TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/22 405-4/1811/1/5-2018

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Entscheidungsdatum

22.03.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag.Dr. Johann Schlager über die Beschwerde des Dr. AB AA, AE 25, AC AD, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AG AF, AH 1, 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 11.01.2018, Zahl 01/06/500010325377/2018,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10 zu leisten.

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am 21.6.2017 um 13:13 Uhr das Kraftfahrzeug der Marke VESPA mit dem behördlichen Kennzeichen xx in Salzburg, Makartplatz 5 gegenüber, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten- und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 lit. a Z. 13b StVO, vorschriftswidrig abgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs. 3 lit a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 50,00 Euro; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten, das sind 10,00 Euro.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher 60,00 Euro."

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 02.02.2018 durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. AG AF, AH 1, 5020 Salzburg, folgende Beschwerde eingebracht:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis vom 11.01.2018, zugestellt am 18.01.2018, in offener Frist

B E S C H W E R D E

an das Landesverwaltungsgericht Salzburg wie folgt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 21.06.2017 um 13.13 Uhr das Kraftfahrzeug Vespa mit behördlichen Kennzeichen xx in Salzburg, Makartplatz 5 gegenüber, im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 lit. a Z 13b StVO vorschriftswidrig abgestellt und dadurch § 24 Abs. 1 Lit a iVm § 99 Abs. 3 Lit a StVO verletzt, weshalb eine Geldstrafe von € 50,00 verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 festgesetzt wird.

Diese Rechtsansicht ist verfehlt und wird dazu Folgendes ausgeführt:

1. Die belangte Behörde hat nach eigenen Angaben am 13.11.2017 einen Lokalaugenschein abgehalten, den der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung auch beantragt hatte. Erstmalig mit dem angefochtenen Straferkenntnis behauptet die belangte Behörde die Abhaltung eines Lokalaugenscheins. Weder wurde der Beschuldigte bzw. sein Rechtsvertreter zu dem Lokalaugenschein geladen, noch wurde über das Ergebnis des Lokalaugenscheins informiert. Dadurch wurde das Parteiengehör des Beschuldigten verletzt, weil er sich weder anlässlich des Lokalaugenscheins, noch zum Ergebnis des Lokalaugenscheins rechtfertigen konnte. Wäre dem Beschuldigten das Parteiengehör gewährt worden, hätte er das vorschriftsmäßige Abstellen seines Kfz darlegen können. An der Verletzung des Parteiengehörs vermögen auch die vorgelegten Lichtbilder nichts zu ändern, zumal sie in so schlechter Qualität sind, dass die maßgeblichen Umstände darauf auch nicht erkennbar sind.

2. Darüber hinaus stellt es auch eine (fortgesetzte) Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten dar, dass die persönlichen Daten des Meldungslegers geschwärzt und bis heute nicht bekannt gegeben wurden. Die ist insofern von Bedeutung, als in der von ihm ausgestellten Organstrafverfügung als Tatort angeführt ist: "Makartplatz # 5. geg". Die Angabe "geg" ist unverständlich und lässt eine unzweifelhafte Konkretisierung des Tatortes nicht zu.

In der Anonymverfügung wie auch in der Strafverfügung wurde als Tatort "Makartplatz 5" angegeben. Erstmals in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.10.2017 ist davon abweichend "Makartplatz 5 gegenüber" als Tatort bezeichnet. Wie die belangte Behörde plötzlich zur Abänderung des Tatortes kommt, ist nicht begründet oder ersichtlich. Auf (ergänzende) Angaben des Meldungslegers konnte sich die belangte Behörde nicht gestützt haben, fand doch dessen Einvernahme erst am 15.11.2017 statt. Zudem wurde der Meldungsleger anlässlich seiner Einvernahme auch nicht befragt, was die Bezeichnung "geg" bedeuten soll. Stattdessen wurde von der belangten Behörde die Bedeutung "gegenüber" gleichsam vorgegeben.

3. Soweit die belangte Behörde die Bestrafung nach Einsichtnahme in die Verordnung 05/04/45469/2001/009 darauf stützt, dass das Halte- und Parkverbot rechtskonform verordnet und am 9.10.2014 kundgemacht wurde, ist auszuführen, dass dessen Rechtswidrigkeit gar nicht behauptet wurde. Allerdings ist der Bereich, in dem die 3 Metallsteher - um das Abstellen eines mehrspurigen Kfz auch faktisch zu verhindern - aufgestellt sind, durch eine Randlinie von der Fahrbahn abgegrenzt. Die Fläche, auf der die Metallsteher stehen, ist daher keine für den Fahrzeugverkehr bestimmte Fläche. Daraus folgt, dass sich das verordnete Halte- und Parkverbot nicht auf diese Fläche beziehen, sondern nur an die in Fahrtrichtung rechts von der Randlinie gelegene Fahrbahn. Wenn also (einspurige) Kfz zwischen den Metallstehern und damit außerhalb der Fahrbahn abgestellt werden, ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Dies hätte der belangten Behörde anlässlich ihres Ortsaugenscheins auffallen können und müssen. Da die belangte Behörde diesen Umstand übergeht, ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Aus den dargelegten Gründen wird der

A N T R A G

gestellt:

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle der Beschwerde Folge geben, das Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren einstellen."

Dazu hat am 12.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung folgenden Inhalts stattgefunden:

"Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist auf das bisherige Vorbringen.

Ergänzend legt er zwei Lichtbilder, welche den vorgeworfenen Tatort abbilden, und einen Schriftsatz dazu vor. Die Lichtbilder und der Schriftsatz werden zum Akt genommen. Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug sei zwischen den auf den Lichtbildern ersichtlichen Pollern abgestellt gewesen. Der Abstellvorgang selber werde nicht bestritten.

Die beiden Lichtbilder bzw der ergänzende Schriftsatz werden dem Vertreter der belangten Behörde vorgehalten und in Ablichtung ausgehändigt. Dieser erklärt dazu Folgendes:

Die Lichtbilder zeigen den Tatort wie er sich am Tatzeitpunkt 21.06.2017 gestaltet hat. Die ähnlichen Fotos im Akt wurden am 13. November 2017 aufgenommen. Auf diesen Lichtbildern sind auch Müllcontainer abgebildet. Anfang und Ende des Halte- und Parkverbotes sind ersichtlich, weil ein Foto, die Tafeln abbildet.

Nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung führt der Zeuge Herr AM AL über Befragen durch den Richter Folgendes aus:

An den Vorfall vom 21.06.2017 kann ich mich nicht mehr erinnern.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist auf das bisherige Vorbringen und beantragt, der Beschwerde insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH Zahl 1507/79 Folge zu geben.

Der Vertreter der belangten Behörde beantragt hingegen, die Beschwerde abzuweisen.

Auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses wird verzichtet."

Folgender Schriftsatz wurde anlässlich dieser Verhandlung vom Beschwerdeführer ergänzend eingebracht:

"Das Beschuldigtenfahrzeug war in Fahrtrichtung gesehen links von der Randlinie zwischen den drei Metallstehern abgestellt. Die Fläche gilt daher nicht als Fahrbahn, auf die sich das beschilderte Halte- und Parkverbot bezieht.

Ist ein Fahrzeug außerhalb der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fläche abgestellt, kann diese Fläche nur dann als Straße qualifiziert werden, wenn sie für den Fußgängerverkehr bestimmt war (VwGH, Zl. 1507/79).

Im gegenständlichen Fall grenzt an jene Fläche unmittelbar ein Schutzweg an, so dass die Fußgänger diesen bei Überqueren der Fahrbahn zu benützen haben. Die fragliche Fläche jenseits der Randlinie ist daher nicht für den Fußgängerverkehr bestimmt. Es zeigt sich auch an den von der Strafreferentin angefertigten Lichtbildern in Akt, wonach diese Fläche mit Mülltonnen verstellt wird.

Das Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

Anlässlich der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer auch folgende beiden Lichtbilder vorgelegt und zum Akt genommen:

C:\Users\bg3\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\E457MRNS\Scan_1-2.jpg

C:\Users\bg3\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\E457MRNS\Scan_2-2.jpg

Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu festgestellt und erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg geht von dem Sachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2017, um 13:13 Uhr das einspurige Kraftfahrzeug der Marke Vespa mit dem behördlichen Kennzeichen "xx (A)" in Salzburg, gegenüber dem Gebäude Makartplatz 5, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hatte. Dieses Kraftfahrzeug war an einer Stelle abgestellt, die sich zwischen den Bollern befindet und welche auf den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Lichtbildern ersichtlich ist. Diese Fläche ist durch eine weiße Bodenmarkierung auf der Fahrbahn abgegrenzt. Auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite ist ein breiter Gehsteig vorhanden. Am Beginn des verfahrensgegenständlichen Halte- und Parkverbotes führt ein Schutzweg über die verfahrensgegenständliche Fahrbahn zu diesem Gehsteig hin.

Zur

Beweiswürdigung

ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen aus dem abgeführten Beweisverfahren und insbesondere aus dem Akt, welcher von der belangten Behörde übermittelt worden ist, ergeben. Der Beschwerdeführer selbst hat das Abstellen seines einspurigen Kraftfahrzeuges nicht bestritten, sondern sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf die Rechtsfrage beschränkt, ob der Abstellort eine Fläche darstellt, die als Straße im Sinne der StVO gilt. Dazu hat er sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1979, Zahl 1507/79, und insbesondere auf den aus diesem Erkenntnis abgeleiteten Rechtssatz „Ist ein Fahrzeug außerhalb der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fläche abgestellt, kann diese Fläche nur dann als Straße qualifiziert werden, wenn sie für den Fußgängerverkehr bestimmt war“ gestützt.

In rechtlicher Hinsicht ist hiezu auszuführen:

Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO gilt im Sinne dieses Gesetzes als Straße: eine für den Fußgänger und Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 10 StVO gilt im Sinne dieses Gesetzes als Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzter Teil der Straße.

Gemäß § 55 Abs 1 StVO können zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole und dergleichen ausgeführt werden.

Gemäß § 55 Abs 2 StVO sind Längs- und Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen (§ 9 Abs 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), als nicht unterbrochene Linien auszuführen.

Der Beschwerdeführer bringt im Kern seiner Beschwerde vor, dass sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1979, Zahl 1507/79, ergebe, dass die fragliche Fläche sich jenseits der weißen Randlinie befinde und daher nicht für den Fußgängerverkehr bestimmt sei. Es ergebe sich aus einer Zusammenschau der Bestimmungen der StVO in Verbindung mit dem zitierten Erkenntnis, dass die Abstellfläche nicht als Fahrbahn, auf die sich das beschilderte Halte- und Parkverbot beziehe, gelte.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei aber, dass sich aus dem Volltext dieses Erkenntnisses ergibt, dass in jenem Sachverhalt, der diesem zugrunde liegt, die Fläche aufgrund ihrer Abgrenzung als Gehsteig im Sinne der StVO zu bezeichnen war. Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Bescheid wurde nämlich nur deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde ihre Bestrafung nicht auf einen Verstoß nach § 8 Abs 4 StVO (Verbot der Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art), sondern auf § 24 Abs 1 lit a StVO gestützt hatte. Im vorliegenden Fall ist nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg die Abstellfläche – wie dies im Übrigen auch der Beschwerdeführer vorbringt – nicht als Gehsteig im Sinne der StVO zu qualifizieren.

