TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/12 LVwG-2017/37/2463-4

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Veröffentlicht am 12.01.2018
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Entscheidungsdatum

12.01.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1934 §125
WRG 1959 §27
WRG 1959 §29
WRG 1959 §142
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §31

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, und 2. des BB, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.09.2017, Zl ****, betreffend die Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes gemäß § 29 WRG 1959, den

I.

Beschluss:

1.       Die Beschwerde des BB, Adresse 2, Z, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1.       Die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.         Ausgangssituation:

Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y ist unter der Postzahl (PZ) *** zugunsten der Gemeinde Z sowie der Bewässerungsinteressentschaft CC ein Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Wasser aus dem DD zum Betrieb einer Bewässerungsanlage als „Altbestand“ eingetragen. Eine detaillierte Anlagenbeschreibung ist nicht vorhanden.

Im Zeitraum zwischen 1993 und 2007 hat die Agrarbehörde das „Zusammenlegungsverfahren EE“ durchgeführt. Dadurch kam es in dem verfahrensgegenständlichen Bereich zu einer maßgeblichen Neueinteilung der betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücke.

Mit Bescheid vom 08.10.2007, Zl ****, hat die Agrarbehörde ? im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens ? der Gemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Murrückhaltebecken, zur Verlängerung der bestehenden Murschutzdämme, zum Neubau der FF Brücke sowie zur Errichtung eines Trapezgerinnes zwischen dem unterem Rückhaltebecken und der Mündung in die GG im Bereich der FF-Rinne erteilt.

Mit Bescheid vom 13.12.2007, Zl ****, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Zusammenlegungsplan für die Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich „EE“ in der GB **** Z erlassen und damit das Zusammenlegungsverfahren abgeschlossen. Laut diesem Bescheid erfolgte ein Eigentumsübergang des errichteten sowie reaktivierten DD in das Grundeigentum der Gemeinde Z, die zur Erhaltung dieses Gerinnes verpflichtet war.

Der Abschluss des agrarbehördlichen Zusammenlegungsverfahrens „EE“ erfolgte allerdings ohne Überprüfung der mit Bescheid vom 08.10.2007, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten Verbauungsmaßnahmen an der FF-Rinne.

II.       Verfahrensgang:

1.         Verfahren bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 hat die Gebietsbauleitung X des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung im Namen und Auftrag der Gemeinde Z der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 08.10.2007, Zl ****, wasserrechtlich bewilligten Verbauungsmaßnahmen im Bereich der FF-Rinne abgeschlossen sind und unter Vorlage eines Bestandsoperates um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die erfolgten Änderungen sowie um die wasserrechtliche Überprüfung aller ausgeführten Anlagen angesucht.

Am 30.08.2017 hat eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung stattgefunden. Im Rahmen dieser Verhandlung hat sich DI JJ als Vertreter der Gebietsbauleitung X des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung auch zur ehemaligen Bewässerungsanlage CC geäußert.

Mit Bescheid vom 18.09.2017, ZL ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 29 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) festgestellt, dass das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZ **** eingetragene Wasserbenutzungsrecht „Bewässerungsanlage CC“ mit einer Wasserentnahme aus dem DD (bzw aus der FF-Rinne zur Beaufschlagung des DDs) gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 durch den Wegfall bzw die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen (insbesondere des Fassungsbauwerkes), wobei die Unterbrechung der Wasserbenutzung bereits mehr als drei Jahre gedauert hat, erloschen ist.

Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 29 Abs 1 und Abs 5 WRG 1959 ausgesprochen, dass durch die Auflassung notwendige Vorkehrungen („letztmalige Vorkehrungen“) nicht zu treffen sind und dass die durch das Erlöschen entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs 1 WRG 1959) erloschen sind.

