TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/2 W120 2112698-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2018
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Entscheidungsdatum

02.02.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
EStG 1988 §39 Abs1
EStG 1988 §41
EStG 1988 §63 Abs1 Z3
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
GSVG §150
MRG §21
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W120 2112698-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch ihre Sachwalterin XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren

Info Service GmbH vom 1. Juli 2015, GZ 0001432942, Teilnehmernummer:

XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat:

"Die Beschwerdeführerin wird vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2016 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit."

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bei der belangten Behörde am 3. Juni 2015 eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Sachwalterin, die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.

Dem Antrag wurden ua folgende Unterlagen beigeschlossen:

a) ein die Beschwerdeführerin betreffender Mietvertrag,

b) ein an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse hinsichtlich der Gewährung von Rehabilitationsgeld ab dem 1. Februar 2015 bis zum 31. Jänner 2016 und

c) ein mit 1. August 2013 datiertes Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX

betreffend die Leistung von Unterhaltszahlungen durch die Beschwerdeführerin.

2. Am 19. Juni 2015 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[ ] wir haben Ihren Antrag [ ] auf

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

-Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

-Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [ ], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [ ]

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[ ]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [ ]

 

 

ANTRAGSTELLER

 

 

XXXX

 

 

Einkünfte

 

 

Pension

€ 1.442,30

monatl.

Miete abzüglich Wohnbeihilfe

€ 415,00

monatl.

 

Summe der Einkünfte

€ 1.442,30

monatl.

Summe der Abzüge

€ 415,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

€ 1.027,30

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied(er)

€ 976,99

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

€ 50,31

monatl."

3. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2015 im Wesentlichen aus, dass die angeführte Höhe der abzugsfähigen Ausgaben und des Richtsatzes nicht der Gesetzeslage und der Gegebenheiten entsprechen würden. Bei den abzugsfähigen Ausgaben seien die Betriebskosten in der Höhe von EUR 56,84 zu berücksichtigen und bei der Bemessung des Richtsatzes habe zudem Berücksichtigung zu finden, dass die Beschwerdeführerin fünf minderjährige Kinder habe und das ASVG für leibliche Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht voraussetze, dass diese in ständiger Hausgemeinschaft mit der versicherten Person leben würden. Überdies legte die Beschwerdeführerin die unter Punkt I.1. erwähnten Unterlagen sowie einen Antrag auf Erhöhung der Kostenersatzverpflichtung der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Bezirksgericht XXXX vom 27. März 2015 vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "-Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [ ]maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." Zur herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass von der belangten Behörde rechtswidriger Weise die Betriebskosten in der Höhe von EUR 56,84 nicht berücksichtigt worden seien. Ferner sei von der belangten Behörde bei der Bemessung nicht darauf Bedacht genommen worden, dass die Beschwerdeführerin fünf Kinder habe und das ASVG für leibliche Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht voraussetze, dass diese in ständiger Hausgemeinschaft mit der versicherten Person leben würden. Bei richtiger Anwendung des Gesetzes hätte die belangte Behörde den Richtsatz mit EUR 1.545,26 festsetzen müssen. Die Gebührenschuld stelle für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil dar, da diese bereits jetzt aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung am Existenzminimum lebe. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs 2 und 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid abändern und die Gebührenbefreiung zusprechen, in eventu gemäß § 28 Abs 2 und 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und gemäß § 22 Abs 3 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben. Die Beschwerde beigelegt waren die im Verfahren vor der belangten Behörde bereits vorgelegten Unterlagen.

6. Mit hg am 18. August 2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bekanntzugeben, wie sich der laut Mietvertrag zu leistende Betrag in der Höhe von EUR 56,84 zur Deckung der Betriebs- und Heizkosten zusammensetze.

8. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 8 März 2016 teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese den Betrag in der Höhe von EUR 56,84 nicht als Abzugsposten berücksichtigt habe, da dieser Betrag nicht nur die Betriebskosten, sondern auch die Heizkosten, welche keine Betriebskosten im Sinne des MRG darstellen würden, berücksichtige.

9. Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 15. März 2016 aus, dass es sich bei diesem Betrag in der Höhe von EUR 56,84 um einen Jahrespauschalverrechnungsbetrag im Sinne des § 21 Abs 3 MRG handle. Für das Jahr 2015 liege noch keine Betriebskostenabrechnung im Sinne des MRG vor.

10. Mit Schreiben vom 4. April 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin die Jahresbetriebskostenabrechnung aus dem Jahr 2014 sowie eine Rehabilitationsgeldbestätigung vom 29. März 2016, welche der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und Stellungnahme mit Schreiben vom 11. Mai 2016 übermittelt wurden.

11. Mit Schreiben vom 14. September 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Sachwalterin zur öffentlich mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2017.

12. Am 20. September 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im erforderlichen Umfang ein, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. September 2017 abgewiesen wurde. Der Beschluss blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

13. Mit den Schreiben vom 2. und 3. Oktober 2017 verzichteten die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welcher Umstand den verfahrensgegenständlichen Parteien mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde.