Dies schon allein deshalb, weil für die verfahrensgegenständliche Straße im Bereich des Tatortes ein Halte- und Parkverbot verordnet worden ist. Ein solches Halte- und Parkverbot wäre aufgrund der Bestimmungen der StVO auf Gehsteigen schon ex lege gegeben und daher überflüssig. Die verfahrensgegenständliche Fläche liegt am Makartplatz nach einer Kurve. Aus den Lichtbildern und aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass es sich konkret um eine Stelle einer Straße handelt, die von der Dreifaltigkeitsgasse Richtung Makartplatz führt. Diese Straße ist Teil eines Verkehrsknotenpunktes insbesondere auch für den öffentlichen Verkehr in der Landeshauptstadt Salzburg. Oberleitungsbusse, die an dieser Stelle von der Dreifaltigkeitsgasse kommend um die Kurve fahren, würden durch haltende und parkende Fahrzeuge am Tatort behindern werden, indem sie den Kurvenradius für diese Fahrzeuge verengen. Es wurde deshalb an dieser Stelle ein Halten und Parken verboten verordnet und zusätzlich mit Bollern versucht, zu verhindern, dass an dieser Stelle Fahrzeuge abgestellt werden. Auch zwischen den Bollern abgestellte Fahrzeuge behindern den öffentlichen Verkehr an dieser Stelle, insbesondere, wenn sie so abgestellt werden, dass sie in die Fahrbahnhin hineinragen. Erst im Anschluss an diese Fläche befindet sich eine Fläche, auf welcher das Abstellen von einspurigen Fahrzeugen und danach von mehrspurigen Kraftfahrzeugen erlaubt ist.

Weiters spricht der Umstand, dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite sich ein Gehsteig befindet, der sich von der übrigen Fahrbahn durch eine Erhöhung und einem Randstein abgrenzt, dafür, dass nur dieser Teil, nämlich der gegenüberliegende Teil des Straße, als Gehsteig im Sinne der StVO anzusehen ist. Zu diesem Gehsteig führt im Übrigen ein Schutzweg unmittelbar vor dem Tatort zur gegenüberliegenden Straßenseite. Für Fußgänger ergebe sich aus dem Umstand heraus, dass von Gelenksbussen, die dem öffentlichen Verkehr in der Landeshauptstadt Salzburg dienen und an dieser Stelle um die Kurve fahren, Gefahren ausgehen würden, sodass auch aus diesem Grund die verfahrensgegenständliche Fläche aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg nicht als Gehsteig aber als Straße, im Sinne der StVO zu betrachten ist, die dem Fahrzeugverkehr dient.

Die verfahrensgegenständliche Fläche stellt somit einen Teil einer Straße dar, die von der übrigen Fahrbahn durch eine weiße Begrenzungslinie abgegrenzt und mit Bollern versehen wurde. Dieser Teil der Straße dient dem allgemeinen Fahrzeugverkehr, weil er den um die Kurve kommenden Busen das Ausscheren mit dem vorderen Fahrzeugteil zumindest bis zur weißen Linie ermöglichen soll. Durch das verordnete Halte- und Parkverbot soll die Fläche von Behinderungen durch abgestellte Fahrzeuge möglichst freigehalten werden.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher in seinem Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs 2 leg cit).

An Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest die fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass der Strafrahmen für die vorliegende Übertretung bis zu € 726 reicht und sich die erstinstanzlich verhängte Strafe damit im absolut untersten Bereich des Strafrahmens befindet. In Anbetracht des Unrechtsgehaltes der Tat und des Verschuldens des Täters erscheint daher die verhängte Strafe, bei angenommenen durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen (unterdurchschnittliche wurden vom Beschuldigten nicht einmal behauptet), durchaus als angemessen. Weitere strafmildernde oder straferschwerende Gründe sind, gegenüber der erstinstanzlichen Strafzumessung, nicht bekannt geworden. Auch scheint diese Strafhöhe als erforderlich um dem Beschuldigten das Unrecht dieser Verwaltungsübertretung vor Augen zu führen und ihn (und die Allgemeinheit) zukünftig von gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten.

Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verkehrsrecht, Halte- und Parkverbot, weiße Linie, Abstellfläche, Gehsteig

Anmerkung

VfGH-Beschwerde erhoben, VfGH vom 24.9.2018, E 1977/2018-5, Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.4.1811.1.5.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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