RS Lvwg 2017/12/5 LVwG-1-547/2017-R15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.12.2017

Norm

KFG 1967 §45 Abs6

Rechtssatz

Das „oder“ zwischen „Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges“ in § 45 Abs 6 KFG bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf die beiden genannten Fakten (Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifikationsnummer). Der Besitzer des Probefahrtkennzeichens hat somit nur betreffend dieser beiden Umstände ein Wahlrecht. Marke und Type hat er jedenfalls in seinem Nachweis festzuhalten.

Schlagworte

Probefahrtkennzeichen, Nachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.547.2017.R15

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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