TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/2 VGW-151/070/1563/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2018
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Entscheidungsdatum

02.02.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §11 Abs4
NAG §11 Abs5
NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs3
NAG-DV §8 Z7 lita
NAG-DV §8 Z7 litb
UniversitätsG 2002 §75

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde der Ma. M., geb. am ... 1989, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 vom 21.12.2016, Zl. MA35-9/3057157-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gem. § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz –abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04. und 10.07.2017 gem. § 29 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird Ma. M. gemäß § 64 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 1a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2015 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Gemäß § 20 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2015 wird festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung am 28.05.2016 und dem Beginn der Gültigkeitsdauer der ihr mit dieser Entscheidung erteilten Aufenthaltsbewilligung rechtmäßig war.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, stellte am 20.05.2016 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Antrag gemäß § 24 Abs. 1 NAG auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem. § 64 NAG zum Zwecke der Absolvierung eines Studiums in Österreich.

Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 Abs. 1 und § 8 Z 7 lit. b NAG-DV für die beantragte Aufenthaltsbewilligung in Kopie beigefügt.

I.2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 20.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin zunächst die Einreichung dieses Antrags schriftlich bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. Diese langten am 23.09.2016 bei der Verwaltungsbehörde ein.

I.3. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin seitens der Verwaltungsbehörde eingeladen, in deren Amtsräumen persönlich vorzusprechen. Zur Frage, ob diese Vorsprache tatsächlich stattgefunden hat bzw. wie diese Vorsprache verlaufen ist, finden sich keine Hinweise im Verwaltungsakt. Es wurde darüber auch kein Aktenvermerk angefertigt.

I.4. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 08.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin in der Folge gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Die belangte Behörde gelangte darin nach Zitierung diverser Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.11.2014 zwecks Nostrifizierung ihres an der Medizinischen Fakultät der Universität K. erworbenen Studienabschlusses an der Fachhochschule C. als außerordentliche Studierende in der Studienrichtung „Bachelor of Science in Health Studies (BSc)“ zugelassen worden sei und im abgelaufenen ersten Studienjahr von den ihr auferlegten Ergänzungsprüfungen lediglich zwei positiv abgeschlossen habe. Aus diesem Grunde sei der Ausbildungsvertrag seitens der FH C. im November 2015 aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr seit Wintersemester 2016/17 als außerordentliche Studierende an der FH P. zum Zwecke der Nostrifizierung ihres serbischen Studienabschlusses zurückgemeldet.

Zumal die Aufenthaltsbehörde zu beurteilen habe, ob ein Studium ernsthaft und/oder erfolgreich betrieben werde, oder ob eine Missbrauchskonstellation vorliege und im Falle der Beschwerdeführerin der Studienerfolg im vorausgegangenen Studienjahr nicht vorliege, sei geplant, den gegenständlichen Antrag abzuweisen, sofern die Beschwerdeführerin keine allenfalls vorhandenen Hinderungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG in weiterer Folge belegt geltend mache.

I.5. In der von ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Stellungnahme vom 28.11.2016 wurde diesbezüglich vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin eine dritte Prüfung dreimal nicht bestanden und daher ihr geplantes Studium an der FH C. nicht fortsetzen habe könne. Sie strebe nunmehr die Nostrifizierung beim Kollegium der Fachhochschule P. an, wobei sie davon ausgegangen sei, dass sie hierfür - so wie ihr von der FH P. eingeräumt – zwei Jahre Zeit habe.

I.6. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 21.12.2016, Zl. MA35-9/3057157-02, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zum 20.05.2016 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierende“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 64 Abs. 1 und 3 NAG mit der bereits im oa. geführten Schreiben vom 08.11.2016 ausgeführten Begründung abgewiesen. Der Stellungnahme wurde entgegengehalten, dass zukünftige Prüfungsleistungen nicht zu beurteilen seien und die Beschwerdeführerin daher den geforderten Studienerfolg von mindestens acht Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS-Punkten nicht nachgewiesen habe.

