RS Lvwg 2017/10/25 LVwG-2016/20/0541-22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §299
BAO §303

Rechtssatz

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG) diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Schlagworte

Aufhebung von Bescheiden; Wiederaufnahme von Abgabenverfahren; Zustellung; Zustellbevollmächtigter; Zustellfiktion; Masseverwalter; Konkurs;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.0541.22

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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