TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/22 LVwG-2017/44/0806-4

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Veröffentlicht am 22.06.2017
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Entscheidungsdatum

22.06.2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 litg
WRG 1959 §29 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des AA, des BB und des CC, alle vertreten durch die Rechtsanwälte DD, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.02.2017, Zl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.     Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde Z.

I.       Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.02.2017, Zl ****, wurde in Spruchpunkt I das im Wasserbuch unter der Postzahl **** eingetragene Wasserbenutzungsrecht zur Wiesenbewässerung der Gste Nr ****, ****, **** und **** im Rieselverfahren durch Wasserentnahme aus der W mittels Wehr und Weiterleitung durch einen Tragwaal gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 als erloschen festgestellt. Dieses Wasserbenutzungsrecht werde nämlich seit Jahren nicht mehr ausgeübt, es seien auch keine Anlagenteile mehr vorhanden. In Spruchpunkt II wurde ausgesprochen, dass die bisher Berechtigten hinsichtlich des erloschenen Wasserbenutzungsrechtes keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen haben. Spruchpunkt III enthält schließlich die Feststellung, dass allfällige bestehende, durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordene, nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten erloschen sind.

Gegen diesen Bescheid haben AA, BB und CC – die aktuellen Eigentümer der genannten Grundstücke – mit Schreiben vom 13.03.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die bisherige stationäre Bewässerungsanlage alters- und witterungsbedingt zerstört worden sei und durch eine neue, dem Stand der Technik entsprechende mobile Anlage, bestehend aus Pumpen, Fässern und Stromversorgung, ersetzt worden sei. Es seien keine dauerhaft vorhandenen Vorrichtungen mehr vor Ort. Die Bewässerung der Grundstücke sei aber bei längeren Trockenperioden nach wie vor erforderlich, sodass die neue mobile Anlage weiterhin betrieben und das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht weiterhin ausgeübt werde. Aber auch wenn die zerstörten ortsfesten Vorrichtungen der Bewässerungsanlage für die Aufrechterhaltung des Wasserbenutzungsrechtes erforderlich wären, bestehe die Möglichkeit, mit gelinderen Mitteln als durch die Erlöschensfeststellung vorzugehen. So sei auch die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen als gelinderes Mittel alternativ anzuwenden. Die Beschwerdeführer könnten auch jederzeit gemäß § 28 WRG 1959 die Absicht der Wiederherstellung durch Vorlage von Planunterlagen der neuen mobilen Anlage anzeigen, wobei die diesbezügliche dreijährige Frist noch nicht abgelaufen sei. Auch die Wiederherstellung der zerstörten ortsfesten Anlage sei jederzeit möglich, auch wenn dann nicht mehr der Stand der Technik eingehalten würde.

Mit Schreiben vom 24.04.2017 forderte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer zur Bekanntgabe auf, wann konkret die alte ortsfeste Anlage zerstört worden ist und seit wann die neue mobile Anlage in Betrieb ist. Dazu haben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2017 im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Erneuerung und Modernisierung der Bewässerungsanlage seit den Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren in den siebziger Jahren und danach ab dem Jahr 2005 im Zuge zahlreicher behördlicher Rekultivierungsmaßnahmen – wie zum Beispiel der Errichtung eines Uferbegleitweges entlang der W – erfolgt sei. Das weitere Vorhalten eines ortsfesten Tragwaals würde den von öffentlicher Hand gesetzten Rekultivierungsmaßnahmen zuwider laufen. Insbesondere würde der Tragwaal den im Jahr 2005 errichteten Uferbegleitweg queren.

Am 30.05.2017 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer außer Streit gestellt haben, dass der Tragwaal zumindest seit dem Jahr 2005 nicht mehr vorhanden ist.

II.      Sachverhalt:

Im Wasserbuch ist unter der Postzahl **** als „alter Bestand“ ein Wasserbenutzungsrecht zugunsten von FF, AA, EE und der Verlassenschaft nach BB zur Wiesenbewässerung der Gste Nr ****, ****, **** und **** eingetragen. Mit dieser ortsfesten Anlage wurde der W Wasser mittels eines Wehrs entnommen und durch einen Tragwaal zur Rieselbewässerung weitergeleitet.

Diese ortsfeste Bewässerungsanlage wurde mittlerweile gegen eine mobile Anlage ausgetauscht, die im Wesentlichen aus Pumpen, Fässern und der Stromversorgung besteht. Die Anlagenteile der alten ortsfesten Anlage existieren nicht mehr; der Tragwaal ist zumindest seit dem Jahr 2005 nicht mehr vorhanden.

Das Gst Nr **** steht seit der Einantwortungsurkunde vom 21.01.1998 im Eigentum des Beschwerdeführers BB. Das Gst Nr **** steht seit dem Übergabsvertrag vom 19.12.1991 im Eigentum des Beschwerdeführers AA. CC ist seit dem Schenkungsvertrag vom 29.05.2002 Eigentümer des Gst Nr **** und der zwischenzeitlich geteilten Grundstücke **** und ****.

III.    Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt **** der Behörde, aus dem Wasserbuch zur Postzahl ****, aus dem Grundbuch zu den Gste Nr ****, ****, ****, **** und **** sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Insbesondere haben die Beschwerdeführer selbst angegeben, dass die ursprüngliche ortsfeste Bewässerungsanlage nicht mehr existiert und gegen eine neue mobile Anlage ausgetauscht wurde. Unstrittig ist auch, dass der alte Tragwaal zumindest seit dem Jahr 2005 nicht mehr vorhanden ist.

IV.      Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten wie folgt:

Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.

§ 27.

(1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

(…)

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

(…)

Wiederherstellung zerstörter Anlagen.

§ 28.

(1) Die Absicht der Wiederherstellung einer zerstörten Wasserbenutzungsanlage hat der Wasserberechtigte unter Vorlage der Pläne innerhalb der in § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Frist der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen; hiedurch wird der Ablauf dieser Frist gehemmt. Die Wasserrechtsbehörde hat bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorhaben dem früheren Zustand entspricht oder ob etwa beabsichtigte Änderungen durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt werden, vom Standpunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte zulässig sind.

( … )

Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

§ 29.

(1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

V.       Erwägungen:

Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 ist allein der objektive Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenützung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden; die Ursache der Zerstörung ist dabei ebenso unerheblich wie die Absicht der Eigentümer oder die Erforderlichkeit der Wasserbenutzung. Es bedarf auch keines aktiven Einschreitens der Behörde, um den in § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 dargestellten Sachverhalt zu verwirklichen; das Wasserrecht erlischt vielmehr nach Eintritt der Tatbestandsvorrausetzungen bereits ex lege durch Fristablauf. Dies im Nachhinein mit rein deklarativer Wirkung auf der Rechtsgrundlage des § 29 WRG 1959 bescheidmäßig festzustellen, ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde (vgl VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156; 23.10.2014, 2014/07/0004).

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die ursprüngliche ortsfeste Bewässerungsanlage, die insbesondere aus einem Wehr und einem Tragwaal bestanden hat, nicht mehr existiert und durch eine mobile Anlage ersetzt wurde, die insbesondere aus Pumpen, Fässern und der Stromversorgung besteht. Die Beschwerdeführer vertreten nunmehr die Rechtsauffassung, dass durch die Benützung der neuen mobilen Anlage das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht weiterhin ausgeübt wird. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass jede wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer zur Benützung oder zum Wasserbezug dienenden Anlage zwei konstitutive Akte umfasst, indem sie einerseits das Recht zur Benützung oder zum Bezuge des Wassers verleiht, andererseits die dazu dienende Anlage genehmigt. Dieses Verständnis von der Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes zum einen und der Bewilligung für die Errichtung der zu dessen Nutzung notwendigen Anlagen zum anderen liegt dem WRG 1959 zu Grunde.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ab wann keine bloße Änderung der Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine andere (bewilligungspflichtige) Wasserbenutzung. Diese Frage ist einzelfallbezogen zu beantworten. Wird eine ortsfeste Anlage vollständig entfernt und durch ein neue mobile Anlage mit gänzlich anderen Anlagenteilen ersetzt, ist das Wasserbenutzungsrecht von den neuen baulichen Vorrichtungen abhängig, die mit den alten, das Maß und die Art der Wasserbenützung beeinflussenden baulichen bzw technischen Vorrichtungen fast nichts mehr gemein haben. In diesem Fall liegt eine vom ursprünglichen Wasserbenutzungsrecht verschiedene, gänzlich andere Wasserbenutzung vor. Daraus folgt, dass die Benutzung der neuen mobilen Anlage nicht von dem im Wasserbuch unter der Postzahl **** eingetragenen Wasserbenutzungsrecht gedeckt ist. Für den Betrieb der neuen Anlage wäre vielmehr die Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes notwendig. Der konsenslose Zustand der neuen Anlage kann daher auch nicht unter dem Titel der Wiederherstellung einer zerstörten Anlage gemäß § 28 Abs 1 WRG 1959 saniert werden (vgl VwGH 23.10.2014, 2014/07/0039).

Fest steht auch, dass die alte ortsfeste Bewässerungsanlage aufgrund des unbestrittenen Untergangs des Tragwaals spätestens ab dem Jahr 2005 nicht mehr betrieben werden konnte. Dieser zerstörte Tragwaal ist als wesentlicher Teil der Anlage iSd § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 zu qualifizieren, da eine Wasserbenutzungsanlage nur dann als bestehend angesehen werden kann, wenn die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes möglich ist (vgl VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092; 30.10.2008, 2005/07/0156). Dabei spielt es entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer auch keine Rolle, dass die Möglichkeit besteht, die zerstörten Anlagenteile wiederherzustellen. Der Gesetzgeber hat nämlich an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch eine bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht (vgl VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092).

In Anbetracht der getroffenen Feststellungen ist somit der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erfüllt.

Sofern die Beschwerdeführer einwenden, dass anstelle der Erlöschensfeststellung letztmalige Vorkehrungen als gelinderes Mittel anzuwenden wären, ist klarzustellen, dass letztmalige Vorkehrungen iSd § 29 Abs 1 WRG 1959 das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes voraussetzen und somit nicht Alternative, sondern Folge der Erlöschensfeststellung sind. Demgemäß wurde in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass die bisher Berechtigten bezüglich des erloschenen Wasserbenutzungsrechtes keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen haben. Dass die letzten Träger eines erloschenen Wasserbenutzungsrechtes ohne behördliche Verpflichtungen aus dem Wasserrechtsregime entlassen werden, kann diese nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen.

Abschließend ist zu klären, ob überhaupt alle drei Beschwerdeführer als Parteien des gegenständlichen Erlöschensverfahrens in Betracht kommen. Adressaten eines Bescheides nach § 29 Abs 1 WRG 1959 sind nach ständiger Rechtsprechung nämlich allein die bisher Berechtigten, dh die Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes iSd § 22 Abs 1 WRG 1959 im Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschenstatbestandes. Die Erlöschensvorkehrungen sind unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlage und unbeschadet anders lautender früherer Vereinbarungen den bisher Berechtigten vorzuschreiben (vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON § 29 RZ 3 und 9, Stand: Juni 2017, rdb.at).

Vorliegend sind im Wasserbuch unter der Postzahl **** als Wasserberechtigte FF, AA, EE und die Verlassenschaft nach BB eingetragen. Diese rein deklaratorische Eintragung (vgl VwGH 24.03.2011, 2010/07/0155) steht im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, wonach aktuell auch die Beschwerdeführer BB und CC das Wasserbenutzungsrecht ausüben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das als „alter Bestand“ eingetragene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959 dinglich mit den zu bewässernden Liegenschaften verbunden ist. Für diese Auslegung spricht auch, dass das Wasserrecht im Wasserbuch auch zugunsten der Verlassenschaft nach BB eingetragen wurde; ein persönlich gebundenes Wasserrecht wäre hingegen nach § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 durch den Tod des Berechtigten erlöschen. Bei einer dinglichen Gebundenheit mit den zu bewässernden Liegenschaften wären die neuen Liegenschaftseigentümer allerdings gemäß § 22 Abs 2 WRG 1959 verpflichtet gewesen, die Übertragung der Liegenschaften der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch anzuzeigen.

Nicht abschließend geklärt ist auch die Frage, ob das gegenständliche Wasserrecht nicht bereits vor dem Eigentumserwerb der einzelnen Liegenschaften durch die Beschwerdeführer erloschen ist. So hat etwa der Beschwerdeführer CC seine Gste Nr ****, **** und **** erst aufgrund des Schenkungsvertrages vom 29.05.2002 ins Eigentum übernommen. Sollten die wesentlichen Anlagenteile der ortsfesten Bewässerungsanlage zu diesem Zeitpunkt bereits seit über drei Jahren nicht mehr existiert haben, wäre nicht CC, sondern sein Rechtsvorgänger als bisher Berechtigter iSd § 29 Abs 1 WRG 1959 anzusehen.

Es braucht im vorliegenden Fall aber gar nicht abschließend geprüft zu werden, ob alle drei Beschwerdeführer tatsächlich unter der Annahme der dinglichen Gebundenheit des Wasserrechts Wasserberechtigte sind, ob sie dies schon im Erlöschenszeitpunkt waren, oder ob es sich um ein den ursprünglich Wasserberechtigten persönlich verliehenes Wasserrecht handelt. In keinem dieser Fälle verletzt der angefochtene Bescheid nämlich Rechte der Beschwerdeführer. Wäre ein Beschwerdeführer im Erlöschenszeitpunkt nicht Wasserberechtigter gewesen, so ginge der angefochtene Bescheid ihm gegenüber ins Leere. Die Beschwerde dieses Beschwerdeführers als Nichtpartei des Erlöschensverfahrens wäre diesfalls zwar zurückzuweisen statt abzuweisen gewesen. Die Abweisung der Beschwerde statt der gebotenen Zurückweisung mangels Parteistellung würde ihn aber in keinen Rechten verletzten (vgl VwGH 26.09.2013, Zl 2013/07/0092).

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Alexander Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.44.0806.4

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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