RS Pvak 2017/9/18 A 13-PVAB/17

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Norm

PVG §10 Abs7
PVG §41 Abs1
PVG §41 Abs2
PVG §41 Abs4
WG 2001 §43 Abs2

Schlagworte

Keine Zuständigkeit der PVAB für § 43 Abs. 2 WG 2001

Rechtssatz

Die PVAB ist zur Beurteilung und Feststellung, ob der verfahrensgegenständliche Informationsfolder zur Gänze oder in bestimmten Passagen seines Textes „parteipolitische Betätigung“ iSd WG 2001 und damit eine Verletzung des entsprechenden Verbots in diesem Gesetz darstellen könnte, nicht zuständig. Dies zu beurteilen ist Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane. Die Zuständigkeit der PVAB erstreckt sich ausschließlich auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO, auf die Prüfung von Beschwerden von PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG durch Organe des Dienstgebers und auf die Erstattung von Gutachten nach § 10 Abs. 7 PVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.13.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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