TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/9 99/07/0136

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §42 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. des J E und 2. der W E, beide in E, beide vertreten durch Dr. Gerald Fürst, Rechtsanwalt in Strasswalchen, Salzburger Straße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Juni 1999, Zl. 411.432/02-I4/99, betreffend wasserpolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Parteien: 1. N G und 2. R G, beide in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchabschnitt II lit. b des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 erließ der Landeshauptmann von Salzburg (LH) folgenden wasserpolizeilichen Auftrag:

"Gemäß § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. und § 138 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215 i. d.g.F., wird auf Grund des eingebrachten Devolutionsantrages von (mitbeteiligte Parteien) vom 22.10.1996 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.4.1997 seitens des Landeshauptmannes von Salzburg als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ausgesprochen:

I. Unbedingter Beseitigungsauftrag:

(Den Beschwerdeführern) wird gemäß § 138 Abs. 1 lit. a

WRG 1959 aufgetragen:

1. Verrohrung 1 E:

-

die in ca. 3 m vom nordwestlichen Grundstückseck des GN 458/4 KG Kirchberg beginnende 12 m lange Verrohrung (DN 100) des Kaufhauserbaches (GN 519/2 KG Kirchberg) bis auf 6 m bis spätestens 1.10.1997 zu beseitigen, sowie

-

die ca. 3 m lange Halbschale beim Einlauf der obbezeichneten Verrohrung bis spätestens 1.10.1997 zu beseitigen;

              2.              Teichanlage E:

die auf GN 458/3 KG Kirchberg bestehende gesamte Teichanlage samt Ein- und Auslaufbauwerk, sowie die Betonplatten unterhalb der Teichanlage bis spätestens 1.10.1997 zu beseitigen und den ursprünglichen Bachlauf wieder herzustellen. Der Zufluss in die in Form einer Verrohrung auf GN 458/3 KG Kirchberg bestehende Bypassleitung ist dauerhaft zu unterbinden und sind die Rohre im Uferbereich ebenfalls bis spätestens 1.10.1997 zu entfernen;

              3.              Verrohrung 2 E:

die nach der Teichanlage bestehende ca. 30 m lange Verrohrung (DN 80) des Kaufhauserbaches (GN 519/2 KG Kirchberg) als gesamtes bis spätestens 1.10.1997 zu beseitigen;

              4.              Verrohrung 3 E:

die bestehende 12 m lange Verrohrung (DN 60 und 80) des Kaufhauserbaches (GN 519/2 KG Kirchberg) im Bereich der GN 474 und 475 je KG Kirchberg als gesamtes bis spätestens 1.10.1997 zu beseitigen.

II. Alternativauftrag:

(Den mitbeteiligten Parteien) wird gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen:

Verrohrung 1 E:

              a)              entweder um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die verbleibende

              b)              6 m lange Verrohrung bzw. deren Abänderung auf 2 Rohre mit je einem Durchmesser von je 100 cm im Bereich des nordwestlichen Grundstückseckes des GN 458/4 KG Kirchberg bis spätestens 1.9.1997 anzusuchen,

              c)              oder die vorgenommenen eigenmächtigen Neuerungen bis spätestens 1.10.1997 zu beseitigen.

...

III. Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 WRG 1959:

(Den Beschwerdeführern) wird gemäß § 41 Abs. 3 WRG 1959 aufgetragen, die bestehende Ufersicherung entlang der GN 460/4 und 458/4, je KG Kirchberg bis spätestens 1.10.1997 zu beseitigen und die Böschungssicherung mit Wasserbausteinen durchzuführen."

