Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §299Rechtssatz
Hinsichtlich der weiteren von den Beschwerdeführern angeführten Verfahren, deren Wiederaufnahme beantragt wurde, ist festzuhalten, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben eine Wiederaufnahme nur auf die in § 303 Abs 1 BAO genannten Gründe gestützt werden kann.
Schlagworte
Aufhebung von Bescheiden; Wiederaufnahme von Abgabenverfahren; Zustellung; Zustellbevollmächtigter; Zustellfiktion; Masseverwalter; Konkurs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.0541.22Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017