TE Bvwg Beschluss 2018/4/9 W213 2141843-5

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Veröffentlicht am 09.04.2018
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Entscheidungsdatum

09.04.2018

Norm

AVG §71
B-VG Art.132 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4

Spruch

W213 2141843-5/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Anträge von XXXX., vertreten durch RA Dr. Michael Subarsky, Tuchlauben 14, 1010 Wien, vom 11.08.2017, 21.08.2017 und 25.08.2017 auf bescheidmäßige Erledigung bzw. vom 22.08.2017 auf Wiedereinsetzung des Verfahrens beschlossen:

A)

Die Anträge vom 11.08.2017, 21.08.2017, 22.08.2017 und 25.08.2017 werden wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Bundesministerin für Inneres erließ mit 14.08.2017 einen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.08.2017 auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der dienstrechtlichen Maßnahme seiner "Veränderung" von der Abteilung IV/IR in die Abteilung II/BK/7 per 01.12.2016 zurückgewiesen wurde. Mit E-Mail vom 22.08.2017, welches unter anderem an das Bundesministerium für Inneres und das Bundesverwaltungsgericht gerichtet war, beantragten der Beschwerdeführer die "Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 1/ 2 AVG".

Mit Schreiben vom 31.08.2017 ergänzte der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag vom 22.08.2017 und erhoben Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2017. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit 08.09.2017 vorgelegt und mit Erkenntnis vom 11.10.2017, W213 2141843-4/2E, abgewiesen.

In seinem an das Bundesministerium für Inneres sowie an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten E-Mail vom 17.10.2017 nahmen der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2017, W213 2141843-4/2E, Bezug und sahen einer Entscheidung über seinen Antrag vom 22.08.2017 betreffend "die Wiedereinsetzung des Verfahrens" entgegen. Darüber hinaus übermittelte er mit E-Mails vom 17.10.2017 und 31.10.2017 an das Bundesministerium für Inneres sowie das Bundesverwaltungsgericht Ersuchen um bescheidmäßige Entscheidungen über seine Anträge vom 11., 21. und 25.08.2017.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2018 wurde der wiedergegebene Verfahrensgang dem Beschwerdeführer vorgehalten und die mangelnde Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts erläutert. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist eingeräumt. Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichter-zuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ungeachtet der durch die subsidiäre - sinngemäße - Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle - die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann - durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 31 Abs 2 VwGVG 2014 weiterzuleiten, jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035, mwN).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2017 gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Bundesminister für Inneres zuständig, da dieser Antrag auf § 69 AVG gestützt wurde und sich im Zeitpunkt der Antragstellung ausschließlich auf die Wiedereinsetzung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtete. Auch aus seinen Ersuchen vom 17.10.2017 und vom 31.10.2017 kann eine Zuständigkeit und Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgeleitet werden, denn diese Ersuchen richten sich auf die bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge; derartige Erledigungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Behörde.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu GZ. W213 2141843-4 im Sinne der §§ 32 bzw. 33 VwGVG wurde beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher weder zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 22.08.2017 noch zur beantragten bescheidmäßigen Entscheidungen über die Anträge vom 11., 21. und 25.08.2017 zuständig.

Eine Weiterleitung der Anbringen, zu deren Behandlung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer seine Anträge parallel an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Inneres richtete und die gegenständlichen Anbringen der zuständigen Behörde sohin bereits bekannt sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Dienstbehörde, Unzuständigkeit BVwG,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2141843.5.00

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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