Am 19.10.2017 ist bei der Bezirkshauptmannschaft eine von AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, und BB, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 2, Z, unterfertigte Bescheidbeschwerde eingelangt, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.         Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2017, Zl LVwG-2017/37/2463-1, haben sich die Gemeinde Z im Schriftsatz vom 06.11.2017 und die Bezirkshauptmannschaft Y im Schriftsatz vom 06.11.2017, Zl ****, zur eingebrachten Beschwerde geäußert. Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme betont, dass eine Dotation des II spätestens seit dem Jahr 2010 nicht mehr möglich gewesen wäre, da wesentliche Bestandteile der Bewässerungsanlage nicht mehr vorhanden gewesen wären. Die Gemeinde Z hat in ihrer Äußerung festgehalten, dass ihr niemand bekannt sei, der in den letzten Jahren im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Bewässerung betrieben hätte.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 08.11.2017, Zl LVwG-2017/37/2463-3 die Stellungnahmen der Gemeinde Z und der Bezirkshauptmannschaft Y, jeweils vom 06.11.2017, an die beiden Beschwerdeführer weitergeleitet und die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Darlegungen der Gemeinde Z und der Bezirkshauptmannschaft Y binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die Beschwerdeführer haben zu den Darlegungen der Gemeinde Z und der belangten Behörde kein Vorbringen erstattet.

III.      Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer AA bringt zunächst vor, er habe am 02.03.2016 den geschlossenen Hof mit der Einlagezahl ****1 und den weiteren Einlagezahlen ****2 und ****3 in GB **** Z an seinen Sohn BB übergeben. Er habe somit „keine Verfügungsgewalt“ über die angeführten Einlagezahlen und damit über seine ehemalige Landwirtschaft. Er trete allerdings als Beschwerdeführer auf, da er „von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y namhaft gemacht wurde“.

Allerdings hat auch BB, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 2, Z, als „aktueller Grundeigentümer und Bewirtschafter“ die am 19.10.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangte Beschwerde unterfertigt.

Der Beschwerdeführer AA bestätigt, dass er am 30.08.2017 bei der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung betreffend die Verbauungsmaßnahmen an der FF-Rinne anwesend gewesen sei. Es sei für ihn von höchstem Interesse, sein Wohnhaus und das landwirtschaftliche Gebäude auf ****4, GB **** Z, KK Mure, zumindest für die nächste Generation von Naturgefahren, wie der Mure aus der FF-Rinne, zu schützen und in Sicherheit zu wissen. In dieses Verfahren sei aber offensichtlich die Klärung der „Wasserrechtsverhältnisse“ einbezogen worden. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer AA daraufhin, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb seit 2006 an seinen Sohn verpachtet und im Jahr 2016 den Betrieb an seinen Sohn übergeben habe und er folglich mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen nicht mehr vertraut sei.

Die Beschwerdeführer halten dann fest, dass das DD von Hand angelegt und einzig und allein der Bewässerung von landwirtschaftlichen Nutzflächen gedient habe. Die Fassung und Einleitung von Wasser sei aus dem Bach der FF-Rinne (östlich) in Form von halbrunden Holzrinnen erfolgt. Nur wenn es aufgrund der Witterungsverhältnisse notwendig gewesen sei, so etwa während der Trockenzeiten über die Sommermonate, sei Wasser aus der FF-Rinne in das DD eingeleitet worden. Die Ableitung des überschüssigen Wassers sei in den LL (westlich gelegen) erfolgt.

Die Beschwerdeführer setzen sich in ihrem Rechtsmittel auch mit dem „Zusammenlegungsverfahren EE“ im Zeitraum von 1993 bis 2007 auseinander. Die Beschwerdeführer bestätigen, dass eine neue Wasserfassung für das DD nicht errichtet und die ursprünglich errichtete Fassungsstelle durch ein Murereignis in der FF-Rinne im Jahr 2010 zerstört worden sei. Durch die Grundzusammenlegung seien auch alle Grenzwaale (entlang der ehemaligen Grundstücksgrenzen) und Verteilwaale zerstört und beseitigt worden.

Beide Beschwerdeführer betonen, dass nach wie vor ein Wasserbenutzungsrecht am Wasser des Baches der FF-Rinne bestehe, auch wenn das DD seit dem Jahr 2010 nicht mehr mit Wasser dotiert worden sei. Während des Sommers 2015 ? Monate Juli und August ? sei zur Bewässerung der Gste Nrn ****5 und ****6, beide GB **** Z, Wasser aus dem Bach der FF-Rinne entnommen worden. Die Bewässerung selbst habe dann mittels Jauchefass (Geba 3100 l) und einem Traktor stattgefunden. In den letzten Jahren sei somit das Recht zur Entnahme von Wasser aus dem Bach der FF-Rinne ausgenützt worden.

