TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/21 VGW-042/007/16039/2016

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Entscheidungsdatum

21.02.2018

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BauKG §6 Abs3
BauKG §7 Abs7
BauKG §9 Abs1
BauKG §10 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Obransky über die Beschwerde des Herrn G. W., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 14.11.2016, Zahl: MBA ... - S 39403/16, wegen zwei Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 6 Abs. 3 BauKG iVm § 10 Abs. 1 Z 2 Bau KG und 2.) § 7 Abs. 7 iVm § 9 Abs. 1 BauKG iVm § 10 Abs. 1 Z 2 BauKG,

zu Recht e r k a n n t:

I.) Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwVGW in der Schuldfrage keine Folge gegeben, doch werden die Strafen (zu 1.) und 2.) zwei Geldstrafen von je 600,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 12 Stunden) auf Geldstrafen von zu 1.) 250,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, zu 2.) auf eine Geldstrafe von 360,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens wird daher gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 61,-- Euro ermäßigt.

II.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwVGW hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 14.11.2016 lautet wie folgt:

„Sie haben es als Inhaber des Gewerbes „Bauträger“ mit Standort in Wien, B.-gasse und somit als Vertretung nach außen gem. § 9 Abs. 1 VStG Berufener zu verantworten, dass am 05. Juli 2016 in Wien, L.-gasse (Altbausanierung mit Zubau im Innenhof)

1.   das Unternehmen W. als Projektleiter, die aktuelle Vorankündigung, welche aufgrund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Altbausanierung mit Zubau im Innenhof) notwendig ist, am 05. Juli 2016 (Tatzeit) nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt hat;

2.    das Unternehmen W. als Projektleiter nicht dafür gesorgt hat, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer und Selbstständigen am 05. Juli 2016 (Tatzeitpunkt) Zugang zum aktuellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben. Ein aktueller Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan lag am 05. Juli 2016 (Tatzeitpunkt) nicht auf der Baustelle auf.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1., § 6 Abs. 3 BauKG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z 2 BauKG

ad 2., § 7 Abs. 7 iVm § 9 Abs. 1 BauKG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z 2 BauKG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

2 Geldstrafen von je € 600,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 12 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 1.200,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage

ad 1., § 6 Abs. 3 BauKG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z 2 BauKG

ad 2., § 7 Abs. 7 iVm § 9 Abs. 1 BauKG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z 2 BauKG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,-- je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1,320.00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich folgende Beschwerde, welche der ausgewiesener Vertreter des Beschwerdeführers mit dessen Vollmacht einbrachte:

1. Mit dem bekämpften Bescheid wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es als Inhaber des Gewerbes „Bauträger" mit Standort in Wien, B.-gasse und somit als Vertretung nach außen gem. § 9 (1) VStG Berufener zu verantworten, dass am 05.07.2016 in Wien, L.-gasse (Altbausanierung mit Zubau im Innenhof)

a)   das Unternehmen W. als Projektleiter, die aktuelle Vorankündigung, welche aufgrund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Altbausanierung mit Zubau im Innenhof) notwendig ist, am 05.07.2016 (Tatzeitpunkt) nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt hat

b)   das Unternehmen W. als Projektleiter nicht dafür gesorgt hat, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer und Selbständigen am 05.07.2016 (Tatzeitpunkt) Zugang zum aktuellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben. Ein aktueller Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan lag am 05.07.2016 (Tatzeitpunkt) nicht auf der Baustelle auf.

2. Gem. § 6 (3) BauKG ist die Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

3. Die Vorankündigung nach § 6 BauKG ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen. Dies bedingt bereits, dass der Aushang an einem für alle zugänglichen Ort auszuhängen ist. Damit ist aber naturgemäß verbunden, dass ein unbeschränkter Personenkreis Zugang zu diesem Aushang hat.

Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht verhindert werden kann, dass dieser Aushang von Dritten in unzulässiger Weise entfernt wird.

Dies ist am 05.07.2016 offenbar der Fall gewesen. Den Beschwerdeführer trifft damit an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift jedoch kein Verschulden.

Unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Umstandes hat der Beschwerdeführer jedoch einerseits für die neuerliche Anbringung der Vorankündigung gesorgt und andererseits Strafanzeige gegen unbekannte Personen erstattet.

