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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Abweisung eines nachträglichen Abtretungsantrags mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes nach Zurückweisung der BeschwerdeSpruch
Der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Eingabe vom 3. November 1997 stellt ua. die Drittbeschwerdeführerin den Antrag, ihre zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer (Ehegatte) und der Zweitbeschwerdeführerin (Tochter) gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 20. August 1997, Zl. Fr-4250b-27/97, erhobene Beschwerde, welche mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1997, B2406/97-3, unter gleichzeitiger Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Gebührenbefreiung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin abgelehnt und hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.
Der Antrag ist hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin abzuweisen. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Art144 Abs3 B-VG, §87 Abs3 VerfGG) kommt nämlich nur im - vorliegend nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage; bei Zurückweisung einer Beschwerde ist sie hingegen nicht vorgesehen (vgl. zB. VfSlg. 12749/1991, 12806/1991).
Über den gleichzeitig gestellten Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2406.1997Dokumentnummer
JFT_10019777_97B02406_2_00