TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/19 VGW-151/081/8143/2017

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG §8 Abs1 Z12
NAG §24 Abs1
NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs3
UniversitätsG 2002 §52
UniversitätsG 2002 §66 Abs1
UniversitätsG 2002 §66 Abs2
UniversitätsG 2002 §66 Abs3
UniversitätsG 2002 §75 Abs6
UniversitätsG 2002 §78 Abs1
UniversitätsG 2002 §78 Abs7
NAG-DV §8 Z7 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn B. G., geb.: 1994, StA: Türkei, Wien, ..., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 19.04.2017, Zahl MA35-9/2971172-05, mit welchem der Antrag vom 31.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl. 100/2005) idgF, § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung, § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002/idgF, abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom 19. April 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ ab und führte begründend im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer von 27. Februar 2013 bis 18. Februar 2015 für den Vorstudienlehrgang und seit dem 26. Februar 2015 für das Bachelorstudium ... inskribiert war bzw. ist. Im maßgeblichen Studienjahr 2015/16 habe er lediglich einen Studienerfolg von 6 Semesterstunden bzw. 12 ECTS – Anrechnungspunkten erbracht. Die im Studienjahr 2016/17 positiv absolvierten Prüfungen wären zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht zu berücksichtigen. Der Umstand, dass seine Grußmutter verstorben wäre, stelle keinen Verhinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG dar. Der Rechtsmittelwerber verfüge somit über keinen ausreichenden Studienerfolg.

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor:

Sachverhalt

Ich bin türkischer Staatsbürger und halte mich mit einer Aufenthaltsbewilligung Studierende rechtmäßig in Österreich auf. Ich bin ordentliche Studierender an der Wirtschaftsuniversität Wien und absolviere das Bachelorstudium .... Am 31.01.2017 stellte ich rechtzeitig den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Materielle Rechtswidrigkeit

Außerstreit steht, dass ich durchgehend zum Studium gemeldet bin.

Gemäß § 64 Abs 3 NAG setzt die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Studierende voraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften den geforderten Studienerfolg nachweist. Nach § 8 Z 7 lit.b NAG-DVO sind dem Verlängerungsantrag eines Studierenden der Universität u.a. ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 UG 2002 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG vorzulegen.

Keinen Anhaltspunkt gibt es im Gesetz, wie damit umzugehen ist, wenn ein ausländischer Student den geforderten Studienerfolgsnachweis nicht erbringt, aber nachweisen kann, dass er trotzdem regelmäßig seinem Studium nachgegangen ist. Da auch inländische Studenten Prüfungen regelmäßig nicht bestehen, kann es nicht sein, dass ein ausländischer Student, der bei einer Prüfung durchfällt, deshalb ausgewiesen wird. Die Behörde wird deshalb das ernstliche Bemühen eines Studenten berücksichtigen müssen. (Schumacher, Fremdenrechts 105)

In den letzten Jahren habe ich immer den Studienerfolgsnachweis erbracht und es gab noch nie Probleme mit der Verlängerung. Dadurch ist ersichtlich, dass ich mein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe.

In dem Studienjahr 01.Oktober 2015 bis 30.September 2016 habe ich folgende Prüfungen positiv abgeschlossen (siehe Beilage: Sammelzeugnis WU Wien)

•   Grundlagen der Volkswirtschaftslehre - 2 SSt 4.00 ECTS 27.01.2016 genügend

•   Mathematik - 2 SSt 4.00 ECTS 28.01.2016 genügend

•   Einführung in die Betriebswirtschaftslehre - 2 SSt 4.00 ECTS 23.06.2016 genügend

ln Summe habe ich in Österreich einen Studienerfolg von 6 Semesterwochenstunden erbracht, die nur knapp unter dem erforderlichen Mindestmaß von 8 Semesterstunden liegen.

Gemäß des Erkenntnis des VwGH vom 20.08.2013 ZI. 2012/22/2008 kann die Behörde darauf Bedacht nehmen, dass bis zu ihrer Entscheidung auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studiensemester einbezogen werden kann. Somit können die Prüfungen, die als Mitbeleger an der Technischen Universität Wien absolviert habe, „Game Theory in Political Economy, Analytical Approaches, Simulation, Applications" (2 SSt bzw. 3 ECTS), „Information Economics" (2 SSt bzw. 3 ECTS), „Evolutionary Economics" (2 SSt bzw. 3 ECTS) ), „Political Economy of Europe" (2 SSt bzw. 3 ECTS) herangezogen werden.

Somit komme ich auf insgesamt 14 Semesterwochenstunden bzw. 24 ECTS. (siehe Beilage: Sammelzeugnis TU Wien).

Sämtliche Erfordernisse liegen vor um den Aufenthaltstitel Studierender für ein weiteres Jahr zu bekommen. Ich werde künftig alles daran setzen, mein Studium zügig und mit den erforderlichen Studienerfolgen fortzusetzen und abzuschließen.“

Dem Beschwerdeschriftsatz beiliegend übermittelte der Rechtsmittelwerber einen Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vom 9. Mai 2017, aus welchem sich ergibt, dass er im Studienjahr 2015/16 Prüfungen im Ausmaß von 12 ECTS bzw. 6 Semesterstunden positiv absolvierte. Weiters übermittelte er einen Studienerfolgsnachweis der Technischen Universität Wien vom 23. Mai 2017, wonach er im Studienjahr 2016/17 einen Studienerfolg von 12 ECTS bzw. 8 Semesterstunden erzielte.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 23. November 2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete mit Eingabe vom 11. September 2017 auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Eingangs brachte der Beschwerdeführervertreter Folgendes vor:

„Die Unterlagen wurden bereits übermittelt und verweise ich auf mein bisheriges Vorbringen. Er ist ein emsiger Student, deswegen hat er jetzt auch an der TU studiert.“

In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor:

„Ich lebe seit vier Jahren in Österreich. Ich studiere ... an der WU Wien und möchte mich auf Wirtschaftsinformatik spezialisieren. Ich bin im Wirtschaftsrecht dreimal bei der Prüfung durchgefallen und habe daher, um den nötigen Studienerfolg zu erbringen, ein Semester an TU Wien absolviert. Ich denke, ich kann mir diese Prüfungen auf der WU Wien anrechnen lassen.

In meiner Heimat habe ich die Matura gemacht. Ich würde für das Studium an der WU Wien noch zwei Jahre brauchen. Ich würde mich dann für Medizinmanagement interessieren.

Befragt danach, wer für meinen Lebensunterhalt aufkommt, gebe ich an, dass mich meine Schwester finanziert. Sie arbeitet bei einer ... Firma in der Türkei im Bereich Account Management. Sie überweist mir regelmäßig Geld. Ich glaube ich habe derzeit 3.000,-- Euro oder 4.000,-- Euro am Konto.

In Österreich habe ich noch nie gearbeitet. Schulden habe ich keine. Ich wohne in der ... und zahle 600,-- Euro Miete. Frau S. P. ist die Eigentümerin. Herr Dipl.-Ing K. P. ist ihr Ehegatte. Ich kenne beide und auch ihr Ehegatte ist einverstanden damit, dass ich dort wohne. Die Wohnung ist 45m² groß. Ich wohne dort alleine. Ich habe keine Kinder und bin nicht verheiratet. Ich habe keine Familienangehörigen in Österreich. In I. leben meine Mutter und meine vier Geschwister. Ich habe viele Freunde in Österreich. Ehrenamtlich engagiert war ich noch nie in Österreich. Ich möchte in Österreich studieren, weil die WU Wien international eine sehr gute Universität ist und das ...studium in der Türkei nicht so gut bewertet ist.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, welche ihm ermöglichen, sich im Alltagsleben in der deutschen Sprache problemlos zu verständigen.

Auf die Frage, ob ich das Studium an der TU Wien fortsetzen will, gebe ich an, dass ich das natürlich will. Ich hätte die Wahlfächer, die ich an der TU Wien absolviert habe, letztes Semester nicht an der WU Wien machen können, weil da erst im zweiten Abschnitt die Wahlfächer kommen. Ich hätte dafür zuerst die kommissionelle Prüfung in Wirtschaftsrecht absolvieren müssen.“

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein aktuelles Sammelzeugnis sowie einen aktuellen Erfolgsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien zu erbringen, auf welchem die Prüfungen der Technischen Universität Wien angerechnet wurden. Des Weiteren wurde er aufgefordert, den Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt, insbesondere einen aktuellen Kontoauszug, sowie die Bescheinigung der Herkunft der Geldmittel der Schwester zu erbringen und seinen Rechtsanspruch auf die gegenständliche Wohnung durch Vorlage einer Wohnrechtsvereinbarung oder eines Mietvertrags auch mit Herrn Dipl.-Ing. P. nachzuweisen.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Dokumente und legte Nachstehendes dar:

„In obiger Angelegenheit werden der Unterlagenanforderung vom 23.11.2017 entsprechend in der Anlage folgende Unterlagen überreicht und ausgeführt:

?   Bestätigung der Schwester des Beschwerdeführers, Frau T. G., vom 04.12.2017, dass sie für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers während seines Studiums in Österreich aufkommt.

?   Lohn-/Gehaltsabrechnung der Schwester des Beschwerdeführers, Frau T. G., für die Monate August 2017, September 2017 und Oktober 2017. Demnach verfügt die Schwester des Beschwerdeführers über ein monatliches Nettoeinkommen von USD 4.160,00.

?   Kontoauszug vom 6.12.2017, wonach der Beschwerdeführer über ein Kontoguthaben von EUR 5.288,00 verfügt.

?   Kopie der letzten Seite des Mietvertrages, welcher neu ausgefüllt und von den beiden Eigentümern der Wohnung unterschrieben wurde.

Vor dem Hintergrund der oben angeführten Unterlagen ist der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesichert und davon auszugehen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zur finanziellen Gefährdung einer Gebietskörperschaft führen wird. Zudem liegt auch ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft vor, nachdem nunmehr auch der zweite Eigentümer der Liegenschaft Herr Dipl.Ing. K. P. unterschrieben hat.

Im Zusammenhang mit dem Nachweis darüber, dass die Prüfungen der TU-Wien an der WU-Wien angerechnet werden, wird höflich bekanntgegeben, dass es dem Beschwerdeführer trotz aller Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine entsprechende Bestätigung seitens der WU-Wien einzuholen. An dieser Stelle wird erneut höflich festgehalten, dass der Beschwerdeführer, wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bereits erläutert, jene Prüfungen im nächsten Abschnitt voraussichtlich als Freifächer anrechnen wird können.

Ausdrücklich angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer seit vier Jahren sich im Bundesgebiet aufhält und bisher keine Schwierigkeiten bei der Verlängerung seines Aufenthaltstitels gehabt hat.

Es wird daher höflich ersucht, die abgelegten Prüfungen an der WU-Wien und an der TU-Wien als Nachweis für einen ausreichenden Studienerfolg heranzuziehen.“

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird:

Mit Eingabe vom 31. Jänner 2017 stellte der am ... 1994 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Studierender“.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 7. Februar 2013 über eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“, wobei der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel eine Gültigkeit bis zum 10. Februar 2017 aufwies.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet seit 4. März 2013 durchgehend hauptgemeldet und weist seit 28. Juli 2015 an der Anschrift Wien, ..., einen Hauptwohnsitz auf.

Der Rechtsmittelwerber war zunächst von 27. Februar 2013 bis 18. Februar 2015 für den Vorstudienlehrgang inskribiert. Seit dem 26. Februar 2015 ist er für das Bachelorstudium ... an der Wirtschaftsuniversität Wien inskribiert.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Studienjahr 2015/16 Prüfungen im Ausmaß von 12 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 6 Semesterstunden im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des Bachelorstudiums ... positiv. Im Studienjahr 2016/17 erzielte er keinen Studienerfolg an der Wirtschaftsuniversität Wien. Stattdessen absolvierte er im Sommersemester 2017 vier Wahlfächer aus dem Hauptstudium des Bachelorstudiums ... an der Technischen Universität Wien. Die dadurch erzielten 12 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 8 Semesterstunden wurden ihm seitens der Wirtschaftsuniversität Wien jedoch nicht für das Studienjahr 2016/17 angerechnet.

Im behördlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2017 Nachstehendes vor:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Großmutter ist vor kurzem gestorben und in der Zeit hatte ich einige Prüfungen. Sie war sehr wichtig und wertvoll für mich, weil sie eine große Wirkung und Rolle bei meiner Erziehung gespielt hat.

Ihr Verlust war sehr schwer zu ertragen für mich. Ich hatte mich sehr schlecht gefühlt und brauchte deshalb einen kurzen Urlaub um mich von dieser schweren Last zu erholen und wiederherzustellen, da ich alleine in Wien wohne und niemanden habe um mich zu unterstützen oder trösten. Ich vermute, dass ich mich in den Semesterferien wieder zusammenreisen kann und habe ich mich schon an der Universität mentees (Herzstück des Programms sind die wörtlichen Treffen zwischen mentorin und mentees.) angemeldet. Ich bin mir sicher, dass ich mich dann wieder auf meinem Studium konzentrieren können werde.

Ich bitte Sie um Verständnis und hoffe Sie können mir die Möglichkeit geben mich wieder aufzurichten. Ab dem nächsten Semester garantiere ich auch, dass ich mich viel mehr bemühen werde.“

In einer weiteren Stellungnahme vom 6. März 2017 brachte er Folgendes vor:

„Fürs Erste tut mir leid, dass ich Ihre Zeit in Anspruch nehme. Mir ist bewusst, dass ich die Prüfungen bis zur heutigen Zeit positiv absolvieren müssen hätte. In Dem Bescheid, den ich vor einigen Tagen von ihnen erhalten habe, wurde bekannt gegeben, dass ich innerhalb vor zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zurüksenden sollte. Ich hatte Ihnen schon mein Zeugnis zugeschickt. Damit ich auf die 16 ECTS komme und ihnen nachweisen kann, muss ich vorher in den Prüfungen antreten. Da aber an unserer Universität(WU) die Prüfungterminen in bestimmten Zeiten vorhanden sind und diese erst von 15.-20. Mai 2017 sind, kann ich die Forderungen, die Sie von mir verlangen ,nicht innerhalb von 2 Wochen erfüllen. An der Wirtschaftsuniversität ist nicht möglich an den Prüfungen aus den Freifächern anzutreten, bevor man alle Fächer vom Steop positiv absolviert hat. Falls Sie mir bis zu der Prüfung von 15.-20. Mai 2017 zeit geben, werde ich die Forderungen erfüllen und Ihnen nachweisen. Mir ist bewusst ,dass ich viel verlange und dass das eine lange Zeit beansprucht, deshalb habe ich mich auch an der TU angemeldet und mich zu einigen Freifächern angemeldet, die ich eigentlich später vorhatte zu besuchen jedoch aufgrund dieser Probleme vorgezogen habe, um in kurzer Zeit auf die 16 ETCS zu kommen. Die Prüfungen von diesen Freifächern sind im März. Diese Termine von den genannten Prüfungen sende ich auch noch anbei. Ich bitte Sie, dass ich Ihre Zeit in Anspruch nehme und bitte Sie um Verständnis.!“

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Einvernahme des Rechtsmittelwerbers im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) werden Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69) erteilt.

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt.

Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Gemäß § 64 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1.  die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.  ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs. 3 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.

Gemäß § 66 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 ist die Studieneingangs- und Orientierungsphase als Teil aller Diplom- und Bachelorstudien, sofern diese nicht an einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 eingerichtet sind, jedenfalls aber bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase findet im ersten Semester des Studiums statt und besteht aus mehreren Lehrveranstaltungen, die insgesamt mindestens 8 und höchstens 20 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist Bedacht zu nehmen. Für die Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie und Veterinärmedizin kann durch Verordnung des jeweiligen Rektorats von einer Studieneingangs- und Orientierungsphase abgesehen werden.

Gemäß § 66 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 gelten § 59 sowie die §§ 72 bis 79 auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.

Gemäß § 66 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 kann im Curriculum festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen.

Gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idF. BGBl. I Nr. 131/2015 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,

2.

in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,

3.

an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

4.

an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,

5.

an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder

6.

an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht

abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

Gemäß § 78 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 gilt die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), legt in § 7 Abs. 1 fest, welche Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – anzuschließen sind.

Gemäß § 8 Z 7 lit. b NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Verlängerung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG anzuschließen.

Wie der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG entnommen werden kann, setzt die Erteilung und somit auch die Verlängerung eines Aufenthaltstitels „Studierender“ voraus, dass der Fremde ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolviert. Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ ist weiters nach § 64 Abs. 3 NAG die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften. § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 sieht die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises dann vor, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat.

Da gemäß § 24 Abs. 1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorausgegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH vom 13. September 2011, Zl. 2010/22/0036). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0028, ausgesprochen hat, hat die Behörde weiters darauf Bedacht zu nehmen, wenn bis zu ihrer Entscheidung auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es dem Fremden auch möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Das Studienjahr beginnt dabei gemäß § 52 Universitätsgesetz 2002 am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Im gegenständlichen Fall verfügte der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“, der bis zum 10. Februar 2017 gültig war. Das maßgebliche Studienjahr zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg erzielt hat, ist somit das sich über den Zeitraum von 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 erstreckende Studienjahr 2015/16. Im Übrigen ist nunmehr ein weiteres Studienjahr abgelaufen und ist somit im gegenständlichen Verfahren auch der vom Rechtsmittelwerber im Studienjahr 2016/17 erzielte Studienerfolg zu berücksichtigen.

Feststeht, dass der Rechtsmittelwerber im Studienjahr 2015/16 lediglich Prüfungen im Ausmaß von 12 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 6 Semesterstunden positiv absolvierte. Der erforderliche Studienerfolg ist daher in diesem Studienjahr nicht gegeben.

Im nunmehr abgelaufen und somit auch heranzuziehenden Studienjahr 2016/17 bestand der Rechtsmittelwerber keine Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er absolvierte jedoch Prüfungen aus vier Wahlfächern des Bachelorstudiums ... an der Technischen Universität Wien im Ausmaß von 12 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden. Wie weiters feststeht wurden dem Beschwerdeführer die durch Ablegung von Prüfungen an der Technischen Universität erzielten 12 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 8 Semesterstunden seitens der Wirtschaftsuniversität Wien nicht für das Studienjahr 2016/17 angerechnet.

In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung des § 64 Abs. 3 NAG, auch wenn sie - anders als etwa § 2 Abs. 1 lit. b FamLAG 1967 - nicht ausdrücklich auf Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten „aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums“ abstellt, nach ihrer Zielsetzung, nämlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ an das Vorliegen eines Studienerfolgs zu knüpfen, nicht losgelöst davon gesehen werden kann, dass der Aufenthalt der Durchführung eines Studiums (zu dem der Fremde zugelassen ist) dient und der verlangte Studienerfolg daher diesem Studium zurechenbar sein muss. Der VwGH hat bereits ausdrücklich auf die positive Ablegung von für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Prüfungen abgestellt (vgl. VwGH vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0118). Für die Beurteilung des Studienerfolgs ist auch das jeweils relevante Curriculum heranzuziehen. Dieses ist somit zu den „maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften“ zu zählen (vgl. VwGH vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0094; VwGH vom 11. Februar 2016, Zl. Ra 2015/22/0095).

Weiters ist nach § 72 UniversitätsG 2002 der Studienerfolg durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten festzustellen. Welche Prüfungen abzulegen sind, ist nach den Erläuterungen dazu (RV 1134 BlgNR 21. GP 93) in den einzelnen Curricula festzulegen. § 87 Abs. 1 UniversitätsG 2002 knüpft die Verleihung des akademischen Grades (und somit den Abschluss des Studiums) an die positive Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen. Wenn das NAG 2005 für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an das Vorliegen eines Studienerfolgs nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften abstellt, sind für diesen Nachweis daher nicht jegliche Prüfungen im Ausmaß von zumindest 16 ECTS-Punkten hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen und somit für den Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. VwGH vom 11. Februar 2016, Zl. Ra 2015/22/0095, VwGH vom 27. April 2017, Zl. Ra 2017/22/0052).

Schließlich legt die Bestimmung des § 78 UniversitätsG 2002 fest, unter welchen Voraussetzungen positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an den in dieser Bestimmung näher genannten Bildungseinrichtungen abgelegt haben, als an österreichischen Universitäten abzulegenden Prüfungen gleichwertig anzusehen und von der Universität anzuerkennen sind. In diesem Zusammenhang sieht § 78 Abs. 6 UniversitätsG 2002 auch vor, dass die Anerkennung einer Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird, gilt (vgl. auch VwGH vom 22. September 2009, Zl. 2009/22/0105).

