RS Lvwg 2018/1/22 LVwG-AV-87/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.01.2018

Norm

BauO NÖ 2014 §2 Abs1
BauO NÖ 2014 §3
B-VG Art132 Abs6

Rechtssatz

Aus der neuesten Rechtsprechung [VwGH Ko 2017/03/0004; Ra 2016/11/0173] ergibt sich, dass eine generelle Rechtsansicht, wonach eine Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit dazu führen würde, dass das Rechtsmittel zur Gänze erledigt ist und daher auch von der zuständigen Behörde nicht mehr (inhaltlich) behandelt werden könnte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Eine Zurückweisung eines Rechtsmittels durch ein Verwaltungsgericht wegen dessen Unzuständigkeit spricht lediglich über die Zuständigkeitsfrage ab, nicht aber über die Beschwerdesache an sich.

Schlagworte

Baurecht; Verfahrensrecht; Instanzenzug; eigener Wirkungsbereich;

Anmerkung

VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046 bis 0047-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.87.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten