RS Lvwg 2017/11/20 LVwG-2017/17/0929-3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.11.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
20/09 Internationales Privatrecht
20/02 Familienrecht

Norm

NAG 2005 §47 Abs1
NAG 2005 §41 Abs2
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
IPRG §6
EheG §27

Rechtssatz

Weiter wird auch darauf verwiesen, dass sogar laut „IPR-Gesetz Leitfaden für den Standesbeamten“ unter den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung Verfassungsgrundsätze wie persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot rassischer und religiöser Diskriminierung, Freiheit der Eheschließung, die Einehe und das Verbot der Kinderehe zu verstehen sind. Diese dürfen durch die Anwendung ausländischen – und damit auch ausländisch-islamischen – Ehe- und Familienrechts in Österreich nicht verletzt werden. Ersatzweise wird daher in diesen Fällen jedenfalls das österreichische Recht angewendet. Als besonders wichtiges Beispiel dafür wäre das in vielen islamischen Ländern geltende Verbot der Eheschließung zwischen muslimischen Frauen und nichtmuslimischen Männern oder die Nichtigkeit der Ehe bei Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft zu nennen…. (Österreichische Orient-Gesellschaft, Hammer-Purgstall, Orient-Akademie Lehrgang für akademische Orientstudien universitären Charakters (BGBl. II Nr. 536/2003), Ehen zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen S17/18)

Schlagworte

Nichtigkeit einer Ehe; Vorbehaltsklausel; ordre public; Aufenthaltstitel Familienangehöriger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.0929.3

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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