Beweis:           PV des Beschwerdeführers

Arch 01 K. R., Wien, O.-gasse

Ing. Mag. (FH) Gl., Wien, D.-gasse

Anzeigebestätigung vom 08.07.2016

weitere Beweise vorbehalten

4. Gem. § 7 (7) BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

5. Der gem. § 7 (7) BauKG aufzulegende Sicherheits- und Gesundheitsplan war nicht nur erstellt sondern lg am 05.07.2016 auch im Baubüro auf.

Der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass von der einschreitenden Arbeitsinspektorin mit Schreiben vom 06.07.2016 ausschließlich das Fehlen der Vorankündigung gerügt wurde. Beanstandungen hinsichtlich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erfolgten - anders als noch im September 2015 - gegenüber dem Beschwerdeführer nicht mehr.“

Die „Meldung einer strafbaren Handlung“ (Diebstahl des Hausaushanges bezüglich Bauarbeiten – Aushang für das Arbeitsinspektorat) erstattet bei der LPD Wien, PI ..., sowie folgendes „Besichtigungsergebnis“ vom 06.07.2016 sind der Beschwerde in Kopie angeschlossen:

Betreff: Besichtigung der Baustelle in Wien, L.-gasse

Sehr geehrte Damen und Herren!

Anlässlich einer Überprüfung der genannten Baustelle am 5. Juli 2016 durch die Arbeitsinspektorin DI Dr. V. wurden Übertretungen von Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmer/innen festgestellt.

Der Projektleiter, dem die diesbezügliche Bauherrenpflicht übertragen wurde, hat dafür zu sorgen, dass die Vorankündigung in der jeweils aktuellen (angepassten) Fassung sichtbar auf der Baustelle ausgehängt ist. (§6 Abs 3 iVm Abs 5 IvM 3) §9 Abs 1 BauKG)

Sie werden daher gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 aufgefordert, mit der Umsetzung der Maßnahmen unverzüglich zu beginnen und diese innerhalb der festgelegten Frist abzuschließen.

Wegen der angeführten Übertretung wird Strafanzeige erstattet, weil es sich um eine wiederholt festgestellte Übertretung handelt.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer +431 … direkt an Dipl. Ing.in Dr.in V. oder besuchen Sie unsere Website: www.arbeitsinspektion.gv.at.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt folgende Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten vom 28.07.2016 zugrunde:

„Betreff: W. Hausverwalter-Makler-Bauträger Wien, B.-gasse

Übertretungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes Strafanzeige gemäß § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Arbeitsinspektorin DI Dr. V. hat im Zuge einer Baustellenbesichtigung festgestellt, dass

am 05. Juli 2016 (Tatzeit)

in Wien, L.-gasse (Altbausanierung mit Zubau im Innenhof)

(1)      das Unternehmen W. als Projektleiter, die aktuelle Vorankündigung, welche aufgrund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten (Altbausanierung mit Zubau im Innenhof) notwendig ist, am 05. Juli 2016 (Tatzeitpunkt) nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt hat.

Dadurch wurde § 6 Abs. 3 BauKG auf der Baustelle auszuhängen ist.

Strafnorm: § 10 Abs. 1 Z 2 BauKG

(2)      das Unternehmen W. als Projektleiter nicht dafür gesorgt hat, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer und Selbstständigen am 05. Juli 2016 (Tatzeitpunkt) Zugang zum aktuellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben. Ein aktueller Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan lag am 05. Juli 2016 (Tatzeitpunkt) nicht auf der Baustelle auf.

Dadurch wurde § 7 Abs. 7 iVm § 9 Abs. 1 BauKG übertreten, wonach der Projektleiter, dem die diesbezügliche Bauherrenpflicht übertragen wurde, dafür zu sorgen hat, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

Strafnorm: § 10 Abs. 1 Z 2 BauKG

Strafantrag:

Es wird daher gemäß § 9 ArbIG beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese gemäß den oben angeführten Strafnormen des BauKG wie folgt zu bestrafen:

beantragte Strafhöhe zu Punkt 1: 600,00 Euro

beantragte Strafhöhe zu Punkt 2: l 600,00 Euro

beantragte Strafhöhe Euro: 1.200,00 Gesamt

Die beantragte Strafhöhe wird wie folgt begründet:

Der Strafrahmen gemäß § 10 Abs. 1 BauKG beträgt 145 € bis 7.260 €. Somit ist gesetzlich eine Strafhöhe bis zum 50-fachen der Mindeststrafe vorgesehen.

Die vom Arbeitsinspektorat beantragte Strafe von 600,00 € für die o.a. Übertretungen entspricht dem ca. 4-fachen der Mindeststrafhöhe, was wie folgt begründet wird:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Durch die Übertretung der o.a. Bestimmungen des BauKG wurde das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, nämlich Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/innen in hohem Ausmaß beeinträchtigt und gefährdet, weil:

?    das Unternehmen W. als Projektleiter bereits mit Schreiben ZI. … vom 30. September 2015 (s. Beilage 1) aufgefordert wurde, die angezeigten Mängel zu beheben. Das Unternehmen W. (als Projektleiter) kam der Behebung der Mängel in keinerlei Weise nach.

?    das Unternehmen W. als Projektleiter bis dato dieser Aufforderung nicht Folge geleistet hat. Das heißt, das Unternehmen W. (als Projektleiter) verharrte über einen Zeitraum von 9 Monaten hinweg in einem gesetzeswidrigen Zustand;

?    nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes (95/02/0605 vom 29. März 1996) muss in diesem Fall zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden. Die Übertretung ist daher auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten, nämlich der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer, ablehnende oder zumindest gleichgültige Haltung zurückzuführen. Es liegt somit eine vorsätzliche Begehungsweise und damit ein höherer Verschuldungsgrad vor, was erschwerend zu werten ist;

        eine niedrigere Strafe nicht geeignet wäre, den Täter selbst oder andere in Zukunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten;

sodass im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG die Verhängung der 4-fachen Mindeststrafen angemessen erscheint.

Bei der beantragten Strafe wurde davon ausgegangen, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen. Sollte sich im Ermittlungsverfahren gegenteiliges herausstellen, wären diese als zusätzlicher Erschwerungsgrund zu bewerten und die Strafhöhe entsprechend dem Wiederholungsfall (i.S.d. § 10 Abs. 1 BauKG) anzupassen.

Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß § 23 ArbIG

Dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (zuständig für die Baustelle) wurde keine Bestellung einer/s verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs.1 ArbIG übermittelt. Es liegt somit keine rechtswirksame Bestellung einer/s verantwortlich Beauftragten vor. Verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind daher gemäß § 9 VStG die zur Vertretung nach außen berufenen Organe des Unternehmens.“

Der Anzeige ist auch ein (früheres) Besichtigungsergebnis, betreffend die Baustelle in Wien, L.-gasse, vom 30.09.2015, angeschlossen, mit folgendem Inhalt:

Betreff: Besichtigung der Baustelle in Wien, L.-gasse

Sehr geehrte Damen und Herren!

Anlässlich einer Überprüfung der genannten Baustelle am 29. September 2015 durch die Arbeitsinspektorin Dipl. lng.in Dr.in V. wurden

arbeitnehmerschutztechnische Mängel festgestellt (siehe Schreiben im Anhang), sowie Einblick in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan genommen, wobei dieser ein Computerausdruck ist und lediglich aus Allgemeinheiten besteht.

1. Der Bauherr bzw. der Projektierter hat dafür zu sorgen, dass die allgem. Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes berücksichtigt werden, insbesondere bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten. Insbesondere ist auf die Umsetzung der im SIGE Plan ausgewiesenen technischen Schutzmaßnahmen zu achten, wobei der tatsächliche Arbeitsablauf wie z.B. gegenseitiges Beeinflussung von Arbeiten bzw. übereinanderliegende Arbeiten, sowie die Dauer der Arbeiten zu berücksichtigen ist.

(§ 4 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999)

2. Im SIGE Plan gelten Schutzmaßnahmen parallel. Es fehlt eine konkrete Festlegung, welche Schutzmaßnahmen tatsächlich in einer konkreten Bauphase zur Anwendung kommen. Es ist/sind jene Maßnahme/n die zur Anwendung kommt/en, in jedem Stadium genau zu definieren und jenes Unternehmen, dass für die Errichtung. Instandhaltung und Vorhaltung - unter Ausweisung einer entsprechenden Zeitkomponente - zuständig ist, anzuführen.

