TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/5 2000/03/0003

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Veröffentlicht am 05.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §17;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des E H in Z, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. Dezember 1999, Zl. UVS-3/10.890/10-1999, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 26. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 31. Jänner 1997 gegen 03:00 Uhr bei sich zu Hause im Objekt Thumersbacher Seeuferstraße 12, 5700 Zell am See, geweigert, seine Atemluft trotz Aufforderung durch besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht des Gendarmeriepostens Bruck untersuchen zu lassen, obwohl er auf Grund des Vorhandenseins äußerer Alkoholisierungsmerkmale verdächtig gewesen sei, vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 31. Jänner 1997 gegen 02:45 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW auf der Thumersbacher Landesstraße von der B 311 kommend zu sich nach Hause gelenkt zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen und sei unter Anwendung der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 25.000,--, im Nichteinbringungsfall mit 842 Stunden Ersatzarrest, bestraft worden. (Spruchteil I.). Hingegen sei das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Verdachtes der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a und lit. c iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960, § 4 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. und § 7 Abs. 1 iVm "§99 Abs. lit. a" StVO 1960 gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG mangels Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers eingestellt worden. (Spruchteil II.).

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid insofern stattgegeben, als die verhängte Strafe auf S 20.000,-- reduziert und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 674 Stunden festgesetzt wurde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid lediglich ein, dass im Hinblick auf die ihm angelastete Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 Verfolgungsverjährung im Sinn des § 31 VStG eingetreten sei, weil ihm gegenüber niemals ein entsprechender verwaltungsstrafrechtlicher Tatvorwurf im Sinne des § 32 VStG als "ordentliche(n) Verfolgungshandlung" erhoben worden sei, sondern erstmals mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 26. Jänner 1999 für den Beschwerdeführer eine bestimmte, die Strafbarkeit individualisierende Sachverhaltsfeststellung erfolgt sei, welche alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente aufgewiesen habe.

Mit diesem Einwand zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wenn auch eine bloße Akteneinsicht des Beschwerdeführers, auf die er in seiner Stellungnahme vom 28. Juli 1997 hingewiesen hat, entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung keine taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0090, mwH), ist das (in der Gegenschrift ebenfalls genannte) an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gerichtete Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22. April 1997 (Blatt 37 f der von der letztgenannten Bezirkshauptmannschaft geführten Verwaltungsstrafakten), dem sich sowohl der Vorwurf einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO als auch (durch einen Hinweis auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Bruck vom 11. Februar 1997) der diesem zugrundeliegende Sachverhalt entnommen werden kann, eine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 VStG, wobei es unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer hievon Kenntnis erlangt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0107).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. Juli 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030003.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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