RS Vwgh 2017/12/14 Ro 2017/07/0030

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Veröffentlicht am 14.12.2017
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Der Grundeigentümer irrt, wenn er meint, die wasserrechtliche Bewilligung nach § 41 WRG 1959 wäre im Fall der Beeinträchtigung seines Grundeigentums auf jeden Fall zu versagen, weil es diesbezüglich keine Geringfügigkeitsgrenze gebe. Im Gegensatz zu § 38 WRG 1959, wo diese Annahme wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Zwangsrechtseinräumung zutrifft, führt eine Beeinträchtigung des Grundeigentums (oder sonstiger Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959) im Verfahren nach § 41 WRG 1959 nicht auf jeden Fall zur Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070030.J04

Im RIS seit

07.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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