TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/4 LVwG-AV-1358/001-2017

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Veröffentlicht am 04.01.2018
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Entscheidungsdatum

04.01.2018

Norm

WRG 1959 §121 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des JS, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24. August 2017, MEW2-WA-1467/002, betreffend wasserrechtliche Überprüfung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.  Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass anstelle der Spruchteile I. und II. folgender Ausspruch tritt:

Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21. Oktober 2014, MEW2-WA-1467/001, wasserrechtlich bewilligte Abwasserreinigungsanlage im Wesentlichen der Bewilligung entsprechend errichtet worden ist.
Dem Wasserberechtigten JS wird aufgetragen, bis spätestens 30. Juni 2018 die abweichend ausgeführte Anschlussleitung von der Kläranlage in die Regenwasserkanalisation der Wassergenossenschaft „*** und Umgebung – Abwasser“ so abzuändern, dass der Anschluss an den Kanal der Genossenschaft etwa auf Höhe 10 Meter westlich der Grundgrenze der Liegenschaften des JS und der MR, in das dort vorbereitete Rohr, erfolgt.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung bleibt der angefochtene Bescheid unberührt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 121 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 76 und 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§ 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1-4

§§ 24 Abs. 1, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1.   Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014, MEW2-WA-1467/001, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem JS die wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasserbeseitigungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit Ableitung über einen bestehenden Kanal in einen namenlosen Zubringer zum ***bach, wobei die Verpflichtung zur Einhaltung von Grenzwerten und Auflagen ausgesprochen wurde. Die mit diesem Bescheid bestimmte Bauvollendungsfrist wurde später bis 31. Dezember 2018 verlängert.

In der Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Melk das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren ein. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 09. November 2016 stellte die Behörde fest, dass die Abwasserreinigungsanlage im Wesentlichen der Bewilligung entsprechend hergestellt worden ist. Die der Verhandlung beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik hielt zu den erteilten Auflagen fest, dass diese erfüllt seien und die Abwasserbeseitigungsanlage konsensgemäß betrieben und eine gute Reinigungsleistung aufweisen würde. Allerdings sei der Ableitungskanal in etwas abgeänderter Form errichtet worden. Dies könne aus technischer Sicht positiv beurteilt werden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Wasserberechtigten und nunmehrigen Beschwerdeführer die Beibringung der Zustimmung der durch die geänderte Ausführung des Ableitungskanals – nach Meinung der Behörde – betroffenen Nachbarin MR sowie der Wassergenossenschaft „*** und Umgebung – Abwasser“, welche den vormaligen „Straßenkanal“ von der Gemeinde übernommen und erneuert hatte, gefordert. Diese Zustimmungen wurden vom Beschwerdeführer zunächst nicht erwirkt.

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Melk den Bescheid vom 24. August 2017, MEW2-WA-1497/002, mit dem sie im Spruchteil I. feststellte, dass die Anlage hinsichtlich der Ableitung nicht gemäß der Bewilligung ausgeführt worden sei. Außerdem wurde JS im Spruchteil II. verpflichtet, die Ableitung in der ausgeführten Form einzustellen. Überdies wurde er zur Bezahlung von Verfahrenskosten im Ausmaß von insgesamt € 172,10 verpflichtet.

Begründend traf die Behörde (nach Darstellung des Verfahrensverlaufes) Feststellungen zur Ausführung der Anlage und kam im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf Basis des § 121 Abs. 1 WRG 1959 zum Ergebnis, dass durch die abweichende Ausführung sowohl die genannte Wassergenossenschaft als auch MR in ihren Rechten beeinträchtigt würden, was mangels vorliegender Zustimmungserklärungen der Betroffenen einer nachträglichen Genehmigung entgegenstehe.

2.   Beschwerde

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des JS, in der er verschiedenen Feststellungen der Behörde entgegentritt und Vorschläge für eine gütliche Einigung mit der Wassergenossenschaft macht.

Nach weiterer Korrespondenz legte die Bezirkshauptmannschaft Melk die Beschwerde und den Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

3.   Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte zunächst die Wassergenossenschaft „*** und Umgebung – Abwasser“ sowie MR zu einer Äußerung auf; eine solche wurde nur von der Wassergenossenschaft abgegeben.

In der Folge wurde am 03. Jänner 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie die Wassergenossenschaft gehört wurden. Die Wassergenossenschaft hatte in der Zwischenzeit auch gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2014, MEW2-WA-1467/001, als übergangene Partei Beschwerde erhoben.