(§ 7 Abs. 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999)

3. Entsprechend der Bauarbeiterschutzverordnung sind für die Rohbau- und Dacharbeiten technische Schutzmaßnahmen gefordert, wobei unter Berücksichtigung des § 7 ASchG jene festzulegen sind, die kollektiv für mehrere Gewerke übergreifend wirksam sind. Dabei ist auch das Unternehmen zu definieren, dass für die Herstellung, Instandhaltung und Wartung der getroffenen Schutzmaßnahmen verantwortlich ist.

(§ 4 Abs 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999)

4. Auf der Baustelle ist die Vorankündigung an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Die letzte Fassung mit allen auf der Baustelle tätigen Unternehmen ist auf der Baustelle auszuhängen. Die auf der Baustelle aufliegende Vorankündigung ist nicht aktuell, insbesondere sind auf der Baustelle Unternehmen tätig, die nicht auf der Vorankündigung angegeben sind (betr. u.a. M. Bau, Mo. Erdbau). Außerdem ist die Baustellenadresse anzupassen (betr. falsche Hausnummer).

(§ 6 Abs. 3 iVm Abs. 5 iVm § 9 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999)

5. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz plan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen bzw. anpassen zu lassen.

(§ 7 Abs. 5 Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999)

Gemäß §12 Abs. 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 erhalten Sie als Bauherr in Kopie die Aufforderungen zur Mängelbehebung gem. §9 Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, (ArbIG) an div. Unternehmen, welche am Erhebungstag auf der Baustelle an getroffen wurden, sowie an Ihren Baustellenkoordinator, mit der Bitte um Kenntnisnahme und zur weiteren Veranlassung Ihrerseits.

Weiters wird auf die zwischenzeitlich umfangreiche Judikatur des OGH, zivilrechtliche Ansprüche aus dem BauKG betreffend, hingewiesen, vor allem auf den vom OGH entwickelte Rechtssatz zu 20b162/O8z vom 14.08.2008 Bauherren betreffend:

„Durch das BauKG sollten über die nach § 1 Abs 5 BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus primär Pflichten des Bauherrn begründet werden. Das BauKG richtet sich damit in erster Linie an den Bauherrn, also an denjenigen, der das wirtschaftliche Risiko aus der Errichtung des Bauwerks trägt und an der Spitze der „Haftungspyramide" steht."

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.09.2016 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Übertretung erstmals zur Last gelegt, da sich der Beschwerdeführer nicht rechtfertigte, erging in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 02.02.2018 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer im Weg seines ausgewiesenen Vertreters geladen wurde, weiters das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als Partei, als Zeugen Herr Ing. Gl. und Frau DI Dr. V., welche die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegende Anzeige erstattet hatte.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab auf Befragen folgendes an:

„Auf das Beschwerdevorbringen wird hingewiesen, die Vorankündigung (Punkt 1. des Straferkenntnisses) war an einer Stelle im Haus aufgehängt, nämlich am „schwarzen Brett“, zu der ein unbeschränkter Personenkreis Zugang hatte. Aus der anwaltlichen und persönlichen Erfahrung des BfV kommt es regelmäßig vor, dass Aushänge in einem Haus von Unbekannten entfernt werden. Das betrifft zum Teil auch gerichtliche Aushänge. Als das Fehlen dieses Aushanges (Vorankündigung laut Punkt 1) auffiel, wurde diese Vorankündigung neuerlich ausgehängt, gleichzeitig wurde auch eine polizeiliche Anzeige erstattet, da das Entfernen des Aushanges widerrechtlich war. Diese Anzeige wurde der Beschwerde in Kopie angeschlossen.

Der Tatvorwurf zu Punkt 2. ist aus der Sicht des Bf unberechtigt, wobei insbesondere auf das „Besichtigungsergebnis“ des AI f. Bauarbeiten vom 06.07.2016 hingewiesen wird, in welcher nur der fehlende Aushang der Vorankündigung (§ 6 Abs. 3 iVm § 5 iVm § 9 Abs. 1 BauKG).

