RS Vwgh 2017/10/25 Fe 2016/22/0001

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

62010CJ0430 Hristo Gaydarov VORAB;
AHG 1949 §11 Abs1;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
VwGG §65;
VwGG §67;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, der VwGH habe seine Rechtsprechung als Folge des EuGH-Urteils C-430/10, Gaydarov, erst mit einer Reihe von Erkenntnissen nach Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert und die Passbehörden seien erst danach mit Schreiben des BMI auf diese Rechtsprechung des VwGH bzw. auf das EuGH-Urteil C-430/10 hingewiesen worden, wird die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht dargetan.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:FE2016220001.H02

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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