TE Lvwg Erkenntnis 2017/11/20 LVwG-1-302/2017-R10

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Veröffentlicht am 20.11.2017
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Entscheidungsdatum

20.11.2017

Norm

WettenG Vlbg 2003 §3 Abs1 litg
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1
VStG §9 Abs2

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde des Ö K, R, vertreten durch Rechtsanwälte Thurner-Schaden-Schröttner, Graz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.03.2017, Zl X-9-2017/05548, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.              Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der D GmbH, Lstraße, R, zu verantworten, dass in der Betriebsstätte L Straße, H, Wetten gewerbsmäßig abgeschlossen und somit die Tätigkeit des Wettunternehmers in der angeführten Betriebsstätte ausgeübt wurde, obwohl Sie folgende Auflagepunkte des Bewilligungsbescheides des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 01.06.2016 nicht erfüllt haben:

1. Auflagepunkt 5.:

"In den jeweiligen Betriebsräumlichkeiten sind der Bewilligungsbescheid sowie die Betriebsstätte betreffende behördliche Bescheinigung ersichtlich zu machen, sodass diese von Kunden leicht zugänglich und gut lesbar eingesehen werden können."

Es wurde bei einer Kontrolle am 16.02.2017 festgestellt, dass der Bewilligungsbescheid im Lokal nicht ausgehängt war.

2. Auflagepunkt 7.:

"Das Wettreglement ist in den Betriebsstätten so ersichtlich zu machen, dass es von den Kunden leicht zugänglich und gut lesbar eingesehen werden kann."

Es wurde bei einer Kontrolle am 16.02.2017 festgestellt, dass das Wettreglement im Lokal nicht ausgehängt war.

Tatzeit: 16.02.2017, 15:50 Uhr

Tatort: H, L Straße

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 15 Abs 1 lit. b iVm § 3 Abs 6 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012

2.   § 15 Abs 1 lit. b und g iVm iVm § 3 Abs 6 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich

Gemäß

 

Euro

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1

500,00

6 Stunden

§ 15 Abs 1 lit. b iVm § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012

2

500,00

6 Stunden

§ 15 Abs 1 lit. b und g iVm § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012

Zu

Freiheitsstrafe

Gemäß

 

 

 

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Für

Euro

 

100,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro    1.100,00

Verfall

     

Haftung:

Weiters wird gemäß § 9 Abs 7 VStG die Haftung der „D GmbH“, Lstraße, R, für den oben angeführten Betrag von € 1.100,-- (€ 1.000,-- Strafe und € 100,-- an Verfahrenskosten) der gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des angeführten Unternehmens, Herrn Ö K verhängt wurde, ausgesprochen.“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei der Geschäftsführer der D GmbH. Mit Bescheid vom 01.06.2016 sei der D GmbH die Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz erteilt worden. Für die Betriebsstätte H, L Straße, sei als verantwortliche Person Herr Y K, Astraße, in R, genannt worden. Nach § 9 Abs 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen würden und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Herr Y K sei als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt worden und gehe diese Bestellung der allgemeinen Regel des § 9 Abs 1 VStG vor. Der belangten Behörde sei die Bestellung dieser verantwortlichen Person auch bekannt gewesen, zumal Herr Y K im Bewilligungsbescheid angeführt worden sei. Die damit erfolgte wirksame Bestellung führe daher zu einer Änderung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Er sei daher für die im Straferkenntnis ausgeführten Punkte verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich und sei bereits der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Ungeachtet der fehlenden Strafbarkeit sei die verhängte Strafe jedenfalls zu hoch bemessen. Es werde ihm zur Last gelegt, dass er in den Betriebsräumlichkeiten den Bewilligungsbescheid, die behördliche Bescheinigung und das Wettreglement, Auflagenpunkt 5. und 7. des Bewilligungsbescheides, nicht gut lesbar und leicht zugänglich für die Kunden aufgelegt habe. Nach § 19 Abs 1 VStG sei die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Er sei bislang nicht rechtskräftig verurteilt und handle es sich dabei um ein erstmaliges Vergehen, was auch entsprechend zu berücksichtigen gewesen wäre. Die von der Behörde festgesetzte Strafe sei schon vor diesem Hintergrund zu hoch angesetzt. Er sei immer bemüht gewesen, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Es sei ihm auch nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Kontrolle am 16.02.2017 festgestellt worden sei, dass diese Auflagen nicht erfüllt worden seien. Die zuständige Mitarbeiterin habe wohl verabsäumt, das Wettreglement bzw die Bewilligung in den Ständern zu den Wettprogrammen zu legen. Er habe es allerdings verabsäumt, nochmals die Mitarbeiterin dahingehend zu kontrollieren. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG habe die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien. Dabei könne im Fall des § 45 Abs 1 Z 4 VStG anstelle der Einstellung des Strafverfahrens zur Ermahnung des Beschuldigten nur der Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erfolgen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers seien in jedem Fall als gering anzusehen.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt am 16.02.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH mit Sitz in der politischen Gemeinde R, Lstraße.

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 01.06.2016 wurde der D GmbH mit Sitz in R, Lstraße, die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals unter Auflagen bis zum 31.05.2019 erteilt. Unter anderem waren auch die im Straferkenntnis genannten Auflagen vorhanden, nämlich Punkt 5., der lautet:

„In den jeweiligen Betriebsräumlichkeiten sind der Bewilligungsbescheid sowie die Betriebsstätte betreffende behördliche Bescheinigungen ersichtlich zu machen, sodass diese von den Kunden leicht zugänglich und gut lesbar eingesehen werden können.“

Punkt 7.:

„Das Wettreglement ist in den Betriebsstätten so ersichtlich zu machen, dass es von Kunden leicht zugänglich und gut lesbar eingesehen werden kann.“

Am Tag der Kontrolle, die von Organen der Stadtpolizei H durchgeführt worden ist, war die Auskunftsperson M B, als Vertretung für die normalerweise in der Filiale H beschäftigten C K und M C, anwesend. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass das Wettreglement und der Bewilligungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung im Lokal nicht ausgehängt gewesen sind. Frau B gab an, nicht zu wissen, wo sich das Reglement und die Bescheinigung befinden würden.

Der Bewilligungsbescheid und das Wettreglement waren weder im Eingangsbereich des Lokals ausgehängt, wie dies normalerweise der Fall ist, noch befanden sich diese in einem Ständer im Thekenbereich, wo andere Broschüren vorhanden waren. Auch die Bedienstete hat die Unterlagen gesucht, diese aber nicht gefunden.

Die D GmbH verfügt über mehrere Betriebsstätten. In der gegenständlichen Betriebsstätte, L Straße, in H war Herr Y K als verantwortliche Person für die Betriebsstätte namhaft gemacht worden.

Im Bescheid der Vorarlberger Landesregierung steht in Auflage Punkt 3., dass die jeweils namhaft gemachten verantwortlichen Personen in der jeweiligen Betriebsstätte dauerhaft dafür Sorge zu tragen haben, dass die Einhaltung der im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Vermittlung von Wetten sowie der Vermittlung von Wettkunden zu beachtenden Vorschriften, insbesondere das Wettverbot mit Kindern und Jugendlichen, eingehalten werden.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich keine Kinder und Jugendliche im Lokal, es befanden sich dort drei Wettterminals, welche aufgestellt gewesen sind.

Bezüglich der verantwortlichen Person wurde vonseiten des Landesverwaltungsgerichtes mit der Bezirkshauptmannschaft R Kontakt aufgenommen und es wurde die Information an das Landesverwaltungsgericht erteilt, dass es nicht bekannt sei, dass für die D GmbH ein Verantwortlicher nach § 9 Abs 2 VStG gemeldet worden ist. Die gleiche Meldung hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg von der Bezirkshauptmannschaft D erhalten.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen.

Der Zeuge BI H gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, die Person, welche zum Kontrollzeitpunkt beschäftigt gewesen sei in diesem Lokal, sei nur eine Aushilfe gewesen und habe sich nicht gut ausgekannt. Die Bedienstete habe noch im Thekenbereich nach irgendwelchen Zetteln gesucht, habe jedoch nichts gefunden. Wenn die Urkunden ausgehängt gewesen wären, hätte er dies gesehen. Auf der Theke sei auch nichts ersichtlich gewesen. Die Bedienstete habe nichts gefunden und habe auch nicht gewusst, wo etwas hätte sein können. Normalerweise seien die Wettreglements immer im Eingangsbereich ausgehängt und es sei eher selten, dass etwas fehle und es sei hier überhaupt das erste Mal gewesen, dass er das gesehen habe. Auch mit den Bewilligungsbescheiden sei es so, dass diese im Eingangsbereich normalerweise ausgehängt seien. Er könne sich nicht erinnern, ob irgendetwas im Eingangsbereich ausgehängt gewesen sei in diesem Lokal. Was er sich noch erinnern könne, sei, in einem Ständer im Thekenbereich habe es Zettel gegeben. Hier habe man Wetten ausfüllen können. Selbst hier habe die Bedienstete nach dem Wettreglement und dem Bewilligungsbescheid gesucht, ihn dort aber auch nicht finden können. In den meisten Fällen würden solche Bewilligungsbescheide und Wettreglements in Bilderrahmen eingefasst und wie ein Bild an die Wand gehängt. Selbst das sei hier nicht der Fall gewesen. Er habe zum Schluss noch nach einer verantwortlichen Person gefragt und ihm sei der Name K K als Chef genannt worden und dieser sei auch angerufen worden. Wenn er nach dem Namen Y K gefragt werde, sage dieser ihm gar nichts, dieser sei nicht erwähnt worden.

Der Zeuge Y K gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er habe den Bescheid von der Landesregierung auch bekommen und sei unterrichtet worden, dass die Auflagen im Bescheid von ihm eingehalten werden müssten. Das Wettreglement und der Bewilligungsbescheid seien schon in diesem Lokal ausgehängt. Das Wettreglement und der Bewilligungsbescheid seien sehr wohl vor Ort gewesen, aber die Mitarbeiterin habe nicht gewusst, wo sich diese befinden würden. Das Wettreglement und der Bewilligungsbescheid seien an die Wand gehängt worden mittlerweile, aber im Februar sei dies noch nicht ausgehängt gewesen und die Mitarbeiterin habe auch nicht gewusst, wo es aufzufinden sei, aber es sei dort gewesen. Die Mitarbeiterin habe damals offensichtlich vergessen, die Dokumente aufzuhängen und als der Polizist da gewesen sei, habe sie auch nicht gewusst, wo diese zu finden seien. Wenn sie eine Filiale aufmachen würden, dann bekomme die Mitarbeiterin eine E-Mail mit den Anweisungen, dass sie alles ausdrucken und aufhängen müsse. Das Wettreglement und der Bewilligungsbescheid seien auch dabei. Er könne nachschauen, ob dieses E-Mail oder dieses Schriftstück noch existiere, mit welchem die Mitarbeiterin angewiesen worden sei, was sie alles aufhängen müsse und dieses würde er im Fall der Existenz noch dem Landesverwaltungsgericht weiterleiten.

5.1.           Nach §  15 Abs 1 lit b Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder die Auflagen nicht erfüllt oder entgegen § 7a Abs 1 oder einer auf § 7a Abs 2 beruhenden Verordnung ein Wettterminal aufstellt oder betreibt.

Nach §  15 Abs 1 lit c Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Wettunternehmer die Teilnahme an einer verbotenen Wette (§ 1 Abs 6) ermöglicht.

Gemäß § 15 Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, sind Übertretungen nach den Abs 1 und 2 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 1 Abs 6 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, sind Wetten, die das sittliche Empfinden verletzen, sowie Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, verboten.

Gemäß § 3 Abs 6 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.

5.2.           Im Bewilligungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 01.06.2016 wurde der D GmbH die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden ohne Wettterminals ua unter folgenden Auflagen, befristet bis zum 31.05.2019, erteilt:

„Auflage 5: In den jeweiligen Betriebsstätten sind der Bewilligungsbescheid sowie die Betriebsstätte betreffende behördlichen Bescheinigung ersichtlich zu machen, sodass diese von den Kunden leicht zugänglich und gut lesbar eingesehen werden können.“

„Auflage 7: Das Wettreglement ist in den Betriebsstätten so ersichtlich zu machen, dass es von den Kunden leicht zugänglich und gut lesbar eingesehen werden kann.“

6.              Wie bei der Sachverhaltsermittlung festgestellt wurde, war in der gegenständlichen Betriebsstätte weder das Wettreglement noch der Bewilligungsbescheid ausgehängt und somit für Kunden leicht zugänglich und gut lesbar ersichtlich gemacht. In der Auflage 3. des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung ist festgehalten: „Die jeweils namhaft gemachten verantwortlichen Personen haben in der jeweiligen Betriebsstätte dauerhaft dafür Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Vermittlung von Wetten sowie der Vermittlung von Wettkunden zu beachtenden Vorschriften, insbesondere das Wettverbot mit Kindern und Jugendlichen, eingehalten werden.“

Der Beschwerdeführer bestreitet nun, dass er diese Verstöße zu verantworten habe, da Y K als verantwortliche Person namhaft gemacht worden sei und auch im Bescheid der Landesregierung genannt sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Für die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen in einem Bewilligungsbescheid ist stets der Bewilligungsinhaber verantwortlich (vgl dazu VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031). Bewilligungsinhaberin ist die D GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist. Damit war dieser als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes durch dieses Unternehmen gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Es trifft zu, dass Y K mit dem Auflagepunkt 3. im eingangs erwähnten Bewilligungsbescheid als verantwortliche Person gemäß § 3 Abs 1 lit g Wettengesetz namhaft gemacht wurde. Dass diese Person ex lege als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG anzusehen wäre, ergibt sich aus keiner Bestimmung des Wettengesetzes. Vielmehr erfordert die Bestellung verantwortlicher Beauftragter im konkreten Fall eine entsprechende Vereinbarung, also eine übereinstimmende Willenserklärung von Beauftragendem und Beauftragtem. Dass eine solche übereinstimmende Willenserklärung zwischen Y K und dem Beschwerdeführer vorgelegen wäre, ist nicht hervorgekommen. Auch an die zuständigen Behörden wurde keine entsprechende Meldung vorgenommen. Somit liegt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei jener Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist. Bei der GmbH ist dies der Geschäftsführer (VwGH 25.09.1992, 92/09/0148), im konkreten Fall der Beschwerdeführer.

Bei den Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs 1 lit b und lit g Wettengesetz handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Ungehorsamsdelikten wird das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) vermutet. Eine verantwortliche Person, die ihr Verschulden bestreitet, hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere dass sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (wirksames Kontrollsystem). Gelingt dies nicht oder gesteht der Verpflichtete sogar zu, nicht für die Einhaltung der ihn treffenden Pflichten sorgen zu können (VwGH 20.07.2004, 2004/03/0072), so ist der Verantwortliche selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden (VwGH 06.05.1996, 94/10/0116). Somit hat der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht für die Erfüllung der Bescheidauflagen gesorgt und damit auch kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eingerichtet. Daran vermag das Argument, es stehe im Bescheid der Landesregierung, dass die verantwortliche Person für die Einhaltung der Auflagen zu sorgen habe, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht darzulegen, dass er zum Tatzeitpunkt alle Maßnahmen getroffen hatte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (und des darauf beruhenden Bescheides) mit gutem Grund erwarten lassen und muss die Vermutung der Fahrlässigkeit daher jeweils gegen sich gelten lassen.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

7.              Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die übertretenen Normen sollen den Gefahren vorbeugen, die mit dem (unkontrollierten) Abschluss von Wetten verbunden sind und dienen damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Livewetten weisen ein hohes Suchtpotential auf, weshalb diese Art der Wetten, mit Ausnahme auf das Endergebnis, als unzulässig erklärt wurden. Die Bedeutung dieses geschützten Rechtsgutes kommt im hohen Strafrahmen zum Ausdruck, den der Gesetzgeber vorgesehen hat (bis zu 25.000 Euro). Der Beschwerdeführer hat diesem Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt.

Als Verschuldensform ist hinsichtlich der Übertretungen zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Das Verwaltungsstrafregister weist zwar keine Verurteilungen auf, dennoch konnte aufgrund der Tatsache, dass dem Schutzzweck der Norm nicht unerheblich zuwidergehandelt wurde, kein Milderungsgrund ins Treffen geführt werden. Es lagen jedoch auch keine Erschwerungsgründe vor.

Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und die nachteiligen Folgen der Tat erachtet das Verwaltungsgericht die von der Behörde über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich dieses Strafrahmens (bis zu 25.000 Euro) bewegt, nicht für überhöht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind dem Verwaltungsgericht zwar nicht bekannt, doch würde dieses die Geldstrafe auch dann nicht für überhöht ansehen, wenn diese ungünstig wären.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wettengesetz, verantwortliche Person, kein verantwortlicher Beauftragter

Anmerkung

Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (26.02.2018, E 4417/2017) abgelehnt.
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (28.05.2018. Ra 2018/02/0176) zurückgewiesen (nur verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte geltend gemacht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.302.2017.R10

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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