RS Lvwg 2015/8/28 VGW-151/082/10701/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2015
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

28.08.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §11
NAG §21
NAG §47

Rechtssatz

Nach Art. 20 AEUV hat jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8.3.2011, Rs. C-34/09, Zambrano, Rz. 40). Schon zuvor hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dieser Hinsicht entschieden, dass sich ein Unionsbürger bereits seit seinem Kleinkindalter auf die ihm unionsrechtlich gewährleisteten Rechte berufen kann und dass es deshalb einem drittstaatsangehörigen Elternteil, der für den Unionsbürger tatsächlich sorgt, zu erlauben ist, sich im Mitgliedstaat des Unionsbürgers aufzuhalten (vgl. das Urteil des EuGH vom 19.10.2004, Rs. C-200/02, Zhu und Chen, Rz. 20).

Schlagworte

„de facto Zwang“ bei in Österreich niedergelassenem mj Kind mit französischer Staatsbürgerschaft

Anmerkung

VwGH 22.2.2018, Ra 2015/22/0141; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.10701.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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