Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.11.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §47 Abs1Rechtssatz
Weiter wird auch darauf verwiesen, dass sogar laut „IPR-Gesetz Leitfaden für den Standesbeamten“ unter den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung Verfassungsgrundsätze wie persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, Verbot rassischer und religiöser Diskriminierung, Freiheit der Eheschließung, die Einehe und das Verbot der Kinderehe zu verstehen sind. Diese dürfen durch die Anwendung ausländischen – und damit auch ausländisch-islamischen – Ehe- und Familienrechts in Österreich nicht verletzt werden. Ersatzweise wird daher in diesen Fällen jedenfalls das österreichische Recht angewendet. Als besonders wichtiges Beispiel dafür wäre das in vielen islamischen Ländern geltende Verbot der Eheschließung zwischen muslimischen Frauen und nichtmuslimischen Männern oder die Nichtigkeit der Ehe bei Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft zu nennen…. (Österreichische Orient-Gesellschaft, Hammer-Purgstall, Orient-Akademie Lehrgang für akademische Orientstudien universitären Charakters (BGBl. II Nr. 536/2003), Ehen zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen S17/18)
Schlagworte
Nichtigkeit einer Ehe; Vorbehaltsklausel; ordre public; Aufenthaltstitel Familienangehöriger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.17.0929.3Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017