Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.02.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z12Rechtssatz
Nicht jeglicher Studienerfolg und somit jede positiv abgelegte Prüfung ist als ausreichend im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG zu bewerten, sondern nur jener, welcher dem Curriculum jenes Studiums, für welches der Fremde zugelassen ist, zuzuzählen ist. Prüfungen jedoch, welche im Rahmen eines Interessensmoduls an der Universität Wien abgelegt werden, stellen solche Prüfungen und Leistungsnachweise dar, welche eben im Rahmen einer anderen Studienrichtung erbracht werden und sind diese daher keinen Pflichtfach im hier zu betrachtenden Studium des Fremden zuzuzählen.
Schlagworte
Verlängerungsantrag, Studienerfolgsnachweis, maßgebliches Studienjahr, maßgebliche studienrechtliche Vorschriften, relevantes Curriculum, Pflichtfach, InteressenmodulEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.081.16573.2017Zuletzt aktualisiert am
29.03.2018