TE Lvwg Beschluss 2018/2/5 LVwG-AV-100/001-2018

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Veröffentlicht am 05.02.2018
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Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §115 Abs1
BAO §279
KanalG NÖ 1977 §1a Z9
KanalG NÖ 1977 §2
KanalG NÖ 1977 §9

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn AS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Stoiber, ***, ***, vom 11 Jänner 2018 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Juni 2016, Zl. 09/2016/Ir, mit dem der Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 12. April 2016 betreffend Vorschreibung einer Kanalabenützungsgebühr teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, den

B e s c h l u s s

gefasst:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

2.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Grundsätzliche Feststellungen:

Herr AS (in der Folge: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich Wohnhaus, welches mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß und Obergeschoß) an den Ortskanal angeschlossen ist.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Juni 2012, Kundennummer 0002534/001/00/005/01, wurde dem Beschwerdeführer für die in seinem Eigentum befindliche Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 957,07 m² und eines Einheitssatzes von € 2,33 eine jährlich zu entrichtende Kanalabenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. September 2009) im Betrag von € 2.229.98 (exkl. USt.) für die Einleitung von Schmutzwässern vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde am 3. Juli 2012 an einen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers zugestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit, dass ihm derzeit gemäß dem Abgabenbescheid vom 28. Juni 2012 für die Schmutzwasserentsorgung, beruhend auf einer Berechnungsfläche von 957,07m² ein Betrag von € 2.229,98 an Gebühren vorgeschrieben werde. Die Liegenschaft werde derzeit von drei Personen, nämlich dem Beschwerdeführer, seine Ehegattin und Herrn AS Junior bewohnt. Gemäß § 5b des NÖ Kanalgesetzes sei, wenn sich bei Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den berechneten Höhen und den verursachten Kostenaufwand ergebe, die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde entrichtenden Kanalbenützungsgebühr höchstens jedoch um 80% zu vermindern.

1.2.3.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Bescheid vom 28. Juni 2012 am 3. Juli 2012 nachweislich zugestellt worden sei. Eine Berufung innerhalb der einmonatigen Frist sei nicht eingebracht worden, sodass der Bescheid daher rechtskräftig sei.

1.2.4.

Mit Schreiben vom 22. März 2016 teilte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen mit, dass er einen Rechtsanspruch darauf habe, dass über seinen Antrag mittels Bescheid entschieden wird.

1.2.5.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
12. April 2016, Zl. 09/2016/Ir, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2015 auf Reduzierung der Kanalbenützungsgebühr gemäß
§ 5b NÖ Kanalgesetz 1977 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Bescheid vom 28. Juni 2012 betreffend Kanalbenützungsgebühren am 3. Juli 2012 nachweislich zugestellt worden sei. Eine Berufung sei innerhalb der einmonatigen Frist nicht eingebracht worden, sodass der Bescheid daher rechtskräftig sei. Eine Reduzierung könne nur im Anlassfall (z.B. Gebührenerhöhung oder Flächenänderung) erfolgen.

1.2.6.

Mit Schreiben vom 22. April 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesen Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Abgabenbehörde gemäß § 115 Abs. 1 BAO dazu verpflichtet sei, den zur Prüfung des Vorliegens der im § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 genannten Voraussetzungen erforderlichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben. Die angerufene Behörde sei daher verpflichtet, ein entsprechendes Prüfungsverfahren einzuleiten und die Kanalbenützungsgebühren entsprechend herabzusetzen. Die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides stehe einem solchen Antrag nicht entgegen.

1.2.7.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
20. Juni 2016, Zl. 09/2016/Ir, wurde der Berufung gegen den angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** keine Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid bestätigt.

1.2.8.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift vom 22. April 2016.

1.2.9.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
12. September 2016, Zl. LVwG-AV-793/001-2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. Tragender Grund der Aufhebung war der Umstand, dass es – unstrittig – verabsäumt worden war, auf Grund der ermittelten Berechnungsfläche von 957,07 m² das Vorliegen eines Härtefalles iSd § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 zu prüfen. Die im Verfahren erfolgte Mitteilung, dass nun drei Personen auf der Liegenschaft wohnten, sei aber als Veränderung iSd § 13 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 zu werten, da somit nach Zustellung der Abgabenentscheidung (im Jahre 2012) derartige Veränderungen eingetreten sind, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen.

Es wäre - auf Grund des Vorbringens in der Berufungsschrift - gemäß § 115 Abs. 1 BAO Aufgabe der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde gewesen, durch entsprechende Ermittlungen von Amts wegen festzustellen, ob (nunmehr) ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 gegeben ist bzw. in welchem Ausmaß die Kanalbenützungsgebühr zu mindern wäre. Der in § 115 Abs. 1 BAO verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln …“) legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf (vgl. VwGH vom 3. April 1984, Zl. 83/14/0183, mwN, und vom 26. Mai 2014, Zl. 2014/17/0003). Wortwörtlich wurde im Beschluss ausgeführt:

„3.1.6.

Ob im konkreten Fall überhaupt ein Härtefall im Sinne des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt bzw. in welchem Ausmaß die Kanalbenützungsgebühr zu mindern wäre, kann vom Verwaltungsgericht nicht beurteilt werden. Da jedoch auf Grund des Ausmaßes der von den Abgabenbehörden ermittelten Berechnungsfläche von 957,07 m² im konkreten Fall eine Anwendbarkeit des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 nicht von vornherein auszuschließen ist, kritisiert der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht das nicht durchgeführte Ermittlungsverfahren. Es wäre - auf Grund des Vorbringens in der Berufungsschrift - gemäß § 115 Abs. 1 BAO Aufgabe der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde gewesen, durch entsprechende Ermittlungen von Amts wegen festzustellen, ob (nunmehr) ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 gegeben ist bzw. in welchem Ausmaß die Kanalbenützungsgebühr zu mindern wäre. Der in § 115 Abs. 1 BAO verankerte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz („Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln …“) legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidenden tatsächlichen Sachverhaltes auf (vgl. VwGH vom 3. April 1984, Zl. 83/14/0183, mwN, und vom 26. Mai 2014, Zl. 2014/17/0003).

Im angefochtenen Bescheid fehlen jegliche Feststellungen zu der Frage, ob ein Härtefall im Sinn des § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt. Als Maßstab für das Vorliegen eines Missverhältnisses und das allfällige Ausmaß einer Gebührenreduktion sind die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalanlage durch die konkrete Liegenschaft einerseits und die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren andererseits heranzuziehen. Abgesehen davon, dass die Ermittlung der auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzfracht wohl zumindest dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, wenn deren Ausmaß strittig ist, hätte die belangte Behörde (zufolge § 115 Abs. 1 BAO von Amts wegen) den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand feststellen und diesen Kostenaufwand dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung gegenüberstellen müssen. Da solche Feststellungen in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Bescheid unterblieben sind, hat die belangte Behörde diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

3.1.7.

Die belangte Behörde wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr verpflichtet gewesen, das Verhältnis zwischen den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten und dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung zu ermitteln. Gegenüberzustellen wäre die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029). Da eine solche Gegenüberstellung nicht erfolgt ist, wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzureichend ermittelt. Eine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaß ein Härtefall gemäß § 5b Abs.1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt, kommt mangels ausreichender Klarheit über den Sachverhalt gar nicht erst in Betracht. Dementsprechend wäre auch das Ermittlungsverfahren noch zu ergänzen.“

1.2.10.

Daraufhin erfolgte seitens der belangten Behörde ab Ende September 2016 eine umfangreiche Korrespondenz mit dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Frage, wie viele Personen wann auf der gegenständlichen Liegenschaft gewohnt haben bzw. gemeldet waren.

1.2.11.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde.

1.2.12.

Mit Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 284 Abs. 2 BAO vom 13. November 2017, Zl. LVwG-AV-1331/001-2017, wurde der belangten Behörde aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.

1.2.13.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Dezember 2017, Zl. 09/2016/Ir, wurde der Berufung gegen den angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. April 2016 teilweise Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft gemäß § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 957,07 m² und eines Einheitssatzes von € 2,33 – der ermittelte Jahresbetrag von € 2.229,98 auf 73,14 % (i.e. 1.631,00) reduziert wird. Begründend wird nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften und des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass seit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 12. September 2016 ein Ermittlungsverfahren zur Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverständnis vorliegt, eingeleitet worden sei und hierbei ein reger Schriftverkehr mit dem Parteienvertreter des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens könne eine Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr um 28,86 %‚ also auf eine Berechnungsfläche von 700 m² genehmigt werden. Die jährliche Kanalbenützungsgebühr betrage somit € 1.631,00 pro Jahr (exkl. USt.). Begründet wird die Reduzierung damit, dass eine Gleichbehandlung in der Gemeinde erfolgen solle, da bei einer höheren Reduzierung ein Durchschnittshaushaltjährlich eine höhere Kanalbenützungsgebühr zu entrichten hätte. Des Weiteren handle es sich hier um ein Wohnhaus, das zu keinen gewerblichen Zwecken genutzt werde, und daher die Härtefallklausel nicht nachvollziehbar sei.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 11. Jänner 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Abgabenminderung für die Schmutzwasserentsorgung weder dem Gesetz entspreche noch nachvollziehbar sei. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Verhältnis zwischen den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten und dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung zu ermitteln. Gegenüber zu stellen wäre daher die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich für die Entsorgung einer gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht entstehenden Kosten andererseits. Im angefochtenen Bescheid werde eine solche Gegenüberstellung nicht vorgenommen, da nicht einmal ansatzweise die Benützungsgebühren je Einwohnergleichwert dargestellt würden. Auch fehle eine Darstellung der im Gemeindegebiet durchschnittlich entstehenden Kosten pro Einwohnergleichwert. Eine Reduktion der Berechnungsfläche von 957,07 m² auf 700 m² sei eine dem Gesetz nicht entsprechende Vorgangsweise, eine entsprechende Reduktion der Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung um einen dieser Reduktion entsprechenden Prozentsatz sei weder im Gesetz, noch in der Rechtsprechung vorgesehen.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 12. Jänner 2018 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2.         Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. …

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

         a)       weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

         b)       als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:

Begriffe

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …

6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)

§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

§ 5b. (1) Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern.

(2) Ein offensichtliches Mißverhältnis im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls vor, wenn die Schmutzfracht pro 300 m2 Berechnungsfläche bei widmungsgemäßer Verwendung geringer als ein EGW ist.

(3) Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt.

§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.

§ 13. (1) Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

(2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit. c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit. b festgesetzten Gebühren;

d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit. c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.         Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich darf auf die im Beschluss zu Zl. LVWG-AV-793/001-2016, getroffenen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden.

In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich - nach wie vor - auf die Frage reduzieren, ob – trotz Rechtskraft des Abgabenbescheides vom 28. Juni 2012 – auf Antrag eine Neuberechnung der Gebühren (unter Berücksichtigung der Härtefallregel nach
§ 5b NÖ Kanalgesetz 1977) zu erfolgen hat.

3.1.2.

Im Lichte der Ausführungen des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. September 2016, Zl. LVwG-AV-793/001-2016, darf in Erinnerung gerufen werden, dass nicht nur die Gemeinde, sondern auch andere Parteien des Verfahrens, so auch das Landesverwaltungsgericht selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe eines aufhebenden Beschlusses gebunden sind (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1992, Zl. 90/05/0097, zum aufsichtsbehördlichen Verfahren nach der NÖ Gemeindeordnung sowie vom 25. März 2015,
Zl. Ro 2015/12/0003, zu § 28 VwGVG).

In diesem Beschluss vom 12. September 2016 wurde ausführlich dargelegt, dass, wenn von einer Liegenschaft entweder besonders geringe Mengen an Abwässern (bei großem Flächenausmaß) oder besonders stark verschmutzte Abwässer eingeleitet werden, die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme des Kanals zu vermindern (Härteklausel, vgl. § 5b NÖ Kanalgesetz 1977) oder zu erhöhen (um einen schmutzfrachtbezogenen Anteil, vgl. § 5 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 4 leg.cit.) ist. Erstmals wurde im Rahmen der Berufungsschrift vom 22. April 2016 (Seite 3, vorletzter Absatz) darauf hingewiesen, dass offenkundig ein Mitbewohner der Liegenschaft verstorben ist. Diese Mitteilung ist aber als Veränderung iSd
§ 13 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 zu werten, da somit nach Zustellung der Abgabenentscheidung (im Jahre 2012) derartige Veränderungen eingetreten sind, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen. Im Beschluss wird weiters ausgeführt, dass es auf Grund des Vorbringens in der Berufungsschrift gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO Aufgabe der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde gewesen wäre, durch entsprechende Ermittlungen von Amts wegen festzustellen, ob (nunmehr) ein offensichtliches Missverhältnis im Sinne des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 gegeben ist bzw. in welchem Ausmaß die Kanalbenützungsgebühr zu mindern wäre.

3.1.3.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid gibt es zwar eine grundsätzliche Feststellung, dass ein Härtefall im Sinn des § 5b Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt. Weitere Ausführungen finden sich aber nicht, da nur eine Reduktion der Jahresgebühr um 28,86 % erfolgt, was einer Jahresgebühr bei einer Berechnungsfläche von 700 m² entspricht.

Als Maßstab für das Vorliegen eines Missverhältnisses und das allfällige Ausmaß einer Gebührenreduktion sind die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalanlage durch die konkrete Liegenschaft einerseits und die sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Gebühren andererseits heranzuziehen. Abgesehen davon, dass die Ermittlung der auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzfracht wohl zumindest dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, wenn deren Ausmaß strittig ist, hätte die belangte Behörde (zufolge § 115 Abs. 1 BAO von Amts wegen) den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand feststellen und diesen Kostenaufwand dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung gegenüberstellen müssen. Da solche Feststellungen in Verkennung der Rechtslage im angefochtenen Bescheid unterblieben sind, hat die belangte Behörde diesen Bescheid - erneut - mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

3.1.4.

Die belangte Behörde wäre im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr verpflichtet gewesen, das Verhältnis zwischen den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten und dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung zu ermitteln. Gegenüberzustellen wäre die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2004, Zl. 2000/17/0029). Da eine solche Gegenüberstellung nicht erfolgt ist, wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt wiederum unzureichend bzw. nicht ermittelt. Eine Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaß ein Härtefall gemäß § 5b Abs.1 NÖ Kanalgesetz 1977 vorliegt, kommt mangels ausreichender Klarheit über den Sachverhalt gar nicht erst in Betracht. Dementsprechend wäre auch das Ermittlungsverfahren noch zu ergänzen.

Somit war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen.

3.1.5.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.1.6. Ergänzendes:

Diesen Überlegungen folgt, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren jedenfalls das Verhältnis zwischen den tatsächlich für die Schmutzwasserentsorgung entstehenden Kosten und dem Gebührenanteil für die Schmutzwasserentsorgung zu ermitteln haben wird. Gegenüberzustellen wäre die Kanalbenützungsgebühr je Einwohnergleichwert in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft einerseits, mit den im Gemeindegebiet durchschnittlich (für die Entsorgung einer der gleichen Zahl von Einwohnergleichwerten entsprechenden Schmutzfracht) entstehenden Kosten andererseits haben wird, ob der Erteilung einer Gebrauchserlaubnis die Gesichtspunkte des Parkraumbedarfes oder städtebauliche Interessen entgegenstehen. Diese Feststellung ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (vgl. VwGH vom 15. Juni 2010, Zl. 2009/05/0066).

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabe; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Vorschreibung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.100.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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