RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/11/0066

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28 Abs2 Z1;
AZG §9 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/11/0066 E 18. September 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, ebenso bei Überschreitung der zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit einerseits und Nichtgewährung der täglichen bzw. wöchentlichen Mindestruhezeit andererseits.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110066.L03

Im RIS seit

05.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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