RS Lvwg 2018/1/8 LVwG-AV-497/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.01.2018

Norm

AWG 2002 §2 Abs5 Z1
AWG 2002 §2 Abs7 Z1
AWG 2002 §5
AWG 2002 §6 Abs6 Z1
AWG 2002 §15
AWG 2002 §37
VwGVG 2014 §28 Abs7

Rechtssatz

In Zusammenhang mit einer Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 ist zu prüfen, ob eine „Anlage“ vorliegt, welche gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist. Die Genehmigungspflicht (nach Abs. 1 im ordentlichen Verfahren, nach Abs. 3 im vereinfachten Verfahren) besteht nur für „Anlagen“ die „ortsfeste Behandlungsanlagen“ – folglich Anlagen zur Behandlung von Abfällen – sind, für welche eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 AWG 2002 nicht besteht. Ist bereits der Anlagenbegriff nicht erfüllt, fehlt eine materielle Tatbestandsvoraussetzung für eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 und wäre ein darauf gerichteter Antrag zurückzuweisen; werden in einer Anlage keine Abfälle behandelt, ist diese nicht im Sinne des § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Säumnisbeschwerde; Abfallende; Ablagerung; Behandlungsanlage; Deponie; Feststellungsbegehren; Verwertung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.497.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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