14. Mit den Schreiben vom 2. und 22. November 2017 teilte die belangte Behörde mit, dass bis zum 31. Dezember 2015 aufgrund der vorgelegten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rundfunkgebührenbefreiung auszugehen sei, jedoch ab 1. Jänner 2016 aufgrund des netto bezogenen Rehabilitationsgeldes in der Höhe von EUR 1.538,17 die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden.

15. Mit hg am 24. Jänner 2018 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin eine monatliche Aufstellung ihres Einkommens im Jahr 2016 und 2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , in einer Wohnung ihren Hauptwohnsitz.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin bestand bis zum 31. August 2015 eine Gebührenbefreiung. Die Beschwerdeführerin wurde von anderen Personen nicht zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben.

An der antragsgegenständlichen Adresse leben bis auf die Beschwerdeführerin keine

weiteren Haushaltsmitglieder.

Die Beschwerdeführerin bezog monatliches Rehabilitationsgeld:

im Jahr 2015 in der Höhe von EUR 1.442,35 netto,

im Jahr 2016 in der Höhe von EUR 1.415,96 netto (außer im September 2016 EUR 1.404,86 netto) und

im Jahr 2017 durchschnittlich in der Höhe von EUR 1.516,15 netto.

Auch im Jahr 2018 ist der Bezug des Rehabilitationsgeldes der Beschwerdeführerin weiterhin aufrecht.

Der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 2015 von der XXXX EUR 620,-- Betriebskosten zur Bezahlung vorgeschrieben, dh monatlich EUR 51,60. Im Jahr 2015 beglich die Beschwerdeführerin einen monatlichen Mietzins nach dem MRG in der Höhe von EUR 415,--.

Ab Jänner 2016 wird der Beschwerdeführerin ein Betrag in der Höhe von EUR 471,84 zur Bezahlung der Miete von ihrem Konto abgebucht.

Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 wurden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht in Vorlage gebracht.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 1. Juli 2013 zu XXXX eine Sachwalterin gemäß § 268 ABGB beigegeben, wobei diese vor allem für die Vertretung in allen finanziellen Angelegenheiten sowie für die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsträgern und Gerichten bestellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Die Feststellung zur Höhe des monatlichen Nettoeinkommens im Jahr 2015 entspricht jener unbestrittenen Feststellung im angefochtenen Bescheid.

Zur Höhe ihres Nettoeinkommens in den Jahren 2016 und 2017:

Mit hg am 24. Jänner 2018 eingelangtem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Rehabilitationsgeldbestätigung vom 12. Jänner 2018:

Leistungsart

Von

bis

Tage

€ brutto tgl.

€ netto tgl.

volles RG

01.02.2015

31.12.2015

334

57,43

47,42

volles RG

01.01.2016

31.01.2016

31

57,43

47,42

volles RG

01.02.2016

31.12.2016

335

57,43

47,42

volles RG

01.01.2017

31.01.2017

31

57,43

47,42

volles RG

01.02.2017

31.12.2017

334

57,43

47,42

volles RG

01.01.2018

 

 

57,43

47,42

Die Beschwerdeführerin legte ebenfalls im Zuge dieses Schreibens einen Aktenvermerk vom 23. Jänner 2018 vor, aus welchem hervorgeht, dass diese im Jahr 2016 EUR 1.404,86 monatlich EUR 1.415,96 netto an Rehabilitationsgeld bezogen habe (ausnahmsweise im Dezember 2016 EUR 1.404,86). Gemäß diesem Aktenvermerk bezog die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ein monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von EUR 1.516,15 netto. Zum Nachweis ihrer Nettobezüge in den Jahren 2016 und 2017 wurden von der Beschwerdeführerin Kontoauszüge aus Jänner und Dezember 2016 sowie aus Jänner und Dezember 2017 zum exemplarischen Beweis vorgelegt, weshalb die im Aktenvermerk der Beschwerdeführerin angegebenen Beträgen als ihr monatliches Nettoeinkommen für die Jahre 2016 und 2017 festzustellen waren.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin Miete in der Höhe von EUR 471,84 abgebucht wurde bzw. wird, ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen aus Jänner und Dezember 2016 sowie aus Jänner und Dezember 2017 sowie aus ihren Angaben im hg am 20. September 2017 eingelangtem Verfahrenshilfeantrag.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[ ]"

3.2. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.2.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2013 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3 (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[ ]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

[ ]"

Das Rundfunkgebührengesetz idF BGBl. I Nr. 70/2016 lautet auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[ ]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[ ]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.

[ ]"

3.2.2. Die §§ 47-48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 71/2003:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988."

Die FGO lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.2.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

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3.3. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ab, weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Ihrer Berechnung legte die belangte Behörde die Unterlagen, welche dem vorliegenden Antrag beigeschlossen waren, zugrunde und führte betreffend die Beschwerdeführerin als Einkünfte eine Pension in der Höhe von monatlich EUR 1.442,30 an. Als einziger Abzugsposten wurde die Miete abzüglich Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 415,-- monatlich berücksichtigt.

