TE Vwgh Beschluss 2018/1/31 Ra 2018/02/0036

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des E in B, vertreten durch die Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 21. November 2017, Zl. LVwG-1 557/2017-R16, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. Juli 2017 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am 26. Februar 2017 um 19:32 Uhr ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO; Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l; Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses) und an der Sachverhaltsfeststellung zu einem Verkehrsunfall, mit dem er in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht mitgewirkt zu haben (Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO; Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses).

2 Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung in Spruchpunkt 1. die Tatzeit statt "19:32" nunmehr "18:50" zu lauten sowie in Spruchpunkt 2. in der Tatumschreibung eine näher bezeichnete Wortfolge zu entfallen habe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Den Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 lit c StVO ist Folgendes entgegenzuhalten: Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (VwGH 26.3.2004, 2004/02/0032, mwN) besteht die im § 4 Abs. 1 lit c StVO ausgesprochene Verpflichtung unter anderem dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt.

7 Das Verwaltungsgericht hält in seinen Entscheidungsgründen fest, es sei für den Revisionswerber erkennbar gewesen, dass durch einen Unfallbeteiligten eine Tatbestandsaufnahme durch Sicherheitsorgane verlangt worden sei. Dieser habe den Revisionswerber nämlich gefragt, "ob bereits die Polizei verständigt" worden sei. Der Revisionswerber habe dazu festgehalten, dass "es ihm egal sei, wenn die Polizei verständigt" werde.

8 Seitens des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht zu bestanstanden, wenn das Verwaltungsgericht daraus eine für den Revisionswerber erkennbare Verständigung der Polizei ableitet. Der Verhandlungsschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. September 2017 ist zudem die Zeugenaussage desjenigen, der die Polizei verständigte, zu entnehmen, wonach der Revisionswerber "plötzlich weg" gewesen sei, als er gesehen habe, dass "ich am Telefonieren bin".

9 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, hat auch die Menge des konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und glaubhaft zu machen (VwGH 19.12.2005, 2002/03/0287, mwN).

10 Angesichts dieser Voraussetzungen ist die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, wonach die Nachtrunkbehauptung des Revisionswerbers unglaubwürdig sei, vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.

11 Da es der Revisionswerber unterließ, von sich aus bei erster sich bietender Gelegenheit hinreichend konkret die nachträglich konsumierten Mengen an Alkohol bezüglich des behaupteten Nachtrunks anzugeben, bedurfte es auch keiner Rückrechnung der Alkoholisierung bezogen auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung des behaupteten und nicht hinreichend konkretisierten Nachtrunks (VwGH 18.11.2011, 2010/02/0219).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

Schlagworte

NachtrunkFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020036.L00

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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