RS Lvwg 2018/2/6 LVwG-AV-849/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

WRG 1959 §77 Abs3
WRG 1959 §77 Abs7

Rechtssatz

In der Satzung einer Wassergenossenschaft können die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder geregelt werden. Regelungsgegenstand sind jedoch wasserwirtschaftliche Belange und solche mit einem Zusammenhang zur wasserrechtlichen Berechtigung ihrer Mitglieder. Nicht geregelt werden kann in einer Satzung jede Art zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Fischerei; Wassergenossenschaft; Fischereiausübungsberechtigung;

Anmerkung

VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0350-5, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.849.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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