Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
25.10.2017Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §299Rechtssatz
Auch wenn § 299 Abs 1 BAO nicht nur Abgabenbescheide, sondern alle Bescheidarten, wie etwa Verfügungen der Wiederaufnahme (VwGH 04.03.2009, 2006/15/0079), Feststellungsbescheide, Haftungsbescheide, Sicherstellungsbescheide und verfahrensleitende Bescheide betrifft, ist festzuhalten, dass Mahnungen und „Summenaufstellungen aller Abgaben“ keine Bescheide darstellen (vgl VwGH 15.05.2000, 95/17/0458 ua), weshalb der diesbezügliche Antrag auf Behebung der angeführten Mahnungen und der Summenaufstellung unzulässig war.
Schlagworte
Aufhebung von Bescheiden; Wiederaufnahme von Abgabenverfahren; Zustellung; Zustellbevollmächtigter; Zustellfiktion; Masseverwalter; Konkurs;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.20.0541.22Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017