Im Zuge der Verhandlung kam eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zustande, die im Wesentlichen darin besteht, dass die Wassergenossenschaft ihre Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid zurückzog und das Einvernehmen zwischen der Genossenschaft und dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Modalitäten der Einleitung erfolgte. Der Beschwerdeführer erklärte, nicht die Einleitung über den derzeit benutzten Ableitungskanal an der Grundgrenze zur Nachbarin MR anzustreben, sondern wie ursprünglich geplant (auch aus dem Einreichplan 2014 ersichtlich) etwa „in der Mitte“ seines Grundstückes den Anschluss vorzunehmen. Dementsprechend einigten sich die Parteien auf einen Anschlusspunkt etwa 10 Meter westlich der gemeinsamen Grundgrenze JS/MR, wo bereits bei der Kanalerneuerung durch die Wassergenossenschaft auf eine Anschlussmöglichkeit Bedacht genommen worden war.

4.    Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

4.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(…)

AVG

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(…)

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(…)

NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

§ 1. Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.     der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

4.2.     Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter den Punkten 1. bis 3. getroffenen Feststellungen über den Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Sie sind nicht strittig und können daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Des Weiteren wird festgestellt, dass die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage im Wesentlichen der Bewilligung entsprechend hergestellt wurde. Lediglich in Bezug auf die Ableitung wurde eine Abweichung dahingehend vorgenommen, dass diese über eine bestehende Rohrleitung im Bereich der Grundgrenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit dem Nachbargrundstück der MR erfolgt, wobei dies vom Beschwerdeführer allerdings nicht als endgültige Lösung angestrebt wird.

Die abweichende Ausführung der Anlage kann dadurch behoben werden, dass sie im Sinne der oben wiedergegebenen Einigung der Parteien hergestellt wird.

Die Feststellungen in Bezug auf die Ausführung der Anlage ergeben sich aus dem Ergebnis des Lokalaugenscheins bzw. dem Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde. Insoweit ist der Sachverhalt unstrittig und kann auch vom Gericht der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Da es sich im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm nicht beabsichtigte Aufrechterhaltung der derzeitigen Ableitung der gereinigten Abwässer als nicht entscheidungs-wesentlich ergab, brauchte nicht festgestellt zu werden, ob der gegenwärtig benutzte Ableitungskanal tatsächlich über die Liegenschaft der MR führt.

Durch die nun von den Parteien gewählte und dem Beschwerdeführer aufgetragene Leitungsführung bezüglich des Anschlusses wird das Eigentum der MR keinesfalls berührt und jener Zustand hergestellt, der bereits Inhalt des Bewilligungsbescheides war.

4.3.     Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine wasserrechtliche Überprüfung („Kollaudierung“) einer bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage, wobei gemäß den Bestimmungen des § 121 Abs. 1 WRG 1959 vorzugehen ist. Im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde durch die Wassergenossenschaft „*** und Umgebung – Abwasser“ bestehen auch keine Zweifel am Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung, was Voraussetzung für die Durchführung des Kollaudierungsverfahrens ist.

Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungs-bescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bietet vielmehr die Grundlage für das Überprüfungsverfahren (z.B. VwGH 22.04.1999, 99/07/0052).

Soweit eine Anlage vollständig konsensgemäß hergestellt wurde, hat sich der behördliche Ausspruch auf diese Feststellung zu beschränken.

Werden Abweichungen festgestellt, hat die Behörde deren Beseitigung zu veranlassen, das heißt anzuordnen, dass die Anlage in den bewilligungskonformen Zustand gebracht wird. Geringfügige Abweichungen hat die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen (keine Nachteile für öffentliche Interessen bzw. fremde Rechte bzw. Zustimmung des Betroffenen) zu genehmigen.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Genehmigung der festgestellten Abweichung betreffend die Anschlussleitung letztlich nicht mehr, da der Beschwerdeführer selbst erklärt hat, diese Änderung und damit deren Genehmigung nicht anzustreben. Gegen den Willen des Wasserberechtigten kommt eine Genehmigung nicht in Betracht.

Daher war die Beseitigung der Abweichung in der oben näher beschriebenen Form anzuordnen, die von der Situierung her auch mit den Einreichunterlagen (Lageplan vom 13.05.2014) korrespondiert. Damit ist – im Vergleich mit dem maßgeblichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid – keine Beeinträchtigung fremder Rechte verbunden. Dies gilt sowohl für die nun keinesfalls mehr betroffene Nachbarin MR als auch für die schon im Hinblick auf ihre Zustimmung nicht in ihren Rechten verletzte Wassergenossenschaft als auch für den schon aufgrund des bewilligten Projektes in gleicher Weise betroffenen Straßengrundeigentümer.

Die festgesetzte Frist entspricht dem Begehren der Parteien und ist offenkundig ausreichend, um die dafür erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzung für die Erlassung eines positiven Kollaudierungsbescheides, also die Feststellung, dass die Anlage im Wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, vorliegen, wobei hinsichtlich der abweichend ausgeführten Leitungsführung die getroffene Anordnung vorzunehmen war, um auch insofern den bewilligungsgemäßen Zustand herbeizuführen.

Die nicht explizit angefochtene Kostenentscheidung bleibt unberührt; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 auf Kosten des Wasserberechtigten durchzuführen ist.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu beantworten, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Kollaudierung; Beseitigungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1358.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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