In der Begründung heißt es, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sei auf Grund eingebrachter Wasserrechtsbeschwerden der am Kirchbach alias Kaufhauserbach, GN 519 KG Kirchberg, anrainenden Grundeigentümer ein Verfahren zur Beseitigung der vorgenommenen eigenmächtigen Neuerungen (Verrohrungen, Einbauten, etc.) anhängig gewesen. Auf Grund eines von den mitbeteiligten Parteien eingebrachten Devolutionsantrages habe der LH am 22. April 1997 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Bei dieser Verhandlung habe der wasserbautechnische Amtssachverständige nachstehenden Befund samt Gutachten erstattet:

"Bezüglich der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich der vorgenommenen Neuerungen am Kaufhauserbach im Bereich der Grundstücke E und Gastager, Eugendorf, wurde am heutigen Tage eine Begehung des Bachlaufes durchgeführt und dabei

Folgendes festgestellt:

Ufermauern:

Der Kaufhauserbach verläuft ab der Querung der B 1-Bundesstraße als offenes Gerinne entlang der Grste. 460/4 und 458/4, je KG Kirchberg, welche durch Ufermauern abgesichert sind. Bezüglich der Errichtung der Ufermauern wurde den Grundstückseigentümern aufgetragen, um die wasserrechtliche Bewilligung bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung anzusuchen.

Im offenen Bereich wurde vom Bachanrainer E eine Ufersicherung am linken Ufer mittels Wasserbausteinen sowie einem Längsbaum am Böschungsfuß und mit Holzpflöcken durchgeführt. Bei der Begehung wurde festgestellt, dass diese Ufersicherung nicht zweckmäßig ist und der Längsbaum entfernt und die Böschungssicherung mit Wasserbausteinen durchgeführt werden sollte. Rechtsufrig wäre der Fuß der Ufermauern mit Wasserbausteinen sowie mit einer Anschüttung so abzusichern, dass ein ca. 1 m breites Niederwassergerinne entsteht.

Verrohrung 1 E:

In ca. 3 m Abstand vom nordwestlichen Grundstückseck des Grstes. 458/4, KG Kirchberg, beginnt eine Verrohrung mit (1 m über eine Länge von 12 m, welche von Herrn E errichtet wurde. Die auf dem Grst. 519/2, KG Kirchberg, auf öffentlichem Wassergut durchgeführte Verrohrung ist wie folgt abzuändern:

Neben dem bestehenden Rohr mit (1 m ist östlich ein weiteres Rohr mit (1 m fachgerecht zu verlegen, damit die aus dem Durchlass ankommende Wassermenge (HQ 30 = 3,5 m3/s, Einzugsgebiet 1 km2) abgeführt werden kann. Die Verrohrungsstrecke ist von 12 m auf 6 m zu verkürzen und der Ein- und Auslaufbereich mit Wasserbausteinen naturnah abzusichern. Die auf ca. 3 m beim Einlauf bestehende Halbschale ist zu entfernen. In diesem Bereich ist die Aufarbeitung des Gerinnes auf 2 Rohre durchzuführen. Die in der Weise ausgeführte Verrohrung kann unter Vorlage eines Projektes von der zuständigen Behörde bewilligt werden.

Teichanlage E:

Nach dieser Verrohrung mündet der Bach in eine Teichanlage, welche mit betonierter Sohle und gemauerten Uferwänden ausgeführt wurde. Vor dem Teich zweigt eine Verrohrung mit (60 cm ab und mündet nach der Teichanlage in das Bachgerinne. Anlässlich der Begehung konnte festgestellt werden, dass die Teichanlage ein Abflusshindernis darstellt, den ankommenden Schlamm zurückhält, wegen der Gestaltung des Ein- und Auslaufes den Bachlauf unterbricht und auch als Löschwasserteich nicht funktionsfähig ist. Es wäre daher zu veranlassen, dass der Bachlauf wie früher im Bereich des Teiches hergestellt und die Teichanlage beseitigt wird.

Verrohrung 2 E:

Nach der Teichanlage mündet der Kaufhauserbach in eine weitere Verrohrung mit (80 cm und einer Länge von ca. 30 m. Da eine solche Verrohrung aus ökologischen Gründen nicht bewilligungsfähig und für die landwirtschafte Bewirtschaftung nicht erforderlich ist, erklärte sich der betroffene Grundeigentümer bereit, diese Verrohrung auf dem Grst. 458/3, KG Kirchberg, zu entfernen und den früheren Bachlauf wieder herzustellen.

Verrohrung 3 E:

Eine weitere Verrohrung mit (80 cm und nachfolgend (60 cm mit einer Gesamtlänge von 12 m befindet sich auf dem Grst. 519/2, KG Kirchberg (öffentliches Wassergut) im Bereich der Grste. 474 und 475, je KG Kirchberg, welche im Eigentum von Herrn E stehen. Diese Verrohrung wird auf Grund der heutigen Verhandlung entfernt, da hier ein Rückstau bei einem Hochwasser und weiträumige Überflutungen auftreten. Die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen ist über die nachfolgende Verrohrung im Bereich der Grste. 479 und 477, je KG Kirchberg, mit (80 cm möglich."

Im Anschluss an diese Wiedergabe der Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen heißt es in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, der hydrobiologische Amtssachverständige habe hinsichtlich der Ufermauern ausgeführt, die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen geforderten Maßnahmen seien in Abstimmung mit den Forderungen des Hydrobiologen gestellt worden. Bei der Sanierung der Böschungssicherung mit Wasserbausteinen sei beidseitig auf eine möglichst naturnahe Ausformung der Ufer zu achten. Was die Verrohrung 1 betreffe, so stellten Verrohrungen aus hydrobiologischer Sicht eine schwer wiegende Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit von Fließgewässern dar. Durch das fehlende Substrat und durch den fehlenden Lichteinfall werde das Fließgewässerkontinum durch eine Verrohrung unterbrochen. Verrohrungen seien daher grundsätzlich auf ein aus betrieblichen Gründen absolut erforderliches Mindestmaß zu beschränken. Um die landwirtschaftliche Bearbeitung von Grundstücken zu ermöglichen, seien Verrohrungen auf kurzen Strecken möglich. Durch die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen geforderten Abänderungen werde diese Verrohrung den Anforderungen der Gewässerökologie entsprechen. Es sei darauf zu achten, dass sich unterhalb der Verrohrung kein Absturz und damit eine zusätzliche Unterbrechung des Gewässerzusammenhanges ausbilde. Die Verrohrung sei auf die geforderte maximale Länge von 6 m zu verkürzen. Die Teichanlage sei durch Errichtung einer betonierten Sohle und von Ziegelmauern im Uferbereich in ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit schwerstens beeinträchtigt. Zusätzlich beeinträchtigt werde die ökologische Funktionsfähigkeit durch die Einbauten im Ein- und Auslaufbereich des Teiches und durch die Bypassleitung in Form einer Verrohrung. Die einzige Möglichkeit, diese schweren Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit zu verhindern bzw. zu beseitigen, bestünde darin, sämtliche Einbauten zu beseitigen und den naturnahen Charakter der Teichanlage wieder herzustellen. Die Verrohrung im Bereich der Teichanlage sei zur Gänze zu entfernen, zumindest sei ein Zufluss des Kaufhauserbaches zu dieser Verrohrung zu unterbinden und die Rohre im Uferbereich zu entfernen. Auch die Betonplatten unterhalb der Teichanlage seien zur Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit zu entfernen und eine naturnahe Ufersicherung durchzuführen. Die Verrohrung 2 sei zur Bewirtschaftung der anschließenden Fläche nicht erforderlich, weshalb zur Wiederherstellung des Fließgewässerzusammenhanges und der ökologischen Funktionsfähigkeit eine Entfernung der Verrohrung notwendig sei. Es sei ein naturnaher Bachlauf wiederherzustellen, der der natürlichen Beschaffenheit des Kaufhauserbaches in diesem Abschnitt entspreche. Gleiches gelte für die Verrohrung 3.