Im gegenständlichen Fall befand sich der Rechtsmittelwerber im nunmehr abgelaufenen Studienjahr 2016/17 noch in der Studieneingangs- und Orientierungsphase des von ihm inskribierten Bachelorstudiums .... Dabei trat er dreimal erfolglos zu der Prüfung aus Wirtschaftsrecht im rechtlichen Kontext an, welche nach § 5 des Curriculums als Lehrveranstaltung der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgesehen ist. Wie er selbst im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung darlegte, absolvierte er im Sommersemester 2017 an der Technischen Universität Wien Prüfungen aus Wahlfächern des Bachelorstudiums ..., um die nötigen ECTS-Anrechnungspunkte bzw. Semesterstunden für die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu erlangen. § 6 des Studienplans der Wirtschaftsuniversität für das Bachelorstudium ... sieht jedoch vor, dass die Zulassung zu allen weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Pflicht- und Wahlfächern des Hauptstudiums die positive Absolvierung aller Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase voraussetzt. Wie bereits dargelegt hatte der Beschwerdeführer die Studieneingangs- und Orientierungsphase im Studienjahr 2016/17 mangels positiver Ablegung der Prüfung aus Wirtschaftsrecht im rechtlichen Kontext noch nicht abgeschlossen. Demgemäß wurden die vom Rechtsmittelwerber an der Technischen Universität Wien erzielten 12 ECTS-Anrechnungspunkte bzw. 8 Semesterstunden seitens der Wirtschaftsuniversität Wien auch nicht für das Studienjahr 2016/17 angerechnet. Erst am 23. November 2017 und somit im nunmehr laufenden Studienjahr 2017/18 gelang es dem Beschwerdeführer die Prüfung aus Wirtschaftsrecht im rechtlichen Kontext positiv zu absolvieren.

Im Hinblick auf die oben dargelegte Judikatur des Höchstgerichts steht somit fest, dass der Beschwerdeführer im Studienjahr 2016/17 keine Prüfungen positiv absolvierte, welche nach dem relevanten Curriculum abzulegen waren. Dem Beschwerdeführer wäre es nämlich nach dem Studienplan des Bachelorstudiums ... oblegen, vor Absolvierung von den im Hauptstudium vorgesehenen Wahlfächern die Studieneingangs- und Orientierungsphase durch Ablegung der Prüfung Wirtschaftsrecht im rechtlichen Kontext abzuschließen. Da ihm demgemäß die an der Technischen Universität absolvierten Prüfungen von der Wirtschaftsuniversität Wien nicht für das maßgebliche Studienjahr 2016/17 angerechnet wurden und – wie bereits dargelegt - nicht jegliche Prüfungen im Ausmaß von zumindest 16 ECTS-Punkten bzw. acht Semesterstunden für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 3 NAG hinreichend sind, liegt im gegenständlichen Fall der für die Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels erforderliche Studienerfolg nicht vor. Soweit der Rechtsmittelwerber nachwies, dass er nunmehr im November 2017 die Prüfung Wirtschaftsrecht im rechtlichen Kontext bestanden hat, ist anzumerken, dass die dadurch erzielten ECTS-Anrechnungspunkte bzw. Semesterstunden dem laufenden Studienjahr 2017/18 zuzurechnen und somit im gegenständlichen Fall nicht heranzuziehen sind. Letztlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens des erforderlichen Studienerfolgs im Hinblick auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ kein Ermessen eingeräumt ist.

Soweit der Rechtsmittelwerber in seiner Eingabe vom 10. Februar 2017 als Begründung für seinen mangelnden Studienerfolg sinngemäß darlegte, dass seine Großmutter gestorben wäre, wodurch er sich nicht auf sein Studium konzentrieren hätte können, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach psychische Belastungen durch den Tod oder die Erkrankung eines Familienmitglieds nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG fallen (vgl. VwGH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0274; VwGH vom 18. März 2010, Zl. 2009/22/0129 u.a.). Das Vorliegen eines sonstigen Hinderungsgrundes hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, sodass davon auszugehen ist, dass kein solcher unabwendbarer oder unvorhersehbarer Hinderungsgrund vorliegt, welcher rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführer keinen Studienerfolg nachweisen konnte. Ein Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG liegt daher im gegenständlichen Fall nicht vor.

Da der Beschwerdeführer weder im maßgeblichen Studienjahr 2015/16 noch im nunmehr verstrichenen Studienjahr 2016/17 den in § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 festgelegten und für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ erforderlichen Studienerfolg erbracht hat, erfüllt er nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Studierender“. Die Abweisung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ erfolgte somit zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Besondere Erteilungsvoraussetzung, Studienerfolgsnachweis, maßgebliches Studienjahr, relevantes Curriculum, unabwendbarer Hinderungsgrund, unvorhersehbarer Hinderungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.081.8143.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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