I.7. Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.12.2016 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 19.01.2017, in der im Wesentlichen eingewandt wurde, dass die Beschwerdeführerin lediglich wegen des dreimaligen negativen Prüfungsausganges bei der dritten Prüfung ihr Studium an der FH C. nicht habe fortsetzen könne. Sie besuche nunmehr täglich die FH P., um die dort angestrebte Nostrifizierung erfolgreich abschließen zu können. Sie habe dazu auch bereits eine Prüfung mit sehr gutem Erfolg absolviert.

Es würden daher die besonderen Voraussetzungen für die Verlängerung ihrer derzeitigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ vorliegen und beantrage sie daher die Stattgebung ihrer Beschwerde.

I.8. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 26.01.2017 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 30.01.2017 nicht anhängig.

I.9. In der Folge führte das Verwaltungsgericht Wien bei der FH P. ergänzende Ermittlungen durch. Die verantwortliche Studiengangsleiterin teilte mit E-Mail vom 08.03.2017 zusammengefasst mit, dass die Beschwerdeführerin seit Wintersemester 2016/17 die Absolvierung der erforderlichen Lehrveranstaltungen bezüglich der ihr auferlegten Ergänzungsprüfungen ernsthaft betreibe, sodass aus (heutiger) Sicht der FH P. ein positiver Abschluss des Nostrifizierungsverfahrens innerhalb der vorgesehenen Zeit von drei Jahren erwartet werden könne.

In diesem E-Mail wurden das Gutachten betreffend Gleichwertigkeit des serbischen Studienabschlusses der Beschwerdeführerin mit dem an der Fachhochschule P. durchgeführten FH-Bachelorstudiengang Physiotherapie, die bisher abgeschlossenen Studienvereinbarungen, ein Sammelzeugnis und die Inskriptionsbestätigungen in Kopie beigefügt.

I.10. Das Verwaltungsgericht Wien führte schließlich am 26.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Diese Beschwerdeverhandlung nahm folgenden Verlauf:

„Der Verhandlungsleiter bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

Eröffnung des Beweisverfahrens:

Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen.

Der Verhandlungsleiter gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

Die Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll:

Ich besuche derzeit auf der FH P. die mir vorgeschriebenen drei Lehrveranstaltungen regelmäßig die Kurse und bin zwei Tage pro Woche in P.. Die Lehrveranstaltungen finden nicht immer an demselben Tag und zur selben Uhrzeit statt, sondern richten sich nach dem Studienplan des Studiengangs Physiotherapie.

In meinem Fall ist es so, dass ich nur die Lehrveranstaltungen besuche, die mir von der Studiengangleitung vorgeschrieben wurden. Im Wintersemester 2016/2017 gab es eine Lehrveranstaltung, im aktuellen sind es drei und im Wintersemester 2017/2018 werden es fünf bzw. im Sommersemester 2018 die restlichen vier sein. Danach habe ich noch ein Praktikum zu absolvieren und hoffe, dass ich bis Anfang Wintersemester 2018/2019 das Nostrifizierungsverfahren abgeschlossen habe. Ich habe auch schon ein physikalisches Institut gefunden, bei dem ich danach arbeiten könnte. Es st aber nicht so, dass ich bereits eine fixe Zusage habe, sondern mir wurde nur mitgeteilt, dass Bedarf nach Physiotherapeutinnen besteht und ich mich nach Abschluss des Nostrifizierungsverfahrens wieder melden soll. Dieses Institut ist im … Bezirk situiert, es liegt an der Buslinie …, die genau Adresse kann ich jetzt aber nicht sagen, den Namen auch nicht. Nachgefragt, bin ich derzeit nirgends beschäftigt. Ich arbeite in Österreich nicht.