Der Vertreter des öffentlichen Wassergutes - so fährt die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides fort - habe sich den Ausführungen der Amtssachverständigen angeschlossen und erklärt, die geplanten Überfahrten dürften eine Gesamtlänge von 6 m nicht überschreiten.

Der Erstbeschwerdeführer habe erklärt, der Teich werde zu Löschwasserzwecken genutzt und er habe keine Vergrößerung oder Verkleinerung des bestehenden Teiches vorgenommen, sondern lediglich eine Befestigung der Randbereiche sowie eine Befestigung der Sohle und die Errichtung von Ein- und Auslaufbauwerken. Auch vor Errichtung der diversen Einbauten sei es zu Überschwemmungen im gegenständlichen Bereich gekommen. Eine Verschlechterung der Situation habe sich durch die Verbauung der ca. 5.000 m2 großen Fläche durch eine Wohnsiedlung ergeben. Hingewiesen werde weiters darauf, dass im Jahr 1962 im gegenständlichen Bereich ein Zusammenlegungsverfahren durchgeführt worden sei, in dessen Zug auch Verrohrungen hergestellt worden seien, weshalb diese aus Sicht des Erstbeschwerdeführers als rechtmäßiger Bestand anzusehen seien. Dies betreffe die Verrohrung im Bereich des Grundstückes 458/3 im Ausmaß von 5 bis 6 m.

Von der Wasserrechtsbehörde sei, so heißt es in der Begründung weiter, mit Schreiben vom 16. Mai 1997 bei der Agrarbehörde Salzburg angefragt worden, ob im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens Verrohrungen im gegenständlichen Bereich bewilligt und errichtet worden seien. Mit Schreiben vom 6. Juni 1997 sei mitgeteilt worden, dass im Zusammenlegungsverfahren Kaufhausen aus den Akten keine Errichtung von gemeinsamen Anlagen, worunter die Maßnahmen am Kaufhauserbach fielen, ersichtlich sei.

Im Erwägungsteil führte die Erstbehörde aus, die Verrohrung und die Uferbauten fielen unter die Bewilligungstatbestände der §§ 38 und 41 WRG 1959. Für diese Maßnahmen seien keine Bewilligungen erwirkt worden. Beim Kaufhauserbach handle es sich unbestrittenermaßen um ein öffentliches Fließgewässer. Durch die Verrohrungen würde einerseits die Selbstreinigungskraft des Gewässers und andererseits der natürliche Kreislauf des Gewässers gestört. Wie im hydrobiologischen Gutachten festgestellt, werde durch das fehlende Substrat und durch den fehlenden Lichteinfall das Fließgewässerkontinum unterbrochen, was eine schwer wiegende Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit darstelle. Aus Gründen des öffentlichen Interesses sei daher die Beseitigung der Verrohrung 1 bis auf ein Mindestmaß von 6 m als landwirtschaftlich notwendige Überfahrt mangels Bewilligungsfähigkeit der gesamten Verrohrung sowie die gänzliche Beseitigung der Verrohrungen 2 und 3 aufzutragen gewesen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer seien im Zusammenlegungsverfahren Kaufhausen im Jahr 1962 laut Auskunft der Agrarbehörde keine Verrohrungen errichtet worden und es könne daher nicht von einem rechtmäßigen Bestand ausgegangen werden. Die verbleibenden 6 m der Verrohrung 1 erschienen im öffentlichen Interesse vertretbar und damit grundsätzlich bewilligungspflichtig. Die Teichanlage falle unter die Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959. Nach den gutachtlichen Aussagen des hydrobiologischen Amtssachverständigen stelle die Errichtung einer betonierten Sohle und einer Ziegelmauer im Uferbereich eine schwere Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit dar, sodass eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen nicht möglich sei. Die Ufersicherung scheine zwar unter § 41 Abs. 3 WRG 1959 subsumierbar, doch sei von der Wasserrechtsbehörde im öffentlichen Interesse (ökologische Funktionsfähigkeit, Hintanhaltung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer) die Entfernung des Längsbaumes - somit die Herstellung des früheren Zustandes - und eine entsprechende Ufersicherung mit Wasserbausteinen vorzuschreiben gewesen.

Die Beschwerdeführer beriefen.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren, indem sie eine Stellungnahme eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen einholte.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige bestätigte in seinem Gutachten vom 26. Mai 1998 im Wesentlichen die Auffassung der im erstinstanzlichen Verfahren zugezogenen Sachverständigen hinsichtlich der Verrohrungen.

Bezüglich der Teichanlage erklärte er, aus der Beschreibung in der Verhandlungsschrift gehe nicht eindeutig hervor, inwiefern der Teich als Abflusshindernis wirke. Es sei daher eine genauere Beschreibung des Teiches erforderlich.

Zur Ufersicherung führte der Amtssachverständige aus, diese liege linksufrig des Kaufhauserbaches auf Parzelle 449/1 gegenüber den rechtsufrigen Grundstücken 460/4 und 458/4. Die Ortsangabe im Bescheid sei irrtümlich bzw. unrichtig; aus der Verhandlungsschrift sei im Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Plan der richtige Sachverhalt zu entnehmen.

Über Aufforderung der belangten Behörde erstellte der LH eine nähere Beschreibung der Teichanlage. Darin heißt es, diese liege am Kaufhausenerbach im Bereich einer Bachbiegung. Das Bachgrundstück und der Teich lägen auf der Gewässerparzelle 519/2, welche im Eigentum der Republik Österreich stehe. Die Teichanlage habe früher als natürliches Becken mit versumpften und verkrauteten Ufern bestanden. Im Jahr 1984 sei der Teich von den Beschwerdeführern mit einer Betonplatte am Boden und mit Mauern an den Ufern verbaut worden. Die Ufermauern bestünden aus betonierten Betonformsteinen und wiesen eine Höhe von 1,3 m auf. Am Zu- und Abfluss des Teiches seien Quermauern errichtet worden, wodurch der Bachlauf unterbrochen werde. Die Fläche der Teichanlage betrage ca. 70 m2, die maximale Tiefe des Wasserspiegels 60 cm bis 105 cm. Beim Zulauf liege die Teichsohle ca. 40 cm tiefer als die Bachsohle, beim Ablauf seien Teichsohle und Bachsohle annähernd in gleicher Höhe. An der Teichanlage vorbei werde der Kaufhausenerbach über die Verrohrung Nr. 2 mit einer Länge von 20 m abgeleitet. Nur bei Hochwasser, wenn das Schluckvermögen dieser Verrohrung nicht ausreiche, werde die Quermauer beim Zulauf überströmt und der Teich mit Bachwasser dotiert. Vor der Teichanlage bestehe die ca. 12 m lange Verrohrung Nr. 1, nach der Teichanlage und einer kurzen offenen Bachstrecke die Verrohrung Nr. 3.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung führte der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde aus, das "Auslaufbauwerk" bestehe aus einer Betonmauer, die den Gerinnequerschnitt vollständig absperre und eine Oberkante aufweise, die mindestens 0,5 m über der anschließenden Bachsohle liege. Ob der Zulaufbereich ein noch größeres Hindernis für den Wasserabfluss darstelle, gehe aus den Fotos und Beschreibungen nicht hervor.

Nach Vollfüllung der Bypassleitung komme es zu einer Aufspiegelung im Teich und erst nach Erreichen der Oberkante des Auslaufbauwerkes (ca. gleich mit Oberkante der Bypassleitung) erfolge ein Abfluss über den Teich. Der natürliche Bachlauf ohne Ein- und Auslaufbauwerk weise eine wesentlich größere hydraulische Leistungsfähigkeit auf als die Bypassleitung im Freispiegelabfluss. Zur Abfuhr gleicher Wassermengen müsse zufolge der Teichanlage das Rohr deutlich eingestaut werden und bei diesem höheren Wasserspiegel trete bereits massiv Wasser auf die angrenzenden Grundstücke aus. Zufolge des Teiches komme es gerinneaufwärts bzw. seitlich des Teiches zu einem früheren Wasseraustritt als im Naturzustand. Die negative Auswirkung der Teichanlage auf den Hochwasserabfluss werde auch im Bericht der Vorinstanz festgestellt und die Tatsache der Überflutungen durch die mitbeteiligten Parteien durch Fotos belegt. Die ökologischen Nachteile der Verrohrung und der naturfernen Ausbildung vom Ufer und Sohle des Teiches in Beton seien bereits festgestellt worden. Als Löschwasserteich eigne sich der Teich nicht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. Juni 1999 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid ab, wobei die Leistungsfristen neu festgesetzt wurden (Spruchabschnitt I).

Unter Spruchabschnitt II wurde der erstinstanzliche Bescheid unter Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass

              a)              in seinem Punkt II (Alternativauftrag) die Beschwerdeführer als Bescheidadressaten aufzuscheinen haben und dass b) Punkt III (Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 WRG 1959) wie folgt zu lauten hat:

"(Den Beschwerdeführern) wird gemäß § 41 Abs. 3 WRG 1959 aufgetragen, die bestehende Ufersicherung entlang der GN 449/1 KG Kirchberg bis spätestens 1.10.1997 zu beseitigen und die Böschungssicherung mit Wasserbausteinen durchzuführen".

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Kaufhauserbach stehe im Eigentum der Republik Österreich. Der Vertreter des öffentlichen Wassergutes habe in der Stellungnahme vom 29. Mai 1996 eine generelle Zustimmung zu den vorhandenen Einbauten verweigert. Lediglich für die landwirtschaftlichen Überfahrten werde in einer Länge bis zu 6 m eine Brücke oder eine dementsprechend dimensionierte Verrohrung genehmigt. Wie sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen, denen seitens der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei, ergebe, sei, was die Verrohrung 1 betreffe, eine Vergrößerung der hydraulischen Leistungsfähigkeit (ein zusätzliches Rohr) erforderlich, um einen Rückstau und Überflutungen gerinneaufwärts zu vermeiden. Jede längere Verrohrung als 6 m sei wegen der massiven ökologischen Nachteile negativ zu beurteilen, weswegen auch der Alternativauftrag aus wasserbautechnischer Sicht vertretbar sei. Was die Teichanlage betreffe, so weise der natürliche Bachverlauf ohne Ein- und Auslaufbauwerk eine wesentlich größere hydraulische Leistungsfähigkeit auf als die Bypassleitung im Freispiegel. Es sei von einer negativen Auswirkung der Teichanlage auf den Hochwasserabfluss auszugehen. Auch sei die Entfernung der Verrohrung und der betonierten Sohle und Mauern des Teiches aus ökologischen Gründen erforderlich. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, der Teich werde als Löschwasserteich verwendet, sei entgegenzuhalten, dass der Teich in den Sommermonaten trocken falle und sich nach der Aktenlage in ca. 100 m Entfernung ein Löschwasserteich befinde. Die Entfernung von Ein- und Auslaufbauwerk, Betonmauern und -sohle und Bypassleitung zwecks Wiederherstellung des natürlichen Zustandes sei erforderlich. Was die Verrohrung 2 und 3 betreffe, so sei zum Vorbringen der Beschwerdeführer, es handle sich dabei um einen Altbestand, auszuführen, dass sich nach der Aktenlage für einen Altbestand keine Hinweise ergäben. Das Berufungsvorbringen zum Alternativauftrag und zum Auftrag nach § 41 Abs. 3 WRG 1959 sei durch die Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG als gegenstandslos zu betrachten bzw. seien die strittigen Punkte klargestellt worden.