Tatsächlich lag der SIGE im Baubüro auf. Dort hatte nur ein beschränkter Personenkreis Zugang.

Der Vertreter des AI weist darauf hin, dass ein „Besichtigungsergebnis“ kein Bescheid ist, es erscheint durchaus möglich, dass intern bei der Übermittlung des Schreibens möglicherweise ein Fehler aufgetreten ist. Dieses Schreiben ist ohne Belang für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren.“

Die Zeugin DI Dr. V. sagte unter Wahrheitspflicht vor dem Verwaltungsgericht Wien aus wie folgt:

„Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, das Unternehmen W. habe als Projektleiter nicht dafür gesorgt, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer Zugang zum SIGE hatten, ergibt sich aus meinen Unterlagen, dass ich bei der Kontrolle am 05.07.2016 Kontakt mit dem Polier der Firma P., Herrn Go., und mit zwei Hilfsarbeitern der Firma S. hatte, die auf mein Befragen angaben, sie hätten keinen Zugang zum SIGE bzw. wussten sie nicht, ob es einen SIGE gab. Die genaueren Umstände ergeben sich aus meinen Notizen nicht mehr, immerhin liegt die Tatzeit schon lange zurück (05.07.2016), ich kann daher aus der Erinnerung keine näheren Angaben mehr machen. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, an welcher Stelle ich nachgesehen habe, ob dort ein SIGE auflag, ob das ein Container oder ein Baubüro war. Aufsichtsperson auf der Baustelle ist der Polier. Den Polier habe ich auf den SIGE angesprochen, er konnte mir diesen nicht vorlegen.“

Der Zeuge Ing. Gl. erstattete nachstehende Zeugenaussage:

„Ich war auf der Baustelle in Wien, L.-gasse, seinerzeit Baustellenkoordinator und regelmäßig auf der Baustelle anwesend. Der maximale Zeitraum zwischen zwei Anwesenheiten betrug 14 Tage, teilweise war ich öfters auf der Baustelle. Ich war bei der Kontrolle durch das AI f. Bauarbeiten am 05.07.2016 nicht auf der Baustelle. Ich wurde damals bereits kurz bei der Kontrolle, vermutlich von der örtlichen Bauaufsicht, von der Kontrolle verständigt. Inhalt dieser telefonischen Verständigung war, dass es Beanstandungen gegeben habe, insbesondere auch, dass der SIGE Plan nicht auflag. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich ca. zwei Baustellen zu koordinieren. Als Baustellenkoordinator ist mein Aufgabengebiet die Sicherheit auf der Baustelle und ob die Vorgaben des SIGE-Planes auf der Baustelle auch erfüllt werden. Bei der ersten Baubesprechung bringe ich immer ein Exemplar des SIGE-Planes und die entsprechende Vorankündigung mit. Diese Unterlagen werden provisorisch verbunden, und die Vorankündigung sowie der SIGE-Plan wurden auf dieser Baustelle im Einfahrtsbereich, noch auf einer alten Tafel ausgehängt, damit jeder dazu Zugang hatte. Vor Baubeginn wird der SIGE-Plan noch per Mail an alle ausführenden Baufirmen verschickt, es wird daher sicher auch ein Exemplar auch im Baubüro gewesen sein. Diesbezüglich bin ich mir sicher. Ich bin mir ziemlich sicher, dass mir bei meinem letzten Baustellenbesuch vor der Kontrolle durch das AI aufgefallen wäre, wenn ein Anschlag an der Haustafel gefehlt hätte. Ich kann mir nicht erklären, weshalb der Polier der Firma P. keine Angaben zum SIGE, bzw. wo dieser aufliegt, machen konnte. Es gab damals auf der Baustelle im wöchentlichen Rhythmus Baubesprechungen, ich selbst war ca. bei jeder zweiten Baubesprechung anwesend. Im Fall meiner persönlichen Anwesenheit habe ich insbesondere Wahrnehmungen im Rahmen von Baustellenkontrollen durch mich, soweit diese Wahrnehmungen sicherheitsrelevant waren, in der Baubesprechung thematisiert. Kleinere Mängel wurden umgehend von der Baufirma (P.) behoben.

Über Befragen des Vertreters des AI:

Bauleiterin auf dieser Baustelle war eine junge Dame von der Firma P., diese war sicher über das Vorhandensein und den Inhalt des SIGE informiert. Ob der Polier diese Kenntnisse auch hatte, dazu kann ich nichts Näheres angeben. Ich bin mir sicher, telefonisch vom Vorwurf des fehlenden SIGE-Planes informiert worden zu sein, es kam auch nach meiner Erinnerung eine Verständigung durch das AI, des Inhalts, dass der SIGE in bestimmten Punkten nicht den Vorschriften entsprach, er wurde daher ergänzt.“

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates als Partei führte abschließend aus, er erhebe gegen eine moderate Herabsetzung der Strafen keinen Einwand, es werde aber die Bestätigung des Straferkenntnisses im Schuldspruch beantragt.

Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung weiterhin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die in diesem Verfahren maßgebenden Rechtsvorschriften (§ 6, 7 und 9 BauKG) lauten:

§ 6. (1) Der Bauherr hat eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

1.       die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder

2.       deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

(2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) zu übermitteln.

(2a) Erfolgt die Vorankündigung elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank (§ 31a BUAG), gilt dies als Übermittlung an das zuständige Arbeitsinspektorat. Ab 1. Jänner 2019 müssen Vorankündigungen elektronisch mittels Webanwendung an die Baustellendatenbank vorgenommen werden.

(3) Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen.

(4) Die Vorankündigung muß beinhalten:

1. das Datum der Erstellung,

2. den genauen Standort der Baustelle,

3. Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren,

4. Angaben über die Art des Bauwerks,

5. Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer,

6. Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,

7. Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen,

8. die Angabe der bereits beauftragten Unternehmen.

(5) Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen.

§ 7. (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

(2) Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, sind insbesondere:

1. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Absturzes, des Verschüttetwerdens oder des Versinkens besteht, wenn diese Gefahr durch die Art der Tätigkeit, die angewandten Arbeitsverfahren oder die Umgebungsbedingungen auf der Baustelle erhöht wird, wie Arbeiten im Verkehrsbereich oder in der Nähe von Gasleitungen,

2. Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die entweder eine besondere Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, vorgeschrieben sind,

3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen gemäß dem Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969, erfordern,

4. Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen,

5. Arbeiten, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht,

6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,

7. Arbeiten mit Tauchgeräten,

8. Arbeiten in Druckkammern,

9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff eingesetzt wird,

10. die Errichtung oder der Abbau von schweren Fertigbauelementen.

(3) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muss beinhalten:

         1.       die für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, wobei betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände der Baustelle zu berücksichtigen sind;

         2.       Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

(4) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungsphase zu erstellen.

(5) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei Fortschritt der Arbeiten oder bei eingetretenen Änderungen unverzüglich anzupassen, falls dies zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Vor der Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind nach Möglichkeit die Sicherheitsvertrauenspersonen der betroffenen Arbeitgeber anzuhören. Wenn Änderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes auf Grund von Entscheidungen oder Anordnungen des Bauherrn oder Projektleiters erfolgen, so ist dies im Plan festzuhalten.

(6) Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist in der Vorbereitungs- und in der Ausführungsphase zu berücksichtigen.

(6a) Werden auf einer Baustelle, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 nicht erforderlich ist, nur Arbeitnehmer eines Arbeitgebers beschäftigt, so gelten die in den für diese Baustelle gemäß §§ 4 und 5 ASchG festgelegten und schriftlich festgehaltenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung als Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn darin die gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die besonderen Gefahren, mit denen die Arbeiten auf dieser Baustelle verbunden sind, enthalten sind und der Mindestinhalt des Abs. 3 ausreichend berücksichtigt wird. Der Bauherr hat den Arbeitgeber über das Vorliegen von besonderen Gefahren, insbesondere im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1, umfassend zu informieren.

(7) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

Der Tatvorwurf zu Punkt 1) lautet, dass die aktuelle Vorankündigung, welche aufgrund des 500 Personentage übersteigenden Umfanges der Arbeiten notwendig ist, zum Tatzeitpunkt nicht sichtbar auf der Baustelle ausgehängt war.

Dies wird seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht bestritten, doch wird das Fehlen des Aushanges auf das unberechtigte Eingreifen unbekannter Dritter zurückgeführt und dies mit einer Polizeianzeige untermauert. Der Beschwerdeführer habe zu dem unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Umstandes für die neuerliche Anbringung der Vorankündigung gesorgt.

Diese an sich glaubwürdige Darstellung kann seitens des Verwaltungsgerichtes Wien jedoch nicht als Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens angesehen werden, zumal in diesem Zusammenhang nicht dargetan wurde, ob und wie häufig das Vorhandensein des Aushanges kontrolliert worden ist, es wird jedoch dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geringes Verschulden zugebilligt.

Der Zeuge Ing. Gl. hat letztlich nicht überzeugend und zweifelsfrei den Aufbewahrungsort des SIGE-Planes angeben können, auf der Tafel bei der Einfahrt zum Baustellenbereich war er offenkundig nicht ausgehängt, zumal das im Verfahren zuvor nicht einmal behauptet worden ist und davon auszugehen ist, dass im Zuge der Baustellenkontrolle durch das Arbeitsinspektorat, bei dem das Fehlen der Ankündigung festgestellt wurde, das Vorhandensein des SIGE-Planes an dieser Stelle mit Sicherheit bemerkt worden wäre.

Die Zeugin DI Dr. V. hat zweifelsfrei als Zeugin ausgesagt, keiner der Arbeiter der Fa. P., auch nicht der Polier, hätte Zugang zum SIGE-Plan gehabt bzw. nicht gewusst, ob es (überhaupt) einen SIGE gab.

Der Zeuge Ing. Gl. hat außerdem darauf verwiesen, es sei auch nach seiner Erinnerung eine Verständigung durch das Arbeitsinspektorat gekommen, des Inhalts, dass der SIGE in bestimmten Punkten nicht den Vorschriften entsprach, er sei daher ergänzt worden – dieser Vorgang hatte sich aber bereits ca. ein Jahr zuvor ereignet.

Insgesamt konnte im Verfahren nicht zweifelsfrei geklärt werden, wo nun der SIGE aufbewahrt bzw. ausgehängt war, letztlich hat auch das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht dazu geführt, dass die seinerzeitigen Anzeigeangaben der auch als Zeugin einvernommenen Beamtin des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten entkräftet werden konnten, zumal sie diese (belastenden) Angaben auch als Zeugin erhärtet hat und die zeugenschaftlichen Angaben des Zeugen Ing. Gl. widersprüchlich waren.

Insgesamt waren daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, weshalb der Beschwerde im Schuldspruch in beiden Punkten keine Folge zu geben war.

Zur Strafermessung wird ausgeführt:

Die Strafen wurden spruchgemäß herabgesetzt, da einerseits schon die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz von der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, und dem Beschwerdeführer zu Punkt 1) nur geringes Verschulden zur Last fällt (leichte Fahrlässigkeit).

Die Strafen sollten angesichts eines Strafrahmens, der von 145,-- Euro bis 7.260,-- Euro reicht, trotz ihrer Bemessung nahe der Strafuntergrenze vorläufig ausreichen, um den Beschwerdeführer von der neuerlichen Begehung gleichartiger Übertretungen ausreichend abzuhalten.

Eine weitere Herabsetzung der Strafen kamen jedoch nicht in Betracht, da die Übertretungen in nicht regelrecht unerheblichem Umfang das Interesse an der genauen Wahrnehmung der Pflichten als Projektleiter schädigte, weshalb der Unrechtsgehalt der Übertretungen nicht ausgesprochen gering war.

Dass die Einhaltung der Vorschriften nur schwer möglich gewesen ist, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen (etwa durch häufige Kontrollen des Aushanges) nicht zu verhindern waren, ist letztlich im Verfahren nicht ausreichend hervorgekommen, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers zu Punkt 1) zwar gering war, zu Punkt 2) ist von Fahrlässigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Übertretung von Punkt 2) kein Verschulden treffe.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sind die deutlich herabgesetzten Strafen nunmehr selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen leben sollte und ihm Sorgepflichten obliegen, nicht bloß angemessen, sondern – wie erwähnt - sogar milde, weshalb eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Altbausanierung; Bauherr; Vorankündigung; kein Aushang; Sicherheitsplan; Gesundheitsschutzplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.042.007.16039.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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