3.4. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass aufgrund ihrer Unterhaltsleistung für ihre Kinder, die nicht im Haushalt der Beschwerdeführerin aufhältig seien, zu ihrem Richtsatz für jedes dieser Kinder ein Betrag in der Höhe von EUR 134,59 gemäß § 293 Abs 1 ASVG hinzuzurechnen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung konkret von der Berechnung des "Haushalts-Nettoeinkommen[s]" und einem "Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz" spricht und daher mangels Aufenthaltes der Kinder im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lediglich der Richtsatz für einen Ein-Personen-Haushalt heranzuziehen ist.

Hinsichtlich der von Seiten der Beschwerdeführerin zu leistenden Unterhaltszahlungen war Folgendes zu erwägen:

Gemäß § 48 Abs 5 FGO können lediglich anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden. Das Erfordernis des Vorliegens einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung kann sich daher lediglich auf eine Anerkennung derselben durch die für den Vollzug des EStG 1988 zuständige Abgabenbehörde beziehen. So verstanden setzt das Vorliegen einer anerkannten außergewöhnlichen Belastung im Verständnis des § 48 Abs 5 FGO das Vorliegen eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde, welcher einen solchen Anerkennungsakt enthält, voraus. Darunter ist etwa eine Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs 1 EStG 1988, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG 1988 zu verstehen, in welcher die Bezug habenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 Berücksichtigung fanden. Des Weiteren kann eine Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 auch durch Erlassung eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 Abs 1 Z 3 EStG 1988 erfolgen (vgl. VwGH speziell zur Anerkennung von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen vom 25.11.2003, 2003/17/0245).

Dass die hier in Rede stehenden Aufwendungen für den Kindesunterhalt von den für den Vollzug des Einkommensteuerrechtes zuständigen Abgabenbehörden im Sinne der vorstehenden Ausführungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden wären, machte die Beschwerdeführerin weder nach konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde [arg. "Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins – einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten."] noch nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 14. September 2017 [arg. "Nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung können anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 als abzugsfähige Ausgaben berücksichtigt werden. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. Sie werden daher auch aufgefordert, für das Vorhandensein allfälliger Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 und 2 Fernmeldegebührenordnung in aktueller Höhe Nachweise zur Verhandlung mitzubringen."] geltend.

Vor dem Hintergrund der mangelnden Vorlage von Einkommensteuerbescheiden kann der von der Beschwerdeführerin zu begleichende Kindesunterhalt nicht als anerkannte außergewöhnliche Belastung gemäß § 48 Abs 5 Z 2 FGO berücksichtigt werden.

3.5. Zur (teilweisen) Stattgabe der Beschwerde:

Das Vorliegen eines Befreiungsgrundes wurde durch die Beschwerdeführerin mittels einer Bestätigung über den Bezug von Rehabilitationsgeld nachgewiesen. An der antrags-gegenständlichen Adresse ist nur die Beschwerdeführerin aufhältig.

Zum Zeitpunkt des Wegfalls der Gebührenbefreiung ab 1. September 2015 bezog die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld in der Höhe von EUR 47,42 täglich, dh EUR 1.442,35 netto monatlich.

Der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 2015 von der XXXX EUR 620,-- Betriebskosten zur Bezahlung vorgeschrieben, dh monatlich EUR 51,60. Im Jahr 2015 beglich die Beschwerdeführerin einen monatlichen Mietzins nach dem MRG in der Höhe von EUR 415,--.

Einkommensteuerbescheide betreffend die Jahre 2014 und 2015 wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Vor diesem Hintergrund lag das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beginnend ab Wegfall der Gebührenbefreiung ab dem 1. September bis zum 31. Dezember 2015 – unter Zugrundelegung ihrer im angefochtenen Bescheid angeführten Einkünfte in der Höhe von EUR 1.442,35 (die Höhe dieses Betrages wird in der Beschwerde nicht bestritten) und unter Berücksichtigung des Abzugsposten des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 68,90 – unter der unter II.3.2.3. dargestellten, für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze (im vorliegenden Fall für einen Ein-Personen Haushalt für das Jahr 2015 in der Höhe von EUR 976,99), bei deren Unterschreitung gemäß § 48 Abs 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zulässig war.

Laut vorgelegter Aufstellung der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2016 das monatliche Rehabilitationsgeld bis auf Dezember 2016 EUR 1.415,96 netto; im Dezember 2016 belief sich das bezogene Rehabilitationsgeld der Beschwerdeführerin auf EUR 1.404,86 netto. Die Beschwerdeführerin bezog daher ein monatliches Durchschnittseinkommen im Jahr 2016 in der Höhe von EUR 1.415,04 netto.

Ab Jänner 2016 wird der Beschwerdeführerin ein Betrag in der Höhe von EUR 471,84 zur Bezahlung der Miete von ihrem Konto abgebucht.

Vor diesem Hintergrund lag das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 – unter Zugrundelegung ihrer oben angeführten Einkünfte in der Höhe von EUR 1.415,04 und unter Berücksichtigung des Abzugsposten des Wohnaufwandes in der Höhe von EUR 471,84 – unter der unter II.3.2.3. dargestellten, für die Zuerkennung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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