TE Vwgh Beschluss 2018/1/25 Ra 2017/16/0176

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §57 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
GEG §6 Abs1 Z1;
GEG §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision der O registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in O, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2017, Zl. W101 2121604- 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichts Eisenstadt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. Dezember 2015 mit dem der Revisionswerberin für die Einverleibung eines Pfandrechts an einer näher bezeichneten Liegenschaft Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von 5.757 EUR und Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8 EUR vorgeschrieben worden war, ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe in der Sache selbst entschieden, obwohl der Mandatsbescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichts Eisenstadt vom 9. November 2015 durch die Erhebung der Vorstellung - mangels gesetzter Ermittlungsschritte der Justizbehörde - nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich damit in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Gesetzeslage gesetzt, wonach in diesem Fall der Präsident des Landesgerichts zur Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zuständig gewesen sei.

6 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, legt die Revisionswerberin doch nicht konkret dar, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht abgewichen wäre (vgl. etwa VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0004, VwSlg 18.797/A). Nach der klaren Rechtslage des § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge, somit auch für die Vorschreibung von Gerichtsgebühren aus Grundverfahren bei den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständig. Warum der Präsident des Landesgerichts Eisenstadt daher nach Außerkrafttreten des, auf der gesetzlichen Grundlage des § 6 Abs. 2 GEG erlassenen, Mandatsbescheids der Kostenbeamtin des Landesgerichts Eisenstadt nicht zur Erlassung des Bescheids vom 18. Dezember 2015 zuständig gewesen wäre, mit dem die Revisionswerberin zur Zahlung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG in Höhe von 5.757 EUR und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8 EUR verpflichtet wurde, macht die Revisionswerberin nicht einsichtig.

7 Weiters wird zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Einsichtnahme in die Pläne ohne nähere Prüfungen die Kellerräumlichkeiten als Wohnnutzfläche und damit als gebührenrelevant qualifiziert. Soweit die Revisionswerberin damit einen Verfahrensfehler zu rügen beabsichtigt, mangelt es schon an der Darlegung der Relevanz (vgl. etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0112).

8 Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

9 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 25. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160176.L00

Im RIS seit

23.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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