IV.       Sachverhalt:

1.         Zu dem unter der PZ **** eingetragenen Wasserbenutzungsrecht:

Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y ist unter der PZ **** zugunsten der Gemeinde Z und der Bewässerungsinteressentschaft CC ein Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Wasser aus dem DD als „Alter Bestand“ eingetragen. Dieser Eintragung lag die Bestätigung vom 06.09.1936 zu Grunde, in der es auszugsweise wie folgt heißt:

„Betrifft:  Bewässerungsanlage der Gemeinde Z

in Z Bew. Int. – ‚CC‘ –

              der Kat. Gem. Z am DD

Alter Bestand.

Die vom Bürgermeister namhaft gemachten und einvernommenen Gedenkmänner haben ausgesagt, dass ihrer sicheren Erinnerung nach, die vorgenannte Bewässerungsanlage in ihrem gegenwärtigen Bestande bereits vor dem Jahre 1870 bestanden hat.

Wasserbuchdienst

der Aufnahmsleiter:

[Unterschrift]“

Zu den Berechtigten der Bewässerungsinteressentschaft CC zählten auch die im Zuge der „Zusammenlegung EE“ neu gebildeten Gste Nrn ****5 und ****6, beide GB **** Z.

2.         Feststellungen zur „Zusammenlegung EE“:

Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens stellte sich heraus, dass der II lange Zeit kein Wasser geführt hat und daher das relativ gut erhaltene Gerinnebett mit Gras und Sträuchern überwachsen war. Es war vorgesehen, den II aus dem geplanten Ausschotterungsbecken der FF-Rinne zu dotieren.

Die Agrarbehörde ordnete in ihrem Bescheid vom 13.12.2007, Zl ****, an, dass der errichtete sowie reaktivierte II in das Grundeigentum der Gemeinde Z übergeht und der Waal von der Gemeinde Z zu erhalten ist. Dementsprechend legte die Agrarbehörde zudem fest, dass der Gemeingebrauch am öffentlichen Gut/Gemeindegewässer in Form des Tränkens von Weidevieh oder der Entnahme von Wasser zu Bewässerungszwecken im Rahmen des § 8 WRG 1959 unter sorgsamer Bedachtnahme auf Instandhaltung und uneingeschränkte Funktion der Waale und Staubecken möglich ist. Folglich heißt es auch in Spruchpunkt V./6. des Bescheides der Agrarbehörde vom 13.12.2007, **** (= Zusammenlegungsplan), wörtlich:

„Soweit Wasserbenutzungsrechte bestanden, werden diese auf die neugebildeten Grundstücke übertragen.“

Mit Bescheid vom 08.10.2007, Zl ****, hat die Agrarbehörde der Gemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von zwei Murrückhaltebecken, zur Verlängerung der bestehenden Murschutzdämme, zum Neubau der FFbrücke sowie zur Errichtung eines Trapezgerinnes zwischen dem unterem Rückhaltebecken und der Mündung in die GG im Bereich der FF-Rinne erteilt. Die Agrarbehörde hat allerdings ihr Zusammenlegungsverfahren abgeschlossen, ohne eine wasserrechtliche Überprüfung der in weiterer Folge durchgeführten Verbauungsmaßnahmen an der FF-Rinne vorzunehmen.

3.         Zum Bestand der (ehemaligen) Bewässerungsanlage CC:

Der DD/II wurde künstlich angelegt und diente ausschließlich der Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen. Der DD/II wurde mit Wasser aus der „FF-Rinne“ beaufschlagt und über entsprechende Bewässerungsgräben den umliegenden Grundstücken zugeleitet. Seit dem Jahr 2009 ? in diesem Jahr begann man mit den Arbeiten zur Verbauung der FF-Rinne ? wurde der DD/II nicht mehr mit Wasser beaufschlagt. Zu diesem Zeitpunkt führte der DD/II auch kein Wasser. Die ab 2009 begonnenen Verbauungsmaßnahmen umfassten verschiedene Anlagenteile, eine Reaktivierung des DDs/IIs ist allerdings nicht erfolgt.

Die ursprünglich an der FF-Rinne zwecks Dotierung des DDs/IIs vorhandene Fassungsstelle bestand aus einem „Tiroler Wehr und einem Sandfang mit Absturzschacht sowie einer Rohrausleitung durch den orografisch linken Damm des oberen Murauffangbeckens. Der Sandfang mit Absturzschacht wurde bereits im Jahr 2010 zugeschüttet, insbesondere auch aufgrund statischer Mängel und der damit verbundenen Einsturzgefahr. Durch eine Mure im Jahr 2010 kam es zu einer Verlegung des „Tiroler Wehrs“ mit Murmaterial und damit zu dessen Zerstörung.

Eine Instandsetzung der an der FF-Rinne bestehenden Fassungsstelle zwecks Dotierung des DDs/IIs ist nicht erfolgt. Diese Fassungsstelle und somit der wesentlichste Anlagenteil der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZ **** eingetragenen Bewässerungsanlage bestand somit seit dem Jahr 2010 nicht mehr. Das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der Postzahl **** eingetragene Wasserbenutzungsrechtes ? Bewässerung unter Benutzung des DDs/IIs ? wurde folglich seit dem Jahr 2010 nicht mehr ausgeübt.

Zudem kam es im Zuge der Grundzusammenlegung zur Zerstörung und Beseitigung der entlang der ehemaligen Grundstücksgrenzen verlaufenden Grenzwaale und der zur Wasserverteilung angelegten Verteilwaale.

BB hat ? zumindest im Jahr 2015 ? zur Bewässerung der Gste Nr ****5 und ****6, beide GB **** Z, direkt Wasser aus dem Bach der FF-Rinne entnommen und das Wasser mittels Jauchefass und Traktor auf den genannten Grundstücken aufgebracht.

V.         Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung ergeben sich durch eine Einsicht in das Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y. Eine Kopie der Bestätigung vom 06.09.1936 sowie eine Kopie der Plandarstellung der zur Bewässerungsinteressenschaft „CC“ gehörenden Liegenschaften sind Bestandteil des behördlichen Aktes.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat ? zumindest auszugsweise ? die Bescheide der Agrarbehörde vom 12.10.1999, Zahl ****, vom 06.06.2002, Zahl ****, und vom 13.12.2007, Zahl ****, eingeholt und in ihrer Kundmachung vom 20.06.2017, Zahl ****, den wesentlichen Inhalt des Bescheides der Agrarbehörde vom 08.10.2007, Zahl ****, wiedergegeben. Die angeführten Dokumente bilden die Grundlage für die ? durch die Beschwerdeführer im Wesentlichen bestätigten ? Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.

Die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und der Niederschrift über die mündliche Überprüfungsverhandlung am 30.08.2017, Zahlen **** und ****. Die beiden Beschwerdeführer haben bestätigt, dass im Zuge der Zusammenlegung keine neue Fassungsstelle zwecks Überleitung des Wassers aus der FF-Rinne in den DD/II errichtet und die ursprüngliche Fassungsstelle („Tiroler Wehr“) durch eine Mure im Jahre 2010 zerstört wurde. Beide Beschwerdeführer haben auch nicht bestritten, dass seit dem Jahr 2010 der DD/II nicht mehr mit Wasser beaufschlagt worden ist. Zudem heißt es in der Beschwerde wörtlich:

„Im Zuge der Grundzusammenlegung wurden auf meinen Grundstücken alle Grenzwaale (entlang der ehemaligen Grundstücksgrenzen) und Verteilwaale (angelegt zur Wasserverteilung auf dem Grundstück selbst) zerstört bzw beseitigt.“

Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführer kam es daher in der Vergangenheit zwecks Bewässerung der Gste Nrn ****5 und 5652, beide GB **** Z, zu einer direkten Entnahme von Wasser aus dem Bach der FF-Rinne.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer widerspricht daher nicht den von der belangten Behörde zum Zustand der „Bewässerungsanlage CC“ getroffenen Feststellungen.

VI.       Rechtslage:

1.         Bundes-Wasserrechtsgesetz 1934:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 125 des Bundes-Wasserrechtsgesetzes 1934 in der Fassung (idF) BGBl Nr 316/1934 lautet samt Überschrift wie folgt:

„Fortbestand älterer Rechte; alter Bestand

§ 125. (1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Gesetze.

(2) Besteht eine der behördlichen Bewilligung unterliegende Wasserbenutzungsanlage aus der Zeit vor Inkrafttreten der bisher geltenden Landeswasserrechtgesetze, so ist diese Anlage, auch wenn die Erwerbung des mit ihr verbundenen Wasserrechtes nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig bestehend anzunehmen, sofern nicht die Unrechtmäßigkeit erwiesen wird. Änderungen einer solchen Anlage, die nach dem oben bezeichneten Zeitpunkt ohne nachweisliche behördliche Bewilligung vorgenommen wurden, unterliegen der wasserrechtlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.“

2.         Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 74/1997 (§ 27 und § 142 WRG 1959) sowie BGBl I Nr 123/2006 (§ 29 WRG 1959) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

[…]

(g)  durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

[…]“

„Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlage zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wieder herzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) In dem im § 27 Abs 1 lit g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.

[…]“

„Fortbestand älterer Rechte

§ 142. (1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.

(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.

[…]“.

3.         Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.  der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Beschlüsse

§31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

VII.      Erwägungen:

1.         Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014, vier Wochen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer AA, Adresse 1, Z, erfolgte am 20.09.2017. Seine ? auch von BB ? unterfertigte Beschwerde wurde am 18.10.2017 bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.         In der Sache:

2.1.      Zu dem im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der Postzahl **** eingetragenen Wasserbenutzungsrecht:

Nach den Einführungs- und Übergangsbestimmungen der Landeswasserrechtsgesetze (LWRG) von 1870 bis 1872 blieben früh erworbene Wasserbenützungs- oder sonstige sich auf Gewässer beziehende Privatrechte aufrecht; der Bestand und der Umfang solcher Rechte war nach den früheren Gesetzen zu beurteilen, die Art ihrer Ausübung sowie das Verfahren richteten sich jedoch nach dem jeweiligen LWRG.

§ 125 des Bundes-Wasserrechtsgesetzes 1934 sah vor, dass bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, aber nun bewilligungspflichtig wären, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden konnten. Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Rechte blieben aufrecht. Ein aus der Zeit vor 1872 stammendes Recht blieb daher auch im Jahr 1934 weiterhin aufrecht, bedurfte keiner Bewilligung und war vielmehr ausdrücklich auch ohne weitere Nachweise als rechtmäßig bestehend anzusehen.

Mit der WRG-Novelle 1947, BGBl Nr 144/1947, wurde der Fortbestand der nach § 125 Bundes-Wasserrechtsgesetz 1934 anerkannten Berechtigungen davon abhängig gemacht, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, innerhalb einer vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wird. Ist somit ein altes Recht gemäß § 125 Bundes-Wasserrechtsgesetz 1934 gesetzlich als bestehend anerkannt worden, dann musste es nun im Wasserbuch eingetragen werden, um weiter bestehen zu können.

Auch nach § 142 WRG 1959 konnten vordem bewilligungsfreie, nun aber bewilligungspflichtige Wasserbenutzungen weiterhin ohne Bewilligung ausgeübt werden, ihr Fortbestand war aber von einer binnen Jahresfrist erfolgenden Eintragung im Wasserbuch abhängig. Die nach früheren Gesetzen erworbenen Rechte blieben aufrecht, Ausübung und Erlöschen richten sich jedoch nach den neuen Vorschriften. Unter den „bisher geltenden Gesetzen“ im Sinn des § 142 Abs 1 WRG 1959 kann nur die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Wasserrechts-Novelle (WR-Novelle) 1959 verstanden werden. § 142 WRG 1959 bezieht sich somit nicht auch auf spätere Änderungen des WRG 1959. Der Fortbestand bereits vor dem Inkrafttreten der WR-Novelle 1959 am 01.05.1959 bestehender Wasserbenutzungen, die nach den bis dahin geltenden Bestimmungen im Gegensatz zur nunmehrigen Rechtslage einer Bewilligung nicht bedurften, ist gemäß § 142 Abs 1 WRG 1959 davon abhängig, dass die Eintragung dieser Rechte im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt war, also bis 30.04.1960 beantragt wurde [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.03 § 142 Rz 1 bis 4 mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand: Jänner 2015, rdb.at)].

Die Eintragung des Wasserbenutzungsrechtes der Bewässerungsinteressentschaft „CC“ erfolgte am 06.09.1936. Grundlage für diese Eintragung war die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung wiedergegebene Bestätigung des „Wasserbuchdienstes“. Dieses bereits vor 1870 bestandene Wasserbenutzungsrecht blieb daher gemäß § 125 Abs 1 Bundes-Wasserrechtsgesetz 1934 aufrecht. Daran änderte auch die WRG-Novelle 1947, BGBl Nr 144/1947, nichts, da die Eintragung des Wasserbenutzungsrechtes der Bewässerungsinteressentschaft „CC“ bereits 1936 erfolgt ist. Aufgrund dieser Eintragung blieb das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZ **** eingetragene Wasserbenutzungsrecht auch nach dem Inkrafttreten der WR-Novelle 1959 weiterhin bestehen (vgl § 142 WRG 1959).

Die Ausübung und das Erlöschen dieses Rechts richten sich jedoch seit dem Inkrafttreten der WR-Novelle 1959 gemäß § 142 WRG 1959 nach den neuen Vorschriften.

2.2.      Zum Erlöschen des verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrechts:

Gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden, ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung [Bumberg/Hinterwirth, WRG2 (2013), E 42 zu § 27].

Von einer bestehenden Wasserbenutzungsanlage ist nur dann auszugehen, wenn die Ausübung des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes möglich ist. Dementsprechend kann von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 nur so lange gesprochen werden, als die Berechtigten sowie deren Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben. Jeder Teil einer Anlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als „wesentlicher Teil der Anlage“ im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile zu ersetzen, mag in der Regel zwar gegeben sein, doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht [Bumberg/Hinterwirth, WRG2 (2013), E 47 und E 54 zu § 27].

Das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZ **** eingetragene Wasserbenutzungsrecht der Bewässerungsinteressentschaft „CC“ war an die Dotation des IIs mit Wasser aus der FF-Rinne geknüpft. Die für diesen Zweck errichtete Fassungsstelle hat im Jahr 2010 eine Mure zerstört, damit war eine Überleitung von Wasser aus der FF-Rinne in den II nicht mehr möglich. Eine Wiederherstellung dieser Wasserfassung ist nicht erfolgt. Darüber hinaus kam es im Rahmen der „Zusammenlegung EE“ zur Beseitigung der auf den vormals im Eigentum des Beschwerdeführers AA stehenden Grundstücken errichteten Grenz- und Verteilwaale.

Dementsprechend wurde das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der
PZ **** eingetragene Wasserbenutzungsrecht der Bewässerungsinteressentschaft „CC“ jedenfalls seit mehr als drei Jahren nicht mehr ausgeübt. Dass BB zuletzt im Sommer 2015 zur Bewässerung der Gste Nr ****5 und ****6, beide GB **** Z, Wasser aus dem Bach der FF-Rinne entnommen hat, ändert daran nichts. Das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZ **** eingetragene Wasserbenutzungsrecht bestand in der Dotation des IIs mit Wasser aus der FF-Rinne und der Verteilung dieses Wassers auf die berechtigten Grundstücke durch dafür eigens errichtete Anlagen (Grenzwaale, Verteilwaale).

Das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZl **** eingetragene Wasserbenutzungsrecht ist somit gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen.

2.3.      Zur Feststellung des Erlöschens gemäß § 29 WRG 1959:

Ist die in § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 angeführte Voraussetzung ? Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre ? erfüllt, erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes. Der hierüber ergehende Feststellungsbescheid gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 hat lediglich deklarative Wirkung.

Adressat des in § 29 Abs 1 WRG 1959 genannten Feststellungsbescheides ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (§ 22 WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war [vgl dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG2 (2013), K 3 zu § 29; VwGH 26.09.2013, Zl 2013/07/0092).

Der Beschwerdeführer AA hat jene Grundstücke, zugunsten derer das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZ **** eingetragene Wasserbenutzungsrecht bestanden hat, erst im Jahr 2016 an seinen Sohn BB übergeben. Ausgehend von der Zerstörung wesentlicher Anlagenteile im Jahr 2010 (Sandfang, Wasserfassung) ist das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZ **** eingetragene Wasser-benutzungsrecht im Laufe des Jahres 2013 erloschen. Zu diesem Zeitpunkt war AA Eigentümer jener Grundstücke, zugunsten derer das im Wasserbuch für den Verwaltungs-bezirk Y unter der PZ **** eingetragene Wasserbenutzungsrecht bestanden hat.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat daher den angefochtenen Bescheid zu Recht AA, Adresse 1, Z, und nicht dessen Sohn BB, Adresse 2, Z, zugestellt.

2.4.      Ergebnis:

AA hat im Rechtsmittel angeführt, er trete als Beschwerdeführer auf, da er „von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y namhaft gemacht wurde“. Die Beschwerde hat allerdings auch BB als „aktueller Grundeigentümer und Bewirtschafter“ unterfertigt. Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren sind somit AA und BB.

Das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZ **** eingetragene Wasserbenutzungsrecht der Bewässerungsinteressentschaft „CC“ ist durch die Zerstörung wesentlicher Teile der Bewässerungsanlage (Sandfang, Wasserfassung, Grenzwaale, Verteilerwaale) und der damit verbundenen Unterbrechung der Wasserbenutzung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im Einklang mit § 29 Abs 1 WRG 1959 dieses Erlöschen im Bescheid vom 18.09.2017, Zahl **** festgestellt. Zudem enthält der zitierte Bescheid die nach § 29 Abs 1 und Abs 5 WRG 1959 erforderlichen Festlegungen zur Notwendigkeit letztmaliger Vorkehrungen sowie zum Erlöschen entbehrlich gewordener, nicht im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeiten.

Zum Zeitpunkt des Erlöschens des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der PZ **** eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes im Laufe des Jahres 2013 war AA, Adresse 1, Z, Eigentümer der wasserberechtigten Gste Nr ****5 und ****6, beide GB **** Z. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat daher zu Recht den angefochtenen Bescheid an ihn und nicht dessen Sohn BB, der seit März 2016 Eigentümer dieser Grundstücke ist, zugestellt.

Dementsprechend war die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, mit Erkenntnis als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt II./1. der gegenständlichen Entscheidung). Die Beschwerde des BB, Adresse 2, Z, war mangels dessen Parteistellung ? zum Zeitpunkt des Erlöschens des verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes war er nicht Eigentümer der wasserberechtigten Grundstücke ? mittels Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen (vgl Spruchpunkt I/1. der gegenständlichen Entscheidung).

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 18.09.2017, Zl ****, heißt es ausdrücklich:

„… In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt werden.

Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 20.10.2017, Zl ****, den Akt zu
Zl **** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die gegen den Bescheid vom 18.09.2017, Zl ****, erhobene Beschwerde vorgelegt, in dem zitierten Schreiben allerdings keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Werden etwa Tatsachenfeststellungen nicht bestritten, so ist eine Verhandlung nicht notwendig und kann das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2013/05/0022, und VwGH 20.02.2015, Zl 2012/06/0207-9, zu der mit § 24 Abs 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG).

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt zur Frage des Erlöschens des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk unter der PZ **** eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes ist geklärt. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC.

VIII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revison:

Im gegenständlichen Fall war zunächst zu klären, ob das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Y unter der Postzahl **** eingetragene Wasserrecht unter Berücksichtigung des § 125 Bundes-Wasserrechtsgesetz 1934 und der Übergangs-bestimmung des § 142 Abs 2 WRG 1959 grundsätzlich als fortbestehend anzusehen ist. Dies ist ausgehend von den zitierten Bestimmungen zu bejahen. In weiterer Folge war zu prüfen, ob das verfahrensgegenständliche Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen ist und wem der hierüber ergangene Feststellungsbescheid gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 zuzustellen ist.

Das Landesverwaltungsgericht konnte sich bei der Erörterung der entscheidungsrelevanten Rechtsfragen auf den eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmungen des Bundes-Wasserrechtsgesetzes 1934 und des WRG 1959 sowie auf die dazu ergangene einheitliche Judikatur stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 und 9 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, waren folglich nicht zu beurteilen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für nicht zulässig (vgl Spruchpunkte I./2. und II./2. der gegenständlichen Entscheidung).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Wasserbenutzungsrecht; Erlöschen (eines Wasserrechtes); letztmalige Vorkehrungen; Fortbestand älterer Wasserrechte;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.37.2463.4

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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