RS Lvwg 2017/12/18 LVwG-AV-966/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.12.2017

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §27 Abs1 litg
WRG 1959 §138 Abs2

Rechtssatz

Das Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage erlischt auch dann, wenn die zur Wasserführung erforderlichen Vorrichtungen in örtlich und auch das Material betreffend anderer Weise als bewilligt ausgeführt sind und die Anlage dennoch weiter betrieben wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Erlöschen; eigenmächtige Neuerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.966.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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