Zur Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde aus, im erstinstanzlichen Verfahren sei zweifelsfrei festgestanden, dass die Beschwerdeführer als die Verpflichteten anzusehen gewesen seien; es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der Adressierung des Alternativauftrages an die mitbeteiligten Parteien um ein offenkundiges Versehen der Behörde handle. Die Berichtigungsvoraussetzungen lägen auch bei der unrichtigen Bezeichnung der Grundstücke (beim Auftrag nach § 41 Abs. 3 WRG 1959) vor, da auch aus der Verhandlungsschrift im Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Lageplan der richtige Sachverhalt zu entnehmen sei und ein der Berichtigung zugänglicher Fehler vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die Verrohrung sei zwecks besserer Bewirtschaftung ihrer Grundstücke durchgeführt worden. Die Verrohrung sei bereits vor längerer Zeit getätigt worden und es habe sich dabei die Sinnhaftigkeit dieser Arbeiten herausgestellt. Jahrzehntelang sei die Verrohrung durch die Vertreter der belangten Behörde geduldet und kein Anstoss daran genommen worden. Erst durch die Errichtung einer Gartenmauer auf GN 460/4 und 458/4 habe sich das natürliche Überschwemmungsgebiet auf das GN 458/3 der Beschwerdeführer verlagert. Die Verrohrung habe dazu gedient, die Überschwemmungen hintanzuhalten. Der Amtssachverständige meine in seinem Gutachten, dass durch die Rohrverlegung massive ökologische Eingriffe vorgenommen worden seien und auch die Gefahr von Wasserrückstau und Überflutung bestehe. Diesem Argument hätten die Beschwerdeführer entgegengesetzt, dass sich in dem Gewässer keine Fische befänden und es niemals zu einem Wasserrückstau oder einer Überflutung gekommen sei. Die Teichanlage diene als Löschwasserteich. Es hätte daher eine Stellungnahme der Feuerwehr eingeholt werden müssen. Der Auftrag zur Beseitigung der Ufersicherung sei einseitig, weil auch andere Uferanrainer eine Sicherung durchgeführt hätten, welche jedoch nicht beseitigt werden müsse. Außerdem diene die Ufersicherung dem öffentlichen Interesse, um Überschwemmungen zu vermeiden und zum Sammeln von Wasser für den Löschteich. Vom Amtssachverständigen werde die Uferböschung als "naturfern" qualifiziert und daraus der Beseitigungsauftrag abgeleitet. Der angefochtene Bescheid leide an erheblichen Begründungsmängeln.

Die belangte Behörde hat Aktenbruchstücke vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift

erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Nach § 138 Abs. 2 leg. cit. hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1999, 97/07/0123, u.v.a.).

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, neben der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.

Nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 muss zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG 1959 dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juli 1995, 94/07/0184).

Der Kaufhauserbach ist nach den unbestrittenen Feststellungen im erstbehördlichen Bescheid ein öffentliches Gewässer. Die Herstellung von Verrohrungen bedurfte daher einer wasserrechtlichen Bewilligung, welche aber nicht eingeholt wurde.

Die Maßnahmen an der Teichanlage stellen sich als Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses eines fließenden Gewässers dar und bedurften daher einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959. Auch diese Bewilligung wurde nicht eingeholt.

Die im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Behauptung, bei den inkriminierten Maßnahmen handle es sich teilweise um einen rechtmäßigen alten Bestand, weil ein Teil der Verrohrung von der Agrarbehörde hergestellt worden sei, hat sich als unrichtig erwiesen.

Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Wasserrechtsbehörde längere Zeit nicht gegen die Verrohrung eingeschritten ist, wäre für die Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen. Die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes vermittelt nämlich nicht das Recht zu dessen Beibehaltung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1991, 91/07/0037) und der Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde nicht sofort gegen einen konsenslosen Zustand einschreitet, macht ein späteres Einschreiten der Behörde nicht unzulässig, da es eine "Verjährung" bezüglich konsensloser Zustände nicht gibt.

§ 138 Abs. 1 WRG 1959 sieht dann einen unbedingten Beseitigungsauftrag vor, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt.

Die Verrohrungen und die Maßnahmen an der Teichanlage erfolgten im Bereich des öffentlichen Wassergutes. Der Vertreter des öffentlichen Wassergutes hat sich bei der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung den Ausführungen der Amtssachverständigen angeschlossen, d.h. er hat die Beseitigung der Neuerungen mit Ausnahme eines 6 m langen Teilstückes der Verrohrung 1 gefordert. Somit liegt eine Forderung eines Betroffenen vor und es kam daher nur ein unbedingter Beseitigungsauftrag in Betracht. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführer die inkriminierten Maßnahmen durchgeführt haben, ist ohne Belang. Soweit kein Verlangen eines Betroffenen vorlag und öffentliche Interessen es zuließen, wurde ohnehin ein Alternativauftrag erteilt.

Im Übrigen verlangt auch das öffentliche Interesse die Beseitigung eines Teiles der Verrohrung 1, der Verrohrungen 2 und 3 und der Abänderungen an der Teichanlage, da durch letztere der Hochwasserabfluss erheblich beeinträchtigt wird und durch die Verrohrungen die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit wurde nicht (allein) mit der Zerstörung von Lebensraum für Fische begründet, so dass der Einwand der Beschwerdeführer, in dem Gewässer fänden sich gar keine Fische, die Tauglichkeit des Gutachtens der Amtssachverständigen nicht zu entkräften vermag.

Im Ergebnis im Recht sind die Beschwerdeführer aber, wenn sie sich gegen die Vorschreibung der Beseitigung der Ufersicherung wenden.

Diese Maßnahme hat die Erstbehörde auf § 41 Abs. 3 WRG 1959 gestützt.

Nach dieser Bestimmung ist der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muss aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

Die Erstbehörde hat diesen Auftrag damit begründet, er sei im öffentlichen Interesse (ökologische Funktionsfähigkeit, Hintanhaltung einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer) notwendig. Für diese Annahme findet sich aber in den Gutachten der Amtssachverständigen keine Stütze. Dem Gutachten des in erster Instanz beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen ist lediglich zu entnehmen, dass die Ufersicherung nicht zweckmäßig sei. Der Hydrobiologe hat ausgeführt, die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen geforderten Maßnahmen seien in Abstimmung mit den Forderungen des Hydrobiologen gestellt worden. Aus beiden Äußerungen ist keine Notwendigkeit der Beseitigung dieser Ufersicherung im öffentlichen Interesse zu entnehmen.

Hiezu kommt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen lässt, dass tatsächlich die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG zu einer Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides vorliegen.

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, die bestehende Ufersicherung entlang der "GN 460/4 und 458/4" zu beseitigen. Dem haben die Beschwerdeführer in der Berufung entgegengehalten, die an der bezeichneten Stelle vorgenommenen Ufersicherungen seien nicht von ihnen errichtet worden. Die belangte Behörde hat nun die Bezeichnung jener Stelle, an der die Ufersicherung zu beseitigen ist, ausgetauscht. Sie beruft sich dabei auf die Verhandlungsschrift und Pläne, die aber nicht im Akt erliegen. Da nach der Behauptung der Beschwerdeführer auch andere Anrainer Ufersicherungsmaßnahmen in diesem Bereich vorgenommen haben, ist nicht von vornherein erkennbar, dass es sich tatsächlich nur um eine Fehlbezeichnung handelt. Auch aus diesem Grund erweist sich die Vorschreibung der Beseitigung der Ufersicherung als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit er die Ufersicherung betraf, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. März 2000

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070136.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten