TE Vwgh Erkenntnis 2017/10/17 Ro 2015/15/0040

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §11a Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser, sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des P S in S, vertreten durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG in 4020 Linz, Graben 21, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 30. Juni 2015, Zl. RV/5100250/2011, betreffend u.a. Einkommensteuer 2009 und 2010, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber unterhält einen Gewerbebetrieb mit dem Betriebsgegenstand "Druckservice", dessen Gewinn er im Wege des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt.

2 In den Jahren 2006 bis 2010 verwendete er Guthabenstände auf den betrieblichen Bankkonten teilweise dazu, Aktien anzuschaffen, die zum Teil auch kurzfristig wieder veräußert wurden. Die erworbenen Aktien wurden im Umlaufvermögen des Betriebes (zum 31. Dezember 2009 mit einem Betrag von 4.226,94 EUR, zum 31. Dezember 2010 mit einem Betrag von 6.079,46 EUR) erfasst.

3 Anlässlich einer für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Aktien kein notwendiges Betriebsvermögen darstellen und deren Anschaffung privat veranlasst sei. Es liege auch kein gewerblicher Wertpapierhandel vor, wie der Revisionswerber anlässlich der Schlussbesprechung vorgebracht habe. Das Finanzamt nahm die Einkommensteuerverfahren der Jahre 2006 bis 2008 wieder auf und erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für diese Jahre. In der Folge ergingen auch Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009 und 2010, wobei das Finanzamt entsprechend der Vorgangsweise der Betriebsprüfung die Verluste aus dem Verkauf der Wertpapiere nicht gewinnmindernd berücksichtigte.

4 Der Revisionswerber erhob gegen sämtliche der genannten Bescheide Berufung. Darin verwies er auf Rz. 3860d EStR 2000, wonach thesaurierte Mittel (Bankguthaben) erst dann als entnommen anzusehen seien, wenn eine außerbetriebliche Disposition über die Mittel erfolge. Eine Umschichtung vom Betriebskonto auf Sparbücher oder in Wertpapiere (wie hier in Aktien) stelle keine außerbetriebliche Disposition dar. Es liege somit keine "Widmung zum privaten Bereich" vor. Zudem müsste dieser Vorgang nach außen hin klar dokumentiert sein und zwar insbesondere durch die buchmäßige Behandlung (Erfassung als Privatentnahme), was gegenständlich nicht geschehen sei.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den nunmehr als Beschwerden zu behandelnden Berufungen betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2006 bis 2008 Folge. Die Wiederaufnahmebescheide wurden aufgehoben. Die Einkommensteuer der Jahre 2009 und 2010 wurde neu festgesetzt. Der Revisionswerber habe sich im Vertrauen auf die in den Einkommensteuerrichtlinien dargelegte Rechtsansicht, dass eine Umschichtung von Betriebseinnahmen vom Betriebskonto auf Sparbücher oder in Wertpapiere keine außerbetriebliche Disposition darstelle, dazu entschlossen, Betriebseinnahmen in Wertpapieren anzulegen. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Revisionswerber erst ab 2006, also ab dem Zeitpunkt, ab dem der entsprechende Passus in die EStR 2000 aufgenommen worden sei, mit diesen Umschichtungen begonnen habe. Überdies sei dem Revisionswerber zuzugestehen, dass er in seinen Steuererklärungen und deren Beilagen seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf das Vorliegen von Wertpapierankäufen grundsätzlich nachgekommen und das Finanzamt diesen Angaben nicht nachgegangen sei. Nach Abwägung sämtlicher Aspekte der Billigkeit und Zweckmäßigkeit ergäbe sich ein Überwiegen der Billigkeitserwägungen zugunsten des Revisionswerbers, was gegen die Zulässigkeit der Wiederaufnahme im Rahmen der Ermessensübung spreche.

6 Unbestritten sei, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Geldmitteln angeschafft worden seien. Der Revisionswerber habe sich in diesem Zusammenhang auf die Richtlinienaussage berufen, wonach eine Umschichtung von Betriebseinnahmen vom Betriebskonto auf Sparbücher oder in Wertpapiere keine außerbetrieblich veranlasste Disposition darstelle. Dieser in den EStR 2000 vertretenen Ansicht liege wohl die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Umschichtung von Bargeld auf Sparbücher zu Grunde (Hinweis auf VwGH vom 26. April 1994, 91/14/0030, und vom 24. Februar 1976, 1099/75, 272/76). Auf Grund der Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 17. April 1974, 732/72, sei dieselbe Sichtweise auf die Umschichtung von betrieblichen Geldmitteln auf Wertpapiere angewandt worden; dies offensichtlich im Hinblick darauf, dass die Wertpapierveranlagung als dritte mögliche Veranlagungsform der betrieblichen Geldmittel angesehen worden sei. Das letztgenannte Erkenntnis könne nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts jedoch nicht so verstanden werden, dass generell eine Prüfung dahingehend zu unterlassen sei, ob die angeschafften Wirtschaftsgüter "Wertpapiere" noch jene Kriterien erfüllen, die für die Qualifikation als notwendiges Betriebsvermögen gefordert werden. Denn während durch die Umschichtung von liquiden Geldmitteln von einem betrieblichen Girokonto auf ein betriebliches Festgeldkonto kein anderes Wirtschaftsgut angeschafft, sondern lediglich eine andere Anlageform gewählt werde, würden durch die Transferierung von Geld in Wertpapiere andere Wirtschaftsgüter mit einer eigenen Marktgängigkeit angeschafft. Dies gelte insbesondere für Aktien, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung im Gegensatz zu fest verzinslichen Wertpapieren keine Geldwerte, sondern Sachwerte darstellten.

7 Um die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen zu begründen, müsse im Einzelfall der Funktionszusammenhang mit dem Betrieb geprüft werden. Es sei zu fragen, ob die Wertpapiere objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt seien und ihm tatsächlich dienten, wobei in diesem Zusammenhang auf die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheit des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen sei. Im gegenständlichen Fall habe der Revisionswerber ab 2006 in den einzelnen Veranlagungszeiträumen durch An- und Verkäufe eine erhebliche Anzahl an Wertpapiergeschäften getätigt, sodass es zu ständigen Umschichtungen zwischen Geld- und Wