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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/03/0084Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, 1.) über den Antrag des Dr. H M, Rechtsanwalt in D, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1996, Zl. 95/03/0241, eingestellten Verfahrens über die Beschwerde desselben vom 13. September 1995 gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der bescheidmäßigen Bemessung und Vorschreibung der Gesprächsgebühr in der Fernmeldegebühren-Rechnung Feber 1994, 2.) über die genannte Beschwerde
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Dem Wiederaufnahmeantrag wird stattgegeben; der hg. Beschluss vom 19. Juni 1996, Zl. 95/03/0241-7, wird aufgehoben, und das Verfahren wieder aufgenommen. Der Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen;
II. zu Recht erkannt:
Der mit dem Einspruch vom 22. März 1994 gegen den Zahlungsauftrag der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien als Fernmeldebehörde I. Instanz vom 28. Februar 1994, GZ 15 250-15/94, verbundene Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Gesprächsgebühr der Fernmeldegebühren-Rechnung Februar 1994 für den Fernsprechanschluss wird gemäß § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, idF BGBl. Nr. 907/1993, abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Fernmeldegebühren-Rechnung Feber 1994 wurde dem Antragsteller und Beschwerdeführer eine Gesprächsgebühr in Höhe von 1.537,60 S für den im Spruch genannten Fernsprech-Anschluss für den Verrechnungszeitraum vom 9. November 1993 bis 10. Jänner 1994 zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diese Gebührenvorschreibung erhob er mit Schreiben vom 7. Feber 1994 und weiterem Schreiben vom 15. Feber 1994 Einspruch bei der gebührenbemessenden Stelle, dem Fernmeldegebührenamt Wien. Hierauf schrieb die Fernmeldebehörde I. Instanz, die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag vom 28. Feber 1994 erneut den Betrag von S 1.537,60 an Gesprächsgebühren vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 1994, bei der Erstbehörde eingelangt am 23. März 1994, Einspruch und beantragte - unter Verweis auf sein Schreiben vom 15. Feber 1994 - die (Neu-)Bemessung der Gesprächsgebühren nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Da die Erstbehörde darüber zunächst nicht entschied, stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Oktober 1994 an die belangte Behörde gemäß § 73 AVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1994 wies die Erstbehörde dennoch den Einspruch des Beschwerdeführers vom 22. März 1994 ab und sprach aus, dass die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Gesprächsgebühren nicht vorliegen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 1994, bei der Erstbehörde eingelangt am 27. Dezember 1994, Berufung.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 1995, dem Beschwerdeführer zugestellt am 20. Jänner 1995, behob die belangte Behörde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG den Bescheid der Erstbehörde vom 20. Dezember 1994 wegen deren Unzuständigkeit und sprach aus, dass mangels rechtzeitiger Entscheidung durch die Erstbehörde mit Einlangen des zulässigen Devolutionsantrages des Beschwerdeführers am 2. November 1994 bei der belangten Behörde als sachlich zuständiger Oberbehörde die Entscheidungspflicht auf diese übergegangen sei und daher der Bescheid der Erstbehörde vom 20. Dezember 1994 ersatzlos behoben werde.
Hierauf erhob der Beschwerdeführer am 13. September 1995, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 14. September 1995, die gegenständliche Säumnisbeschwerde, weil die belangte Behörde trotz Überganges der Entscheidungspflicht auf sie bislang über die von ihm gestellten Anträge nicht meritorisch entschieden habe. Der Beschwerdeführer beantragte in dieser Säumnisbeschwerde, "zunächst der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Berufungsbescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und nach ungenütztem Ablauf der Frist in der Sache selbst zu entscheiden", und die Bemessung und Vorschreibung der Fernmeldebenützungsgebühren für Feber 1994 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens kostenpflichtig vorzunehmen.
Die belangte Behörde erstattete keine Gegenschrift, jedoch legte die Post und Telekom Austria AG, Generaldirektion-Personalamt, mit Schreiben vom 15. Mai 1996 ihren "Bescheid" vom 15. Mai 1996 vor, mit welchem sie den Einspruch des Beschwerdeführers vom 22. März 1994 gegen den Zahlungsauftrag der Erstbehörde vom 28. Feber 1994, verbunden mit dem Antrag auf Neubemessung der Gesprächsgebühr der Fernmeldegebühren-Rechnung Feber 1994, abwies und aussprach, dass die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Gesprächsgebühr nicht vorliegen.
Daraufhin stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Juni 1996, Zl. 95/03/0241, das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ein. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 1996 zugestellt.
Am 25. Juni 1996, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 26. Juni 1996, erhob der Beschwerdeführer gegen den "Bescheid" der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion-Personalamt, vom 15. Mai 1996 Beschwerde, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0173, mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 1997 zugestellt.
Mit dem gegenständlichen, auf § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG gestützten Antrag auf Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens verweist der Beschwerdeführer darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Mai 1997 ausgeführt habe, dass die Erledigung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion-Personalamt, die jedoch "für den Bundesminister" gefertigt sei, nicht eindeutig erkennen lasse, welcher Behörde sie zuzurechnen sei und diese Erledigung daher nicht als Bescheid qualifiziert werden könne. Vom Wiederaufnahmegrund habe der Beschwerdeführer mit Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1997 am 23. Juni 1997 Kenntnis erlangt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Verwaltungsgerichtshof das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht einstellen dürfen, weil die belangte Behörde keinen Bescheid im Sinne der Verfahrensbestimmungen erlassen habe und daher die belangte Behörde - nach Auffassung des Beschwerdeführers - nach wie vor säumig sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand und Barauslagenersatz.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten erneut vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu (was die Wiederaufnahme des Verfahrens anlangt, in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat) erwogen:
I. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z.5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Nun wurde im vorliegenden Fall die Erledigung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion-Personalamt, vom 15. Mai 1996 zwar nicht nachträglich behoben, zutreffend hat der Beschwerdeführer jedoch darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14. Mai 1997 zum Ergebnis gelangte, dass ein den Verfahrensvorschriften entsprechender Bescheid, dessen Bekämpfung vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig wäre, gar nicht vorliegt.
Der Zweck des Rechtsinstitutes der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt darin, den verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen und Beschlüssen in bestimmten, besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ihren endgültigen Charakter zu nehmen (vgl. etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 194). Auch wenn daher keine Behebung der behördlichen Erledigung vorliegt, die die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zur Folge hatte, ist bei der gegebenen Sachlage vom Standpunkt des Beschwerdeführers und des ihm zukommenden Rechtsschutzinteresses im Sinne des aus § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG hervorgehenden Zwecks der Wiederaufnahme auch der vorliegende Sachverhalt dem in Rede stehenden Wiederaufnahmetatbestand gleichzuhalten, um den endgültigen Charakter des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 19. Juni 1996, mit dem das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt wurde, zu beseitigen.
Dem Wiederaufnahmeantrag war daher stattzugeben.
Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil § 54 Abs.1 VwGG bei Wiederaufnahmeanträgen einen Aufwandersatz nur vorsieht, wenn die Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 oder § 45 Abs. 4 VwGG bewilligt wird, und im Übrigen § 58 leg. cit. bestimmt, dass jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Juli 1996, Zl. 96/13/0071, u.a.).
II. Zur Säumnisbeschwerde:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/03/0062, ausgesprochen hat, dass die belangte Behörde, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, im Grunde der im genannten Erkenntnis näher bezeichneten Bestimmungen des Fernmeldegesetzes und des Telekommunikationsgesetzes am 1. April 1994 anhängige Verwaltungsverfahren betreffend die Bemessung oder Vorschreibung von Fernmeldegebühren im Sinne des § 21 Abs. 3 (und 5) Fernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/1949, nach der bis zum 1. April 1994 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen hat. Auch im vorliegenden Fall war das Verwaltungsverfahren über den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Fernmeldegebühren-Rechnung Feber 1994 bzw. den Einspruch des Beschwerdeführers vom 22. März 1994 gegen den Zahlungsauftrag vom 28. Feber 1994 vor dem 1. April 1994 anhängig. Damit genügt es zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/03/0062, zu verweisen.
Wie bereits eingangs dargestellt, hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 18. Jänner 1995 über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Fernmeldebehörde erster Instanz vom 20. Dezember 1994 entschieden, ohne jedoch einen Bescheid in der Sache selbst zu erlassen. Da auch in der Folge kein Bescheid in der Sache selbst erging, sind die Voraussetzungen zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG geben.
§ 11 Abs. 3 der Fernmeldegebührenordnung in der im Spruch genannten Fassung bestimmt in Ansehung von Ortsgesprächen, dass dann, wenn von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt wird, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühr zu Ungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, für den entsprechenden Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder, wenn auch dieser nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen ist. Gemäß § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung gilt für Fernsprechgebühren im Selbstwählfernverkehr die gleiche Regelung.
Der Beschwerdeführer brachte gegen den nach Beeinspruchung der Fernmeldegebühren-Rechnung Februar 1994 für den Ablesezeitraum vom 9. November 1993 bis 10. Jänner 1994 erlassenen Zahlungsauftrag der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, als Fernmeldebehörde I. Instanz erlassenen Zahlungsauftrag über S 1.537,60 im Wesentlichen vor, aus § 21 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes ergebe sich, dass die Fernmeldebenützungsgebühr in jedem einzelnen Fall gemessen und dann der Sprechstelle zugeteilt werden müsse. Es sei daher die Bemessung und Vorschreibung von Fernmeldebenützungsgebühren mittels Bescheides gemäß § 57 AVG ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren gesetzwidrig und deshalb unzulässig. Es sei unzulässig, die Fernmeldebenützungsgebühren ohne Durchführung eines vorangegangenen Ermittlungsverfahrens "zu entrichten", der Restbetrag von S 1.537,60 sei daher mangels ausreichender Rechtsgrundlage noch nicht zur Zahlung fällig. In seinem Schreiben vom 15. Feber 1994, auf das sich der Beschwerdeführer in seinem Einspruch vom 22. März 1994 bezog, hatte er vorgebracht, dass er lediglich die Grundgebühr für Jänner und Feber 1994 überwiesen habe. Die Vorschreibung von Benützungsgebühren sei durch Zahlschein erfolgt, weshalb es sich nicht um eine zulässige Erledigungsform im Sinne des AVG, insbesondere nicht um einen Bescheid gehandelt habe. Die Vorschreibung von Benützungsgebühren mit Zahlungsauftrag sei unzulässig, die Zahlungsaufträge der Fernmeldebehörde erster Instanz seien geeignet, den Benützer in die Irre zu führen, da "in den Mandatsbescheiden üblicherweise angeführt wird, dass eine Überprüfung der Zählwerkseinrichtungen keine Fehler oder Mängel ergeben habe, die sich negativ auf die Gebührenermittlung hätten auswirken können". Dadurch werde dem Benützer der Eindruck eines Ermittlungsergebnisses vermittelt, das allerdings gar nicht vorliegen könne, weil der Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werde. Die Fernmeldebenützungsgebühren müssten in jedem einzelnen Fall gemessen und dann der Sprechstelle zugeteilt werden.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.
Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorschreibung der Gebühren zunächst mittels Zahlscheines vorgenommen und ein Zahlungsauftrag erlassen wurde, ist ihm zu entgegnen, dass er damit keine gesetzwidrige Vorgangsweise aufzuzeigen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/03/0167).
Auch im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seinem Standpunkt nicht durchzudringen. Obwohl der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen keinen konkreten Anhaltspunkt für einen bei seiner Fernsprechanlage bestehenden Fehler bzw. Fehler bei Berechnung der Gesprächsgebühr zu nennen vermochte, wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf sämtliche Einrichtungen und Aufzeichnungen, die auf die Gebührenerfassung und die Gebührenermittlung von Einfluss sein könnten, überprüft wurden, und es wurde das Gutachten eines Amtssachverständigen betreffend das allfällige Vorliegen eines gebührenbeeinflussenden Fehlers für den Fernsprechanschluss des Beschwerdeführers eingeholt. Im Zuge der Befundaufnahme wurde eine genaue Prüfung des der Teilnehmerstelle zugeordneten Zählwerkes und der damit in Verbindung stehenden technischen Amts- und Teilnehmereinrichtungen - Fernsprechapparat und diverse Zusatzeinrichtungen -, der Teilnehmeranschlussleitung - einschließlich Rangierungen im Hauptverteiler und sonstiger Schaltstellen - vorgenommen. Bei diesen Überprüfungen wurden keine Fehler festgestellt. Ferner wurde eine Vergleichszählung vorgenommen, bei welcher, ebenso wie bei der Zählwerksüberprüfung, die einwandfreie Funktion der Tarifimpulsabgabe bzw. -aufnahme durch das Zählwerk festgestellt wurde. Der Sachverständige hielt auch fest, dass im gegenständlichen Verrechnungszeitraum an den für die Erfassung der Gebühren maßgeblichen Einrichtungen keine Arbeiten durchgeführt wurden. In seinem Gutachten gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass durch die im Befund angeführten Ermittlungen die Einrichtungen, an denen ein Fehler mit gebührenbeeinflussender Auswirkung zu Ungusten des Teilnehmers auftreten könne, in einem zur Beurteilung ausreichenden Ausmaß überprüft wurden. Die in der Schalt- und Entstörkarte enthaltenen Störungsaufzeichnungen hätten keinen Hinweis auf eine Gebührenbeeinflussung, die sich bei der Erfassung der Gesprächszeit zu Ungunsten des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte, ergeben. Die an den technischen Einrichtungen allenfalls auftretenden Mängel oder Fehler würden entweder beseitigt (wobei ihre Ursache und Dauer festgehalten werde) oder sie seien im Nachhinein feststellbar. Weder nach dem Ergebnis der Überprüfungen noch auf Grund der Angaben des Teilnehmers und der amtswegigen Aufzeichnungen und Fehlerprotokolle lägen Anzeichen von gebührenbeeinflussenden Fehlern vor. Daraus folge, dass auch im gegenständlichen Verrechnungszeitraum ein gebührenbeeinflussender Fehler nicht aufgetreten sei.
Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorgehalten und er hatte Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben, sodass sein Recht auf Parteiengehör gewahrt war. Diesbezüglich hat er auch seine Stellungnahme vom 6. Mai 1996 abgegeben, in der er auf sein bisheriges Vorbringen und insbesondere auf seine Berufung vom 23. Dezember 1994 verwies.
Im Hinblick auf die durchgeführten Überprüfungen und das darauf aufbauende schlüssige Sachverständigengutachten nimmt der Verwaltungsgerichtshof als erwiesen an, dass die Gebührenvorschreibung auf eine entsprechende Benützung des Fernsprechanschlusses zurückzuführen ist, zumal aus dem Gutachten des Amtssachverständigen folgt, dass ein Mangel nicht vorgelegen ist. Wenn der Beschwerdeführer in seiner "Berufung" vom 23. Dezember 1994 bemängelt, dass eine Aufschlüsselung, "wie viele Impulse für die jeweiligen Zonen aufgelaufen sind" fehle und dass nicht erkennbar sei, wann die Gespräche zum Ortstarif bzw. zum Ferntarif in der ersten oder zweiten Inlandszone geführt worden seien, läßt dies gleichfalls nicht zwingend darauf schließen, dass ein gebührenbeeinflussender Fehler für den gegenständlichen Verrechnungszeitraum, der sich zu Ungunsten für den Beschwerdeführer hätte auswirken können, aufgetreten wäre.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens, aber unter Abweisung des Mehrbegehrens im Hinblick auf den überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 2000
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030140.X00Im RIS seit
11.07.2001