TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/6 LVwG-AV-849/001-2017

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

WRG 1959 §77 Abs3
WRG 1959 §77 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der Wassergenossenschaft K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hansely, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.5.2017, BLW3-W-1725/021, in einer Angelegenheit einer Satzungsänderung einer Wassergenossenschaft nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Wassergenossenschaft K suchte mit Schreiben vom 23.11.2016 um Satzungsänderung dahingehend an, dass als Zweck der Genossenschaft auch die Ausübung der Fischereirechte ihrer Mitglieder in die Satzung aufgenommen werde. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wies daraufhin mit Bescheid vom 26.5.2017 diesen Antrag gemäß § 77 Abs. 7 WRG 1959 ab.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Wassergenossenschaft, in der vorgebracht wurde, dass der Begründung des bekämpften Bescheides nicht entnommen werden könne, weshalb eine Bewilligung der Satzungsänderung nicht erteilt werden könnte. Es sei nämlich nicht erkennbar, worin ein Widerspruch zum Wasserrechtsgesetz bestehe. Fischereirechte könnten auch beim Grundeigentümer verbleiben, solange diese nicht verselbständigt würden. Es sei auch zulässig, die Ausübung dieser Rechte einer juristischen Person zu übertragen. Für die Tätigkeiten der Wassergenossenschaft sei es nicht erforderlich, zivilrechtlich das zugrundeliegende Recht, etwa ein Fischereirecht, im eigenen Namen der Wassergenossenschaft inne zu haben. Es könne das Recht auch für das Mitglied als Berechtigten ausgeübt werden. Es sei weiters naheliegend, die ordnungsgemäße Wasserbewirtschaftung und die Wasserreinhaltung in einer Hand zu haben und werde in der Satzung klar festgelegt, dass keine Ausübung für Nichtmitglieder erfolge. Die in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder der Wassergenossenschaft hätten durch die Zustimmung zur Satzungsänderung ihre Fischereirechte der Wassergenossenschaft zivilrechtlich übertragen. Dies sei auch zweckmäßig. Sämtliche Mitglieder hätten ihre Zustimmung erteilt. Es sei auch kein Mitglied dieser Satzungsänderung entgegengetreten oder hätte gerichtliche Schritte zur Feststellung der Innehabung des Fischereirechtes gesetzt. Es gäbe keinen Hinweis, dass die nicht in der Abstimmung am 23.10.2016 anwesenden Mitglieder gegen eine solche Satzungsänderung gewesen wären. Dass irgendein Dritter ein Fischereirecht am *** behauptet hätte, sei nicht mitgeteilt worden und gelte die rechtliche Vermutung, dass die Fischereirechte von den ursprünglich berechtigten Mitgliedern der Beschwerdeführerin auf diese übertragen worden seien. Da es dazu keine Bestreitung des Rechtsüberganges gäbe, sei auch eine gerichtliche Klärung undenkbar.

Die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt, da sie nicht befugt sei, über den Besitz oder Erwerb von Fischereirechten zu entscheiden. Es sei daher nicht zu prüfen, in wie weit eine Übertragung der Fischereirechte einzelner Mitglieder auf die Wassergenossenschaft zivilrechtlich erfolgt sei, sondern beziehe sich die beantragte Satzungsänderung auf die Ausübung dieser Rechte. Eine privatrechtliche Übertragung sei zwar zweckmäßig aber nicht zwingend erforderlich. Eine Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin würde die konkrete Satzungsänderung rechtfertigen. Der beantragte Zweck lasse sich unter § 73 WRG subsumieren, da hier auch wasserwirtschaftliche Maßnahmen und damit zusammenhängende Aufgaben zusätzlicher Genossenschaftszweck sein dürften. Durch eine Satzungsänderung trete mangels anderweitiger Vereinbarung gemäß § 74 Abs. 4 WRG keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen ein und würde deshalb auch die Genehmigung der beantragten Änderung einem Gerichtsverfahren zur Klärung der Innehabung der Fischereirechte nicht entgegenstehen. Auch gelte die Rechtsvermutung der Innehabung des Fischereirechtsbesitzes solange, als nicht durch Dritte ein Fischereirechtsbesitz nachgewiesen werden könne. Dazu sei nichts bekannt. Die Satzungen hätten die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln und sei daher der Zweck der Ausübung der Fischereirechte für ihre Mitglieder in der Satzung festzuhalten. Beantragt werde den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Satzungsänderung bewilligt werde. Andernfalls möge zurückverwiesen werden.

Folgender Sachverhalt wird anhand der unbedenklichen und vollständigen Aktenlage als erwiesen angenommen:

Die Mitglieder der Wassergenossenschaft sind Miteigentümer des Grundstückes des gegenständlichen Sees und daher Besitzer des Fischereirechtes. Der *** fällt nicht in eine Reviereinteilung. Eine zivilrechtliche Übertragung der Ausübung des Fischereirechtes oder des Fischereirechtes selbst auf die Beschwerdeführerin liegt nicht vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„§ 77. (1) …

(2) …

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über

         a)       den Namen, Sitz, Zweck und Umfang der Genossenschaft,

b)       Kriterien für die Mitgliedschaft und Grundsätze für die Ermittlung der auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Stimmen,

c)       die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Art der Ausübung des Stimmrechtes,

d)       …

(4) …

(5) …

(6) …

(7) Einer Satzung (Satzungsänderung) ist die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustandegekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.“

Begehrt wird mit der beantragten Satzungsänderung, dass die Wassergenossenschaft die Fischereirechte ihrer Mitglieder ausüben soll.

In der Satzung einer Wassergenossenschaft können die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder geregelt werden. Regelungsgegenstand sind jedoch wasserwirtschaftliche Belange und solche mit einem Zusammenhang zur wasserrechtlichen Berechtigung ihrer Mitglieder.

Nicht geregelt werden kann in einer Satzung jede Art zivilrechtlicher Rechtsverhältnisse.

Das Fischereirecht ist ein selbständiges Recht, das nicht mit dem Grundstück verbunden ist.

Mit der begehrten Satzungsänderung soll aber die Ausübung der Fischereirechte der Mitglieder der Beschwerdeführerin überlassen werden.

Für die Fischereirechte gelten die Vorschriften des Zivilrechtes über den Erwerb und Besitz von Privatrechten. Damit aber ist die begehrte Satzungsänderung überschießend.

Die Mitglieder der Wassergenossenschaft sind Miteigentümer des Grundstückes des gegenständlichen Sees und daher Besitzer des Fischereirechtes. Der *** fällt nicht in eine Reviereinteilung. Es haben daher die Miteigentümer als Besitzer das Fischereiausübungsrecht. Weiters könnten Pächter des Fischereirechtes ausübungsberechtigt sein, dafür liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, insbesondere auch nicht für eine Pacht dieser Rechte durch die Beschwerdeführerin.

Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass die Ausübung des Fischereirechtes der Mitglieder auf die Wassergenossenschaft übertragen worden wäre. Auch ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb dieser Fischereirechte durch die Wassergenossenschaft ist den Akten nicht zu entnehmen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei der Mitgliederversammlung nicht alle Mitglieder anwesend waren und aus diesem Grund eine (mündliche) Übertragung im Rahmen der Versammlung nicht für alle Mitglieder erfolgen hätte können, weshalb die begehrte Satzungsänderung auch nicht zulässig ist. Es kann schon aufgrund des Fehlens der Anwesenheit aller Mitglieder bei der Mitgliederversammlung weder die Übertragung der Fischereirechte aller Mitglieder als solche noch die der Ausübung dieser Fischereirechte durch eine Satzungsänderung vorgenommen werden.

Die bloße Abstimmung in der Mitgliederversammlung ersetzt nicht die Voraussetzungen für ein Rechtsgeschäft der Übertragung von Fischereirechten oder deren Ausübung. Es fehlt dem Protokoll über die Mitgliederversammlung schon der Hinweis auf die Absicht, ein derartiges Rechtsgeschäft abschließen zu wollen. Auch fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die anwesenden Mitglieder ermächtigt worden wären, im Namen der Nichtanwesenden ein Rechtsgeschäft abschließen zu dürfen.

Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass dem Sitzungsprotokoll der Abschluss einer zivilrechtlichen Regelung, die den Erfordernissen des bürgerlichen Rechtes entsprechen würde, hinsichtlich Einräumung zumindest der Ausübung der Fischereirechte der Mitglieder nicht entnommen werden kann.

Daran ändert auch nichts, dass bei der Abstimmung am 23.10.2016 alle anwesenden Mitglieder zustimmend votiert haben.

Ein Mehrheitsbeschluss zur beantragten Satzungsänderung kann nicht das erforderliche zivilrechtliche Rechtsgeschäft der Übertragung der Ausübung der Fischereirechte oder der Fischereirechte selbst ersetzen.

Die in der Beschwerde aufgestellte rechtliche Vermutung, dass die Fischereirechte von den ursprünglich berechtigen Mitgliedern auf die Wassergenossenschaft, mangels Bestreitung dieses Rechtsüberganges durch Dritte, mit der beschlossenen Satzungsänderung übertragen worden seien, trifft nicht zu. Eine derartige Regelung enthält weder das NÖ Fischereigesetz noch das Wasserrechtsgesetz.

Zur Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin für die Ausübung der Fischereirechte ist ergänzend festzuhalten, dass diese für eine umfassende Ausübung der Fischereirechte, nämlich für alle Mitglieder, auch die Zustimmung aller Mitglieder erfordern würde. Dieser Fall liegt nicht vor. Abgesehen davon kann hinsichtlich der Ausübung eines Fischereirechtes eine Vollmacht nicht erteilt werden, dazu wären andere Wege zu beschreiten (Übertragung des Ausübungsrechtes zivilrechtlich).

Zum Vorbringen, durch eine Satzungsänderung würde mangels anderweitiger Vereinbarung keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentum von Wasseranlagen eintreten und damit auch die Satzungsänderung einem Gerichtsverfahren zur Klärung der Innehabung von Fischereirechten nicht entgegenstehen, ist festzuhalten, dass durch eine Satzungsänderung eine zivilrechtliche Übertragung des Fischereirechtes eben nicht substituiert werden kann. Für die Ausübung des Fischereirechts durch die Wassergenossenschaft ist aber eine Übertragung zumindest der Ausübung der Fischereirechte erforderlich.

Auch mit dem Argument, es gelte die Rechtsvermutung der Innehabung des Fischereirechtsbesitzes solange, als nicht durch Dritte ein Fischereirechtsbesitz nachgewiesen werden könne, führt nicht zum Erfolg, da dabei übersehen wird, dass zur Ausübung des Fischereirechtes im gegenständlichen Fall entweder ein Besitz oder ein Pachtrecht erforderlich ist. Ein Besitz oder ein Pachtrecht ist aber für die Wassergenossenschaft nicht gegeben und muss erst zivilrechtlich geschaffen werden. Es hilft also nichts, wenn die Rechtsvermutung – wie die Beschwerdeführerin meint - für die Mitglieder der Wassergenossenschaft als Fischereiberechtigte zum Tragen kommt.

Die beantragte Satzungsänderung ist mit den wasserrechtlichen Regelungen für Wassergenossenschaften daher nicht vereinbar.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Rechtsfrage zu lösen war, ob in einer Satzungsänderung die Ausübung der Fischereirechte der Mitglieder einer Wassergenossenschaft auf diese übertragen werden kann. Dafür ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und wurde die Abhaltung einer solchen auch nicht beantragt.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Fischerei; Wassergenossenschaft; Fischereiausübungsberechtigung;

Anmerkung

VwGH 03.10.2018, Ra 2018/07/0350-5, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.849.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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