RS Lvwg 2015/8/28 VGW-151/082/10701/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2015
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Rechtssatznummer

12

Entscheidungsdatum

28.08.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11
NAG §21
NAG §47

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren von zu diesem Zweck beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschern aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343).

Schlagworte

„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer Staatsbürgerschaft

Anmerkung

VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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