Entscheidungsdatum
08.03.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §91 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde der AA mit Sitz in Z, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (Sachgebiet Gewerberecht) vom 27.11.2017, Zl ****, betreffend den Entzug des grenzüberschreitenden Güterverkehrs im Standort Z, Adresse 2, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin wurde mit dem Schreiben der belangten Behörde aufgefordert, die Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers CC (xx.xx.xxxx bis spätestens 20.09.2017 zu entfernen, da er Verurteilungen hätte, die einen Gewerbeausschlussgrund begründet hätten und da er einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung hätte.
Mit Schreiben vom 13.09.2017 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol über die Nachsicht vom Gewerbeausschluss für CC abzuwarten und bis dahin die im Schreiben vom 12.07.2017 gesetzte Frist zu erstrecken. Dieser Fristerstreckung wurde stattgegeben. Die Verweigerung der Nachsicht gegenüber CC wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.11.2017, LVwG-2017/14/0182-6 bestätigt.
Die Beschwerdeführerin kam immer noch nicht der Aufforderung nach, den Geschäftsführer zu entfernen.
Daraufhin erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin, da sie der Aufforderung zur Entfernung des maßgeblichen Geschäftsführers nicht nachgekommen sei.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Entzug der Gewerbeberechtigung nicht vorgelegen wären. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der rechtsfreundliche Vertreter angekündigt, dass eine Firmenbuchänderung durchgeführt würde, die die Entfernung des Geschäftsführer CC beinhalte.
Mit Schreiben vom 06.03.2018 hat die belangte Behörde einen Firmenbuchauszug vorgelegt, der beinhaltet, dass Herr CC als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin entfernt wurde. Neu eingesetzt wurde DD, geb am xx.xx.xxxx als handelsrechtliche Geschäftsführerin.
„§ 91 Abs 2 Gewerbeordnung 1994
Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Aufgrund der geänderten Sachlage und der Befolgung des Entfernungsauftrags im Zuge des Rechtsmittelverfahrens, war der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.“
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Fall wurde die eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beachtung der Änderungen der Sach- und Rechtslage im Zuge des Berufungsverfahrens befolgt. Ansonsten liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor. Daher ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Lehne
(Richter)
Schlagworte
Ausschlussgrund handelsrechtlicher GeschäftsführerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.0078.5Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018