RS Lvwg 2018/3/1 LVwG-S-939/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges kommt der Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, dass er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im Übrigen aber – ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern – mit dem Fahrzeug die Unfallstelle wieder verlässt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Anhaltepflicht; Verständigungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.939.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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