RS Lvwg 2018/2/27 VGW-151/081/16573/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG §8 Abs1 Z12
NAG §24 Abs1
NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs3
UniversitätsG 2002 §75 Abs6
NAG-DV §7 Abs1
NAG-DV §8 Z7

Rechtssatz

Nicht jeglicher Studienerfolg und somit jede positiv abgelegte Prüfung ist als ausreichend im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG zu bewerten, sondern nur jener, welcher dem Curriculum jenes Studiums, für welches der Fremde zugelassen ist, zuzuzählen ist. Prüfungen jedoch, welche im Rahmen eines Interessensmoduls an der Universität Wien abgelegt werden, stellen solche Prüfungen und Leistungsnachweise dar, welche eben im Rahmen einer anderen Studienrichtung erbracht werden und sind diese daher keinen Pflichtfach im hier zu betrachtenden Studium des Fremden zuzuzählen.

Schlagworte

Verlängerungsantrag, Studienerfolgsnachweis, maßgebliches Studienjahr, maßgebliche studienrechtliche Vorschriften, relevantes Curriculum, Pflichtfach, Interessenmodul

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.081.16573.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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