RS Lvwg 2018/3/26 LVwG-S-282/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

26.03.2018

Norm

AWG 2002 §2 Abs7 Z2
AWG 2002 §37 Abs1
AWG 2002 §52 Abs1
AWG 2002 §53 Abs1
AWG 2002 §79 Abs1 Z9

Rechtssatz

Der bloße Wille, Behandlungsmaßnahmen mit einer mobilen Anlage an einem Standort planmäßig wiederkehrend durchzuführen, oder die Tatsache, dass Brecharbeiten wiederkehrend nach Rückkehr der Anlage durchgeführt wurden, bewirkt nicht die Qualifikation der Anlage als ortsfeste Behandlungsanlage.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; mobile Behandlungsanlage; ortsfeste Behandlungsanlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.282.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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