Befragt zum Nostrifizierungsverfahren auf der FH C., ich hatte laut Aussagen der dortigen Vortragenden das Problem, dass ich nicht von Beginn an diesen Studiengang besucht habe. Ich bin dreimal zur Prüfung „Medizinische Trainingstherapie“ angetreten, habe diese aber dreimal nicht geschafft, obwohl ich mich immer sehr bemüht habe. Ich habe täglich mehr als 10 Stunden gelernt, den genauen Grund, warum ich diese Prüfung dreimal nicht geschafft habe, kann ich nicht sagen; vielleicht bin ich unsympathisch rübergekommen. Nachgefragt, ich habe zunächst die Lehrveranstaltung mit den ordentlichen Studierenden besucht und mit diesen auch den ersten Prüfungstermin gehabt. Ich kann nicht sagen, warum mein Problem sei, dass ich nicht von Anfang an dieses Studium auf der FH C. begonnen habe. Ich weiß auch nicht, warum ich die Prüfungen nicht bestanden habe und warum mir der oben genannte Grund als Begründung dafür seitens der FH C. genannt wurde. Ich habe mich alleine auf diese Prüfungen vorbereitet. Ich wurde auch nicht von den Vortragenden eigens auf die Prüfung vorbereitet bzw. wurde mir auch nicht geholfen.

Zu möglichen Gründen im Sinne des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG:

Die Prüfungen bestanden darin, dass wir eine Diagnose erhalten haben und zu dieser Diagnose einen korrekten Therapieplan erstellen mussten. Beim ersten Antritt habe ich theoretisch alles gewusst, jedoch die Übungen falsch gezeigt, beim zweiten Antritt wurde mir gesagt, dass es schon besser sei, ich aber mehr lernen sollte und beim dritten, kommissionellen, Antritt, habe ich theoretische Fragen nicht gewusst, die nicht in den von mir verwendeten Büchern standen. Bei den ersten beiden Malen konnte ich aus 20 verschiedenen Diagnosen eine auswählen, beim dritten Mal hatte ich nur die Möglichkeit aus vier eine zu ziehen. Diese war auch bedeutend schwieriger.

Ich wohne seit 13.04.2016 nunmehr in einer eigenen Wohnung, den Mietvertrag habe ich befristet bis März 2020 abgeschlossen. Die Wohnung verfügt über 30 m² und wohne ich hier alleine. Ich verfüge lediglich über eine private Krankenversicherung. Diese habe ich bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Vorlage gebracht und wurde mir gesagt, dass diese ausreichend ist. Ich plane, diese über den 30.09.2017 hinaus zu verlängern.

Meinen Lebensunterhalt sichere ich in erster Linie durch die Unterstützung der Großmutter. Diese beträgt monatlich rund 400,- Euro, die ich für die Miete verwende. Darüber hinaus unterstützt sie mich auch durch die Zurverfügungstellung von Lebensmitteln. Sie selbst hat eine Pension von rund 900,- Euro. Ich verfüge derzeit über ein Guthaben auf meine Girokonto in Höhe von rund 9.400,- Euro. Ich selbst bin auch nicht geringfügig in Österreich beschäftigt.

Die Bf legt diesbezüglich den gegenständlichen und bezughabenden Mietvertrag sowie einen Einzahlungsbeleg für die laufende Miete und ein Kontoauszugsblatt vom 05.04.2017 vor. Ich habe keine E-Card.

Auf Vorhalt der Anfrage vom heutigen Tag im Register der Allgemeinen Sozialversicherung, mir wurde vom Magistrat gesagt, dass ich auch während des laufenden Nostrifizierungsverfahrens arbeiten dürfe. Diese aufscheinende Dienststelle ist sowas ähnliches wie ein Praktikum. Nachgefragt, ich bin derzeit mit 30 Stunden bei dem Institut im … Bezirk angemeldet. Tatsächlich arbeite ich nur 20 Stunden, weil ich für die Zeiten des Besuchs der Lehrveranstaltungen freigestellt werde. Ich bin für beide Therapiezentren als Springerin tätig. Ich glaube nicht, dass ich einen Arbeitsvertrag unterschrieben hätte. Noch einmal befragt gebe ich nunmehr an, ja, ich habe eine E-Card.

Auf Vorhalt, die letzte Prüfung auf dem FH C. fand im Sommersemester 2015 statt. Bis dahin habe ich in Österreich nicht gearbeitet.

Die Bf legt diesbezüglich einen Bescheid der MA 40 vom 21.05.2015, Zl. MA 40-GR–SA–374532–2015–3, vor. Auf Vorhalt meint sie, dass es sich bei diesem im Bescheid genannten physikalischen Therapiezentrums in Wien … um dasselbe Institut handle, bei dem sie derzeit beschäftigt sei.

Die heute vorgelegten Unterlagen werden als Beilage ./1 bis ./5 dem VHP angeschlossen.

Ich habe meine derzeitige Beschäftigung zuvor deshalb verschwiegen, weil ich Angst hatte, dass das meine Erfolgsaussichten schmälern würde. Ich bekomme für die aktuelle Berufstätigkeit ca. 1.000,- Euro netto. Ich habe diese Tätigkeit deshalb aufgenommen, um meine Berufserfahrung zu verbessern, meine Deutschkenntnisse zu perfektionieren und hier eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.

Im Bundesgebiet verfüge ich über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere zu meiner sich seit ca. 30 Jahren hier lebenden Großmutter und zur Familie des Bruders meiner Mutter. Diese lebt auch schon seit ca. 10 Jahren in Österreich. Mein Onkel ist Hausmeister im Haus meiner Großmutter. Ich bin sehr oft mit meiner Familie zusammen.

Meine Eltern und mein Bruder leben weiterhin in Serbien. Meine Mutter ist arbeitslos, mein Vater in Pension. Sie leben von insgesamt rund 500,- Euro. Sie haben für mein Studium einen Kredit aufgenommen in Höhe von ca. 15.000,- Euro. Von diesem Geld sind noch rund 9.000,- Euro auf meinem Konto. Früher habe ich sie in Serbien regelmäßig besucht, jetzt fahre ich nicht so oft hinunter, ich war zu Silvester das letzte Mal in Serbien.

Ich würde mir gerne in Österreich eine neue Existenzgrundlage aufbauen. Aufgrund meines beruflichen Engagements habe ich derzeit keinen Lebenspartner, aber ich habe viele Freude. Diese kenne ich von Serbien bzw. aus dem Studium. Ich bemühe mich meine Sprachkenntnisse laufend zu verbessern und bin äußerst interessiert daran mich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Ich möchte nicht über den Weg einer Familienzusammenführung mit einem Ehemann einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erhalten, sondern bin bestrebt in Hinkunft aus eigener Kraft in Österreich bleiben zu können.

Es wird nunmehr die Sach- und Rechtslage mit der Bf erörtert und wird vereinbart, dass sich ihr rechtsfreundlicher Vertreter binnen einer Frist von einer Woche mit dem VL in Verbindung setzt.

Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird verzichtet.

Eine unkorrigierte Kopie der Verhandlungsschrift wird der Partei ausgehändigt.

Ende der Verhandlung: 14:20 Uhr“

I.11. Schließlich langte am 09.09.2016 vereinbarungsgemäß ein weiteres Konvolut an aktuellen Unterlagen in Bezug auf die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung beim Verwaltungsgericht Wien ein.

I.12. Daraufhin wurde am 10.07.2017 eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien abgeführt. Die Beschwerdeführerin gab dabei Folgendes zu Protokoll:

Ich lege heute eine Bestätigung meiner Großmutter samt Belegen zu deren finanzieller Leistungsfähigkeit vor, wonach mich diese regelmäßig finanziell unterstützt. Demnach bezieht die Großmutter eine Alterspension in Höhe der Mindestpension, die aktuelle Miete für ihre Wohnung beträgt 195,00€.

Dazu befragt, in der Wohnung meiner Großmutter lebt auch mein Bruder, der derzeit Leistungen nach dem ALG bezieht. Die genaue Höhe kann ich nicht angeben. Neben meiner Großmutter lebt auch der Bruder meiner Mutter. Sowohl dieser als auch mein Bruder unterstützen meine Großmutter bei Bedarf finanziell.

Ich selbst lebe zwar in einer eigenen Wohnung, halte mich aber die meiste Zeit bei meiner Großmutter auf. Diese unterstützt mich vor allem durch die Zurverfügungstellung von Lebensmitteln. Ich erspare mir so ca. 200-300€ im Monat. Erforderlichenfalls lässt mir meine Großmutter auch noch Barbeträge zukommen. Befragt, wenn ich mit meinem jetzigen Einkommen in einer Wohnung nicht auskomme, kann ich bedarfsorientiert auf mein aktuelles Sparvermögen in Höhe von ca. 8.000,00€ zurückgreifen.

Befragt, ich habe in den letzten Monaten mich neben meiner Arbeit nur auf mein Studium konzentriert, da ich die Nostrifikation so rasch als möglich erhalten möchte. Ich habe bisher sämtliche Prüfungen mit „Sehr gut“ bestanden. Die Probleme die ich bei der letzten Prüfung auf der FH C. hatte, lagen wirklich nicht daran, dass ich die Prüfung zu locker genommen oder zu wenig gelernt hätte. Ich habe beim letzten Mal Fragen bekommen, die nicht im Skriptum gestanden sind und die in einer anderen Lehrveranstaltung behandelt werden. Ich möchte nochmals betonen, dass ich dem Aufenthalt in Österreich hauptsächlich dazu nutzen möchte, mein serbisches Studium so schnell als möglich nostrifizieren zu lassen.

Schluss des Beweisverfahrens

Die Beschwerdeführerin verzichtet auf Schlussausführungen.

Auf die Verlesung der Verhandlungsschrift wird verzichtet.

Eine unkorrigierte Kopie der Verhandlungsschrift wird der Partei ausgehändigt

Ende der Verhandlung: 09:52 Uhr“

Im Anschluss verkündete der erkennende Richter die gegenständliche Entscheidung.

I.12. In der Folge übermittelte das Verwaltungsgericht Wien den nicht anwesenden Verfahrensparteien gem. § 29 Abs. 2a VwGVG das Verhandlungsprotokoll mit Schreiben vom 10.07.2017. Mit Eingabe vom wurde seitens des Bundesminister für Inneres fristgerecht gem. § 29 Abs. 2b VwGVG ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen

II.1. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin wurde am … 1989 in Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehörige; ihr Reisepass weist eine Gültigkeit bis 11.10.2022 auf.

Dier Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der FH C. vom 12.11.2014 zum Studium im Rahmen eines Nostrifizierungsverfahrens im FH-Bachelorstudiengang Physiotherapie zugelassen. Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin – nach vorangegangenen Aufenthalten im Bundesgebiet seit August 2014 – am 25.01.2015 visumfrei in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2015 erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ gem. § 64 Abs. 1 NAG. Dieser wurde ihr am 05.06.2015 befristet bis 28.06.2016 erteilt. In der Folge stellte sie am 20.05.2016 den gegenständlichen Antrag gemäß § 24 Abs. 1 NAG auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung.

Die Beschwerdeführerin absolvierte in ihrem Herkunftsstaat an der Medizinischen Fakultät der Universität K. eine Ausbildung als Physiotherapeutin. Sie beabsichtigt die Nostrifizierung dieses ordentlichen Studiums in Österreich.

Zu diesem Zweck verpflichtete sie sich, in der Zeit von Sommersemester 2015 bis Ende Wintersemester 2015/16 die ihr im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens auferlegten Ergänzungsprüfungen an der FH C. zu absolvieren. Im Sommersemester 2015 konnte sie zwei Lehrveranstaltungen positiv abschließen. Infolge der negativen Beurteilung der letztmöglichen Prüfungswiederholung im Fach „Medizinische Trainingstherapie“ wurde das Nostrifizierungsverfahren seitens der FH C. im November 2015 beendet. Der Grund für das dreimalige Nichtbestehen dieser Prüfung war im Wesentlichen der, dass sie trotz einer gewissenhaften Vorbereitung von täglich rund 10 Stunden die Fragen nicht vollständig korrekt beantworten konnte bzw. beim letzten Antritt Fragen erhalten hat, die nicht in dem von ihr für die Prüfungsvorbereitung verwendeten Lehrbuch enthalten waren. Für den Prüfer war ein Grund für die ersten beiden negativen Beurteilungen, dass die Beschwerdeführerin das Studium nicht von Anfang an an der FH C. begonnen hatte und ihr daher ein gewisses Spezialwissen, das zuvor in anderen Lehrveranstaltung gelehrt wurde, nicht ausreichend aneignen hatte können. Sie wurde seitens der Lehrkräfte der FH C. auch nicht ausreichend für die Prüfung unterstützt und diesbezüglich vorbereitet. Letztlich spielte auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin um Nostrifizierung ihres in Serbien abgeschlossenen Studiums bemühte, bei der Art und Weise der Durchführung der Prüfung eine Rolle.

Daraufhin wechselte die Beschwerdeführerin zwecks Nostrifizierung ihres serbischen Studiums an die FH P.. Diese stellte die grundsätzliche Gleichwertigkeit mit dem dort durchgeführten FH-Bachelorstudiengang Physiotherapie fest und legte der Beschwerdeführerin in einem Gutachten betreffend die Gleichwertigkeit näher genannte Ergänzungen im gesamten Ausmaß von 22 Semesterwochenstunden auf. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin ab dem Wintersemester 2016/17 als außerordentliche Studierende an der FH P. zugelassen. Sie schloss die ihr im ersten Semester aufgetragene Lehrveranstaltung „Berufskunde und/Ethik“ (1,5 ECTS-Punkte) mit der Note „sehr gut“ ab. Im laufenden Semester besucht sie die Lehrveranstaltungen „Physiotherapie für spezielle Personengruppen“ (1 SWS), „Weichteiltechniken“ (3 SWS) und „Allgemeine Grundlagen im wissenschaftlichen Arbeiten inklusive Englisch“ (0,5 SWS) regelmäßig und hat sämtliche Prüfungen mit der Note „sehr gut“ abgeschlossen. Sie hat in dem eben abgeschlossenen Studienjahr 2016/17 den ihr seitens der FH P. aufgetragen Studienerfolg zu 100 % und überdies mit einem Notendurchschnitt von „1“ erfüllt.

Die Beschwerdeführerin betreibt ihr nunmehriges Nostrifizierungsverfahren an der FH P. zielstrebig und konsequent. Sie ist erkennbar bemüht, ihr Nostrifizierungsverfahren planmäßig im Sommersemester 2018 positiv abzuschließen.

Die ledige Beschwerdeführerin wohnt in einer von ihr befristet bis 2020 angemieteten Wohnung und ist über ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich in der Sozialversicherung pflichtversichert. Sie beherrscht die deutsche Sprache zumindest auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Beschwerdeführerin war seit September 2015 im Bundesgebiet als Physiotherapeutin in einem Therapieinstitut beschäftigt. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt verfügt sie über einen Arbeitsvertrag mit diesem Arbeitgeber über eine unselbstständige Tätigkeit im Ausmaß von zehn Wochenstunden und zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR 508 (netto EUR 431,19). Die bezughabende Beschäftigungsbewilligung endet am 20.06.2018. Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen im Sinne des § 105 ASVG verfügt die Beschwerdeführerin über ein Jahresnettoeinkommen von EUR 6.046,82 (umgelegt auf einen Monat EUR 503,90).

Zusätzlich wurde die Beschwerdeführerin während ihres bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seitens ihrer Großmutter monatlich durch die Zurverfügungstellung von Lebensmitteln unterstützt. Zudem leistet diese auch erforderlichenfalls zusätzliche finanzielle Hilfe. Insgesamt kann diese regelmäßige familiäre Unterhaltsgewährung der Großmutter mit einem Betrag von monatlich rund EUR 300 bewertet werden.

Die Großmutter verfügt über eine Alterspension von rund EUR 833,00 und hat einen Mietaufwand von 195,00. Sie lebt mit dem Bruder der Beschwerdeführerin, der Leistungen nach dem Arbeitslosengesetz bezieht, im gemeinsamen Haushalt. Die Großmutter wird zudem bedarfsorientiert von ihrem Sohn finanziell unterstützt, der im selben Haus lebt.

Die Eltern haben für die Berufsausbildung der Beschwerdeführerin in Serbien einen Kredit in Höhe von EUR 15.000 aufgenommen; davon befinden sich derzeit rund EUR 8000 auf ihrem österreichischen Girokonto. Dieses Guthaben entspricht umgerechnet monatlichen Geldmitteln von rund EUR 660.

Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung monatlich Geldmittel in Höhe von netto rund EUR 1.460,00 zur Verfügung. Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die Wohnung belaufen sich auf EUR 513,26, Kredit- bzw. Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine.

Die Beschwerdeführerin befindet sich weiterhin legal im Bundesgebiet, von wo aus sie den Abschluss des Verwaltungsverfahrens ihren Antrag auf Verlängerung ihrer aktuell gültigen Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ für das Bundesgebiet betreffend abwartet.

Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte insbesondere zu ihrer Großmutter und der Familie des Bruders ihrer Mutter. Es besteht weiterhin, wenn auch unregelmäßig, Kontakt mit den in Serbien lebenden Verwandten. Die Beschwerdeführerin ist in die österreichische Gesellschaft nachhaltig beruflich und sozial integriert und empfindet Wien als ihre neue Heimat.

Gründe im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG, weshalb der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden dürfte, haben sich im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht ergeben.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. durch die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung eine entscheidungserhebliche aktuelle neue Sachlage ergeben hat, und durch Anfragen in öffentlichen Registern.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass.

Die Feststellungen hinsichtlich des Studienverlaufs, der insbesondere im abgelaufenen Studienjahr 2016/17 abgelegten Prüfungen sowie ihrer bisherigen Studiensituation und ihres Plans, in Hinkunft ihre Studien zielstrebig zu betreiben, gründen auf den im Verlauf des Verfahrens seitens der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie auf den insoweit glaubhaften und überzeugenden Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung. Die von der Beschwerdeführerin insbesondere in den beiden mündlichen Verhandlungen dargelegten Umstände für ihr Scheitern an der FH C. waren schlüssig und überzeugend.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung gründen auf den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Nachweise und Unterlagen in Zusammenschau ihren diesbezüglichen nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben.

Der erkennende Richter konnte durch das insgesamt sehr höfliche und bemühte Auftreten der Beschwerdeführerin in den beiden mündlichen Verhandlungen, zu denen die belangte Behörde jeweils auf die Entsendung eines informierten Vertreters verzichtete, einen äußerst positiven Gesamteindruck der Beschwerdeführerin gewinnen, sodass jedenfalls ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin mit der Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende die Umgehung der arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen verfolgte. Dies zeigt auch der nunmehrige außerordentlich erfolgreiche Studienverlauf an der FH P.. Es bestehen daher für den erkennenden Richter keine Zweifel, dass sie Beschwerdeführerin ihr Nostrifizierungsverfahren auch in Zukunft zielstrebig verfolgen wird.

Die erfolgreiche berufliche und soziale Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft sowie ihre starken emotionalen Bindungen zu Österreich und die aktuellen privaten und familiären Lebensverhältnisse sowie familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und Serbien ergeben sich insbesondere aus ihrem diesbezüglich nachvollziehbaren und glaubhaften Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit Anfragen in den entsprechenden öffentlichen Registern.

Die weiteren Feststellungen gründen auf den insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten.

II.3. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.   gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.   gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3.   wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4.   gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

      1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

      2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sache- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

II.3.1.2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.

Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die

1.   nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

2.   nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder

3.   nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 30.12.2016 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 19.01.2017 erhoben. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 26.01.2017 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 122/2015, anzuwenden.

Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum.

Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind gemäß Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1.  das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und

2.  in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt gemäß Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten gemäß Absatz 2 nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1.  der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2.  der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

Fremden ist gem. § 24 Abs. 3 NAG im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.

II.3.2.1. Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst wird ein Drittstaatsangehöriger nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die Bedingungen der Artikel 6 und — je nach Kategorie — der Artikel 7, 8, 9, 10 oder 11 erfüllt.

Die Artikel 6 bis 10 dieser Richtlinie lauten:

„Artikel 6

Allgemeine Bedingungen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Artikeln 7 bis 11 genannten Zwecken beantragt, muss folgende Bedingungen erfüllen:

a) Er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt.

b) Sofern er nach dem einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats minderjährig ist, muss er eine Erlaubnis der Eltern für den geplanten Aufenthalt vorlegen.

c) Er muss über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

d) Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.

e) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Antrags nach Artikel 20 erbringen.

(2) Die Mitgliedstaaten erleichtern das Zulassungsverfahren für die in den Artikeln 7 bis 11 bezeichneten Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität in die Gemeinschaft oder innerhalb der Gemeinschaft teilnehmen.

Artikel 7

Besondere Bedingungen für Studenten

(1) Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu Studienzwecken beantragt, muss zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a) Er muss von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein.

b) Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten

geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben.

c) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem er teilnehmen möchte, erteilt wird.

d) Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass er die von der Einrichtung geforderten Gebühren entrichtet hat.

(2) Für Studenten, die mit ihrer Einschreibung bei einer Einrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, gilt die Vermutung, dass sie die Bedingung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) erfüllen.

Artikel 8

Mobilität der Studenten

(1) Ein Drittstaatsangehöriger, der bereits als Student zugelassen wurde und einen Teil seiner bereits begonnenen Studien in einem anderen Mitgliedstaat fortführen oder sie durch verwandte Studien in einem anderen Mitgliedstaat ergänzen möchte, erhält von diesem anderen Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2, des Artikels 16 und des Artikels 18 Absatz 2 eine Zulassung innerhalb eines Zeitraums, der ihn nicht daran hindert, die entsprechenden Studien fortzuführen, und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt, wenn er

a) die Bedingungen der Artikel 6 und 7 im Verhältnis zu diesem Mitgliedstaat erfüllt und

b) mit seinem Antrag auf Zulassung ein vollständiges Dossier über seine akademische Laufbahn übermittelt und nachweist, dass das neue Studienprogramm, das er absolvieren möchte,

das von ihm bereits abgeschlossene Studienprogramm tatsächlich ergänzt, und

c) an einem gemeinschaftlichen oder bilateralen Austauschprogramm teilnimmt oder in einem Mitgliedstaat als Student für die Dauer von mindestens zwei Jahren zugelassen wurde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht, wenn der Student im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums in einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaats zu absolvieren.

(3) Die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilen auf Antrag der zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats sachdienliche Informationen über den Aufenthalt des Studenten im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats.“

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 10 NAG werden Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69) erteilt.

Gemäß § 64 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1.  die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.  ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

Gemäß Absatz 2 richtet sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck gemäß Absatz 3 nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Gemäß § 8 Z 7 lit. a NAG-DV haben Studierende zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag eine Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studiengangs oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges anzuschließen.

Im Fall eines Verlängerungsantrages ist gemäß litera b leg. cit. zudem ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG dem Antrag beizufügen.

Die Beurteilung der Prüfungen, wissenschaftlichen Arbeiten und künstlerischen Master- oder Diplomarbeiten ist gem. § 75 Universitätsgesetz 2002 (UG2002), BGBl. I Nr. 120/2002 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2006 jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig. Dazu hat die Universität gemäß Absatz 6 einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises gem. § 75 Abs. 6 UG 2002, welche positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) während des vorangegangenen Studienjahrs erfordert, kommt nicht in Betracht, wenn der Fremde nur auf verschiedene Inskriptionen und Anmeldungen verweist. Am Fehlen materieller Studienerfolge kann auch weder das Vorbringen, der Fremde sei „als Student an der Universität gebunden und engagiert“, noch jenes betreffend Schwierigkeiten bei der Erlernung der deutschen Sprache eine Änderung herbeiführen (vgl. VwGH 17.03.2009, 2008/21/0118). Für die Beurteilung des Studienerfolgs ist das jeweils relevante Curriculum heranzuziehen. Dieses ist somit zu den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften zu zählen. Ein Studienerfolg liegt dann nicht vor, wenn die Prüfungen nach dem maßgeblichen Curriculum nicht (mehr) hätten abgelegt werden müssen und somit nicht zum Abschluss des Studiums beitragen oder nicht (mehr) angerechnet werden müssten. Der Studienerfolg ist nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen, sondern lediglich für das vorangegangene Studienjahr. Das ist grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0094; 11.02.2016, Ra 2015/22/0095).

Maßgeblich für die Beurteilung nach § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit. b NAG-DV 2005 ist demnach das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Gem. § 52 UG 2002 beginnt das Studienjahr am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage jedoch dar, wenn aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolgs iSd § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UG 2002 heranzuziehende) Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist die Erbringung eines Studienerfolgs für dieses Studienjahr geboten. Ist darüber hinaus aufgrund der Verfahr

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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