RS OGH 2017/9/26 4Ob64/17s

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Veröffentlicht am 26.09.2017
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Norm

ABGB §1175
UrhG
§11 Abs3 UrhG

Rechtssatz

Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 64/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 64/17s
    Veröff: SZ 2017/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131703

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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