TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 W216 2113534-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2018
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Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §60
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W216 2113534-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 06.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX für die ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2010 für 43,01 ha Almfutterfläche beantragt.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 6.525,80 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 93,06 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 82,12 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 43,01 ha) und eine ermittelte Fläche von 81,73 ha festgestellt. Dieser Bescheid blieb unangefochten.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 6.499,63 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 26,23 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 93,06 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 82,12 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 43,01 ha) und eine ermittelte Fläche von 81,38 ha (davon 43,01 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 14.09.2011 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien.

4. Mit Prüfbericht vom 17.10.2013 der Vor-Ort-Kontrolle vom 09.10.2013 wurde eine Almfutterfläche in Höhe von 38,83 ha festgestellt.

5. Mit Sachverhaltsdarstellung vom 29.11.2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Almfutterfläche seit dem Jahre 2000 nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln und der Unterstützung der Landwirtschaftskammer Tirol sowie des Waldaufsehers der Gemeinde Kirchdorf beantragt worden sei.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 6.186,32 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 313,31 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 93,06 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 77,94 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 38,83 ha) und eine ermittelte Fläche von 77,2 ha (davon 38,83 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 14.09.2011 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien.

7. Mit Datum vom 27.02.2014 langte bei der zuständigen Behörde eine "LWK-Bestätigung" der Landwirtschaftskammer Tirol für das Antragsjahr 2010 ein.

8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 6.186,32 ausgesprochen. Dabei wurden, ausgehend von 93,06 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 77,94 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 38,83 ha) und eine ermittelte Fläche von 64,1 ha (davon 25,73 ha anteilige Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 09.10.2013 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.

9. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 18.12.2014 erhob der Beschwerdeführer am 13.01.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt:

1. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verfügt werden,

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

3. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt und die Zulassung der Berichtigung seines Beihilfeantrages.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Ermittlung der Futterflächen seines Erachtens nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig erfolgt sei. Es treffe ihn an einer falschen Beantragung daher kein Verschulden. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf die der Beschwerde beiliegende Sachverhaltsdarstellung.

Weiters liege im Rahmen der Digitalisierung ein Irrtum der Behörde vor, wenn die Abweichung der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung sich zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären ließe und trotz gehöriger Sorgfalt des Almbewirtschafters (insbesondere im Rahmen der Mitwirkung anlässlich der Digitalisierung) die Fehlerhaftigkeit nicht erkannt werden hätte können. Der Irrtum liege 12 Monate zurück und sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen, daher bestehe für ihn keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien.

Ebenfalls liege ein Irrtum bezüglich der Berechnung von Landschaftselementen und hinsichtlich der Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit von Seiten der Behörde vor. Ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag 2011 sei es zu einer Umstellung des Messsystems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a. mit 10%- Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Messsystem nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden im Sinne Art 73 VO 1122/2009, wenn die Behörden falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwende.

Zudem sei ab 2010 ein prozentueller NLN-Faktor eingeführt worden, mittels welchem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten ermittelt und dadurch die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer erhoben werden würden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche festgestellt worden sei, als bei früheren amtlichen Erhebungen.

Des Weiteren gehe die AMA bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) von einer Falschberechnung ihrerseits aus, da sie von einer 10 % - Stufe nach unten ausgehe. Dadurch würde eine 100 % Futterfläche berechnet werden, wenn tatsächlich 100 % Futterfläche bei einer Vor-Ort-Kontrolle vorgefunden und bestätigt worden seien. In Wahrheit müsse die 6 % - Hürde bei jeder Abstufung berücksichtigt werden. Nach dieser Methode ergebe sich somit eine völlig konträre Abstufung im Gegensatz zu der von der AMA praktizierten, was wiederum einen Behördenirrtum zur Folge haben müsse.

Auch sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Beschwerdeführers nicht erkennbar gewesen, weil die Vor-Ort-Kontrolle mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neuen Luftbildes durchgeführt worden sei, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wären.

Des Weiteren treffe den Beschwerdeführer an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, da er auf die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen vertraut habe. Ebenfalls beanstandete er daher die Futterflächenfeststellung der Behörde und forderte die Anpassung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 auf die vorangegangenen Jahre, sodass für ihn keine Rückzahlungen entstünden.

Zuletzt wurde ausgeführt, dass Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden seien, die Verjährung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010 eingetreten und die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei, da diese in einem extremen Missverhältnis zum Verhalten des Beschwerdeführers stehe.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

11. Mit Schreiben vom 09.11.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA bezüglich der vorliegenden LWK-Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol und der darin ausgewiesenen Beurteilung der Schlagflächen um Stellungnahme.

12. In der Stellungnahme der AMA vom 29.11.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata-Stufe ermittelt worden seien. Diese Abweichungen seien auf dem Luftbild, das im INVEKOS GIS Antragslayer zur Verfügung stünde, ersichtlich. Die Bestätigung der "Task Force Almen" für das Antragsjahr 2010 könne somit gemäß den geltenden Beurteilungskriterien nicht positiv beurteilt werden.

13. Mit Schreiben vom 19.03.2018, zugestellt am 23.03.2018, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der AMA dem Beschwerdeführer mit dem Ersuchen, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Almbewirtschafter der Alm XXXX.

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2010 für 43,01 ha Almfutterfläche beantragt.

Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 09.10.2013 wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 38,76 ha und über 93,06 zugewiesene Zahlungsansprüche.

Es wird festgestellt, dass im Jahr 2010 die ermittelte Gesamtfläche anstelle der beantragten 82,12 ha nur 64,1 ha betrug und über 93,06 zugewiesene Zahlungsansprüche verfügte. Die ermittelte Almfutterfläche betrug 25,73 ha.

2. Beweiswürdigung

Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So gab der Beschwerdeführer ein Flächenausmaß von 82,12 ha an (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 64,1 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Aus dem Akt ergeben sich keinerlei Anzeichen, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Mit seinem Beschwerdevorbringen beteuerte der Almbewirtschafter im Wesentlichen nur, dass er das Futterflächenmaß nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und sich an den Vor-Ort-Kontrollen der letzten Jahre orientiert habe.

Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist als nicht hinreichend konkret zu werten bzw. wurden keine substantiierten Einwände dagegen erhoben.

Damit ist im vorliegenden Fall das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2010 zu Grunde zu legen.

Der Beschwerdeführer beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl der im Antragsjahr 2010 auf die Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht.

Dass für den Betrieb mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2010 eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 43,01 ha beantragt wurde und über 93,06 Zahlungsansprüche verfügt wurde geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnte dieser Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Rechtsgrundlagen

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

-

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

-

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

-

Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

-

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

§ 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Vorliegend wurde für das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten

Gesamtfläche von 82,12 ha (davon 43,01 ha Almfutterfläche) eine Gesamtfläche von 64,1 ha (davon 25,73 ha Almfutterfläche) ermittelt, was für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der 93,06 vorhandenen Zahlungsansprüche eine Flächendifferenz von 13,45 ha bedeutet. Die Flächenabweichung beträgt über 20 %, somit kann keine Beihilfe gewährt werden.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Die Vor-Ort-Kontrolle hat (wie oben Pkt. II.1 festgestellt) eine Flächenabweichung ergeben. Die Behörde war daher nach Art 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht zu beanstanden. Allgemein gehaltene Hinweise etwa auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen (Flächenabweichungen), insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer (rückwirkenden) Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art 73 Abs 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Berechnung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111) und er auch nicht konkret vorbringt, wie die richtige Berechnung hätte erfolgen sollen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert und darauf vertraut habe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht, doch bringt er vor, er habe die Fläche nach bestem Wissen beantragt, an der verfehlten Identifizierung treffe ihn keine Schuld. Dazu ist zunächst auf die Verpflichtung des Antragstellers zu verweisen, bei der Digitalisierung mitzuwirken und erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht konkret vor, inwieweit er sich auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle verlassen oder warum konkret unter Zugrundelegung des aktuellen Luftbilds die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte.

Auf die Ausführungen zum angeblich nicht berücksichtigten Korrekturantrag wird seitens des erkennenden Gerichts nicht eingegangen, da für das Antragsjahr kein derartig unberücksichtigter Antrag vorgelegt wurde.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06).

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinne einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Weiters ergibt sich die Notwendigkeit, die Bestätigung der Landwirtschaftskammer auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, mangelndes Verschulden in Bezug auf Art. 73 VO (EG) 1122/2009 zu belegen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bzw. seinem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen. Die diesbezügliche Verantwortung liegt beim Antragsteller.

Die Behörde legte in ihrer Sachverhaltsdarstellung ausführlich dar, dass auf mehreren Schlägen Abweichungen von mehr als einer Pro-Rata-Stufe ermittelt wurden, daher konnte die Bestätigung der "Task Force Almen" für das Antragsjahr 2010 nicht positiv beurteilt werden. Die Frist, diesbezüglich Stellung zu nehmen, ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit im Ergebnis insofern zu Recht, dass die Betriebsprämie auf die tatsächliche Fläche angepasst wurde.

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Es trifft aber nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens).

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Ein Irrtum der Behörde ist daher auch nicht zu erkennen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ist auszuführen, dass die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 in Art 73 Abs 5 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Nach Abs 6 dieser Bestimmung gilt für Sanktionen generell die Vierjahresfrist. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art 3 Abs 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Der Verwaltungsgerichtshof wandte in einem vergleichbaren Fall die Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht 80). In Art. 3 Abs 1 dieser Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird.

Da im vorliegenden Fall die Frist mit Auszahlung der Beihilfe zu laufen begonnen hat, aber mit Durchführung Vor-Ort-Kontrolle 2013 - d. h. vor Ablauf der vier Jahre - eine Ermittlungshandlung gesetzt worden ist, ist aus diesem Grund keine Verjährung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht geleisteten Beträge innerhalb von vier Jahren eingetreten (vergleiche dazu VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber die Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunktes liegen darf.

Aus den obgenannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Beihilfe lediglich bis zur Höhe der beantragten Fläche gewährt werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde eine Fläche von 82,12 ha beantragt und eine beihilfefähige Fläche von 64,1 ha ermittelt. Da eine Reduzierung der beihilfefähigen Fläche festgestellt wurde, ändert sich daher auch die Nutzung der Zahlungsansprüche pro Antragsjahr. Sohin liegt bezüglich der Nichtberücksichtigung der Zahlungsansprüche eine korrekte rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde vor.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die in 3.2. jeweils angeführte Judikatur).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Fristbeginn, gutgläubiger
Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, landwirtschaftliche Tätigkeit,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung,
Unregelmäßigkeiten, Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung,
Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W216.2113534.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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