TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/18 VGW-101/014/5906/2017

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Veröffentlicht am 18.09.2017
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Entscheidungsdatum

18.09.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis aus Anlass des Vorlageantrages der W. Bank AG vom 18.4.2017 zur Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, vom 11.4.2017, Zahl 714082-2016, über die Beschwerde der W. Bank AG vom 20.2.2017, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, vom 13.1.2017, Zahl 714082-2016, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 13.9.2017, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E G R Ü N D U N G

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65-Rechtliche Verkehrsangelegenheiten, wies mit Bescheid vom 13.1.2017 den Antrag der W. Bank AG vom 2.9.2016 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im ... Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von drei Stunden (Kurzparkzone) für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-7 gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 18.4.2017. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie Bankgeschäfte betreibe und zur Abwicklung der damit zusammenhängenden Tätigkeiten zwei Fahrzeuge benötige. Während das erste Fahrzeug für die Tätigkeiten rund um die für Versicherungsvermittlung eingesetzt werde, nutze sie das gegenständliche für Transport- und Servicefahrten zu ihren Häusern und Filiale. Das Bankgewerbe werde aufgrund eines Bescheides der Finanzmarktaufsicht erteilt. Die Beschwerdeführerin sei zur Ausübung folgender Tätigkeiten berechtigt: Einlagengeschäft, Girogeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Depotgeschäft, Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten und Reiseschecks, Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit a) ausländischen Zahlungsmitteln (Devisen- und Valutengeschäft), b) Geldmarktinstrumenten, c) Finanzterminkontrakten (Futures) mit Barzahlung (Termin- und Optionsgeschäft), d) Finanzterminkontrakten, Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreements, FRA), Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Substanzwerte oder auf Aktienindices („equity swaps“), e) Wertpapieren (Effektengeschäft), Garantiegeschäft, sonstiges Wertpapieremissionsgeschäft, Loroemissionsgeschäft, Factoringgeschäft, Betrieb von Geldmaklergeschäften im Interbankenmarkt. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin zur Ausübung des Gewerbes: „Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbe-treibenden vorbehaltenen Tätigkeit“ berechtigt.

Der PKW werde benötigt, um internen Aufgaben mit den Mietobjekten und Filialen der Beschwerdeführerin bzw. den eigenen Liegenschaften zu erledigen für diese Tätigkeit werde kein eigener Gewerbeschein benötigt, da diese Tätigkeiten in § 32 Abs. 1 Z 3 (GewO) angeführt seien. Die Transporte fielen unter die Voraussetzung des Werkverkehrs (§ 10 GütbefG).

Die Einschränkung der MA 65, dass das Bankgeschäft kein Gewerbe sei, widerspreche § 1 GewO. Das Bankgeschäft werde selbstständig, mit Gewinnabsicht und regelmäßig ausgeübt. Diese Tätigkeit sei auch nicht verboten es liege daher ein Gewerbe nach der Gewerbeordnung vor, das Dokument, dass dies beweise, sei der Bescheid der Finanzmarktaufsicht, der dem Antrag beiliege. Da also ein Gewerbe vorliege und die Voraussetzungen der MA 65 zur Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 2 StVO, nämlich Auto zum Warentransport auf die Firma zugelassen, in einer Entfernung von 300 m kein privater Stellplatz vorhanden, regelmäßige Warentransporte bzw. Serviceeinsätze, fünfmal pro Woche für 6 Stunden nachgewiesen, vorlägen, werde die Aufhebung des Bescheides der MA 65 und Erteilung einer Parkkarte für den … Bezirk samt Pauschalierung für zwei Jahre für das KFZ mit dem Kennzeichen W-7 begehrt.

Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.4.2017, Zahl 714082-2016, die Beschwerde vom 20.2.2017 als unbegründet ab.

Innerhalb offener Frist stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

Am 13.9.2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das zur Vertretung nach außen berufene Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin (BFV1) und ein weiterer bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin (BFV2) teilnahmen; die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.

Verlesen wurde der Akteninhalt sowie das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Konvolut, bestehend aus einer Kopie des Zulassungsscheines des auf das Kennzeichen W-7 zugelassenen Kfz (Mercedes-Benz … Pkw; Kombilimousine), eine Aufstellung zu Fahrten dieses KFZ im Zeitraum 31.7.2017 bis 18.8.2017 sowie weitere Belegen. Der BFV1 brachte ergänzend vor, dass für das zweite Firmenfahrzeug (W-3; Audi Kombi), das von den Bankmitarbeitern zu Kundenbesuchen oder für gemeinsame Fahrten mit Kunden zu Objektbesichtigungen genützt werde, eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (im Wege einer Beschwerdevorentscheidung) erteilt worden sei.

Die von der belangten Behörde genannte ...-Garage in der W.-Straße sei weiter als 200 m vom Firmensitz der Beschwerdeführerin entfernt. Der BFV1 benütze diese gelegentlich mit seinem Privat-PKW. Für den Fußweg von dort zum Unternehmenssitz benötige er ca. 8 Minuten.

Bezüglich der erstmals angeführten Geld bzw. Valutentransporte führte der BFV1

aus, dass regelmäßige Geld- und Valutentransporte der W. Bank AG mittels GSA-Fahrzeugen (Geldservice Austria) erfolgten. Für unregelmäßig durchgeführte Transporte mit kleineren Beträgen werde hingegen das beschwerdegegenständliche Kraftfahrzeug eingesetzt, dies sei versicherungstechnisch zulässig. Die Belieferung der in der G.-gasse situierten (Bank)filiale erfolge über die We.-Straße: Der Sitz (des Unternehmens) und die Filiale grenzen aneinander und es bestehe ein Durchgang; das Lager des Unternehmens befinde sich in der We.-Straße (…).

Ein Abstellen des KFZ weit vom Betrieb entfernt, würde eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellen, da das „Handling“ aus der Zentrale erfolge und dadurch die Wege zu dem externen Abstellplatz jedes Mal ein unzumutbarer wirtschaftlicher Nachteil wäre. Momentan stehe das Fahrzeug in unmittelbarer Nähe zur Zentrale und es entstünden Kosten aufgrund der Parkscheine. Diese Kosten seien aber noch geringer als eine Abstellung beispielsweise im ... Bezirk oder in einer Garage, insbesondere was die Arbeitszeit eines Mitarbeiters betreffe.

Das beschwerdegegenständliche Kraftfahrzeug werde von jenem Mitarbeiter des Unternehmens gefahren, der auch die Tätigkeit des Hausmeisters ausübe.

 

Die Regelmäßigkeit der Benützung zu den angeführten Fahrten habe die Beschwerdeführerin bereits hinreichend dargestellt. Die Valutentransporte mit dem Fahrzeug erfolgten regelmäßig während der Geschäftszeiten. Es könne 7 bis 8 Mal die Woche sein, es gebe aber auch Zeiten, in denen der Valutentransport nur 2 bis 3 Mal stattfinde: Im Gegensatz zu Großbanken erfülle die Beschwerdeführerin diesbezüglich individuelle Kundenwünsche, dazu werde das Fahrzeug benötigt.

Die Beladung mit Büro- und Verbrauchsmaterial könne Stunden in Anspruch nehmen, bis die Fahrt zu den einzelnen Filialen tatsächlich angetreten werde; dies auch deshalb, weil im Zuge der Zusammenstellung der einzelnen Fahrten noch später Gegenstände hinzukommen, die ebenfalls mittransportiert werden sollen. Die Beladung mit Geld und Valuten werde in wenigen Minuten durchgeführt.

Eine Abstellung des Fahrzeuges auf der Liegenschaft komme nicht in Frage, dies würde nicht der Widmung entsprechen. Private Abstellplätze gebe es in der näheren Umgebung (8 bis 10 Minuten Fußweg) nicht.

(Weitere) kleinere Privatbanken gäbe es im ... Bezirk keine, sondern nur einige wenige Filialen von Großbanken.

Das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-7, auf das sich der Antrag vom 1.9.2016 bezogen habe, sei nicht mehr im Besitz der Beschwerdeführerin, sondern sei im Mai/Juni 2017 verkauft worden. Das neue KFZ, ein Mercedes Benz, sei am 2.6.2017 auf die Beschwerdeführerin mit dem bisherigen Kennzeichen zugelassen worden. Es werde für die gleichen Transporte verwendet, wie die zuvor mit dem VW Sharan durchgeführten. Da dasselbe Kennzeichen in Verwendung stehe, beziehe sich der ursprüngliche Antrag auf das neue Fahrzeug Mercedes Benz.

 

Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Antragstellerin (Beschwerdeführerin), die W. Bank AG, ist zur Ausübung des Gewerbes Versicherungsvermittlung und zu Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, a), b) c) d), e) f) 8, 9, 10, 11, 16, 17, 18 a), b), c), d), (Z 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/ 2010) Bankwesengesetz berechtigt.

Ihr Sitz in Wien, We.-Straße liegt in der flächendeckenden Kurzparkzone des ... Wiener Gemeindebezirks.

Bezüglich des Kraftfahrzeuges W-3 (Marke: Audi) wurde der Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der in … flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone erteilt. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus auch für den auf sie zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen W-7 (zunächst Volkswagen Sharan; nunmehr: Mercedes Benz) eine solche Ausnahmebewilligung beantragt. Dieses KFZ kommt an den Wochentagen Montag bis Freitag in der Regel einmal täglich zum Transport von Büromaterial von der Zentrale (Sitz des Unternehmens in Wien, We.-Straße) zu den Filialen in der M.-straße, T.-straße und F.-straße zum Einsatz; fallweise werden auch Reinigungsutensilien, Computer, Monitore, Geschenkartikel und Getränke transportiert. Am 10.8.2017 erfolgte damit eine und am 11.8.2017 zwei Valuten-Auslieferungen.

In einer Entfernung von 265 m Fußweg befindet sich die Parkgarage ….

Diese Feststellungen konnten unter Zugrundelegung des schriftlichen Parteienvorbringens samt vorgelegten Urkunden, der mündlichen Ausführungen der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie der schriftlichen Ausführungen der belangten Behörde getroffen werden. Die Feststellungen hinsichtlich der ... Tiefgarage basieren sowohl auf den Angaben des BF1 im Zusammenhalt mit dem Stadtplan Wien (http://www.wien. gv.at/Stadtplan/) und den darin abrufbaren Messtrecken.

Dass über das festgestellte Ausmaß Valuten-Auslieferungen mit dem in Rede stehenden PKW erfolgt wären, hat das Beweisverfahren nicht erbracht: Abgesehen davon, dass solche Transporte weder im Antrag noch in der Beschwerde oder Vorlageantrag erwähnt wurden, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet wurden, beinhaltet die in der Verhandlung vorgelegte schriftliche Aufstellung der betriebsnotwenigen Fahrten mit dem KFZ W-7 nur die drei am 10.8. bzw. am 11.8.2017 verzeichneten Fahrten, auch wurde nur eine Rechnung des Bankhauses S. über den Verkauf von Valuten am 10.8.2017 vorgelegt. Eine größere Häufigkeit derartiger Transporte wurde lediglich vom BF1 mündlich behauptet, aber durch keine weiteren stichhaltigen Beweise erhärtet. Es waren daher lediglich die drei in der Aufstellung angeführten Valuten-Auslieferungen als erwiesen anzusehen.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z. B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Vorweg ist auszuführen, dass entsprechend § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann, sofern durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach den Materialien zu § 13 Abs. 8 AVG (vgl. RV 1167 BlgNR XX. GP, 27 f) sollen mit dieser Bestimmung Änderungen des Projektes nunmehr grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvollerweise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch u.a. nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird (vgl. VwGH vom 25.9.2014, Zl. 2011/07/0178 mit Hinweis auf VwGH vom 29.3.2007, Zl. 2006/07/0108).

Im Lichte der zitierten Materialien und der dazu ergangenen Rechtsprechung erachtet das Verwaltungsgericht die aufgrund der Auswechslung des Kraftfahrzeuges erfolgte Antragsänderung für zulässig, da sämtliche Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 AVG vorliegen. (Auch weist das beschwerdegegenständliche Kfz dasselbe Kennzeichen wie das Vorgängerfahrzeug auf.)

 

Nach ständiger Rechtsprechung ist - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführte - bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. VwGH 23.4.2013, Zl. 2012/02/0006).

Dem Antragsteller obliegt es hinsichtlich des Tatbestandselements "erhebliches wirtschaftliches Interesse" ein konkretes, überprüfbares Vorbringen über die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Kurzparkzonenregelung auf seinen Betrieb hat, dazutun (VwGH 19.7.2011, Zl. 2010/02/0299). Beispielsweise, ob und in welchem Umfang ihm ohne die beantragte Ausnahmebewilligung durch den Verlust von behaupteten dringenden Sofort- und Störfalleinsätzen mangels rechtzeitiger Verfügbarkeit des Fahrzeuges ein wirtschaftlicher Schaden entsteht (VwGH 4.4.1994, Zl. 93/02/0202).

Dabei kommen nur Umstände in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen, weshalb ein solches wirtschaftliches Interesse nicht durch Umstände begründet werden kann, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken (vgl. VwGH 23.4.2013, Zl. 2012/02/0006).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung muss auch die Möglichkeit, einen in angemessener Entfernung gelegenen Abstellplatz in einer Parkgarage zu mieten, ausgeschöpft worden sein. Bei Anwendung des von der Rechtsprechung geforderten "strengen Maßstabes" ist auch die Verwendung von Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar.

Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, von sich aus darzulegen, aus welchem Grund eine entsprechende Organisation und Disposition der mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug durchzuführenden Fahrten - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dieses zeitweise in einer Parkgarage abzustellen, nicht möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit der Anmietung eines privaten Stellplatzes nicht hinreichend in Betracht gezogen, insbesondere nicht die bereits von der belangten Behörde angeführte Tiefgarage …, die laut Stadtplan lediglich 265 m vom Unternehmenssitz entfernt liegt.

Dass die Anmietung eines Stellplatzes faktisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt: Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich im Erkenntnis vom 20.6.2006, Zl. 2006/02/0120, ausgeführt, es kämen als derartige wirtschaftliche Interessen nur solche Umstände in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise beträfen. Drei Valuten-Transporte reichen dafür nicht aus.

Der Gerichtshof hat dabei auch den Standpunkt vertreten, dass der Antragsteller „seine“ Einkommenssituation im Einzelnen darzulegen hat und dass die „kostenpflichtige Zumutbarkeit“ in Verbindung mit dem Einkommen und die „finanzielle Verkraftbarkeit“ maßgebend sind. Weder wurden Betriebsergebnisse der Beschwerdeführerin noch die wirtschaftlichen Auswirkungen bei Nichterteilung der Ausnahmebewilligung seitens der Antragstellerin bekannt gegeben.

Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung geforderten "strengen Maßstabes" kann das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung nicht festgestellt werden; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kurzparkzone; Parkplatz; Ausnahmebewilligung; erhebliches wirtschaftliches Interesse; strenger Maßstab bei Erteilungsvoraussetzungen; Anmietung eines Stellplatzes faktisch und wirtschaftlich zumutbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.014.5906.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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