RS Vwgh 2017/12/19 Ra 2014/06/0031

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
FGPG Stmk 2012 §31;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

War fallbezogen keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG, sondern eine gemäß § 31 Stmk FGPG 2012 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Angelegenheit der Feuerpolizei, kann sich die revisionswerbende Landeshauptstadt nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Die gegenständliche Revision wurde auch nicht von der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz als der im Verfahren vor dem VwG belangten Gemeindebehörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre und Gemeindeinteressen wahrnehmen könnte, erhoben, sondern von der Gemeinde selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014060031.L01

Im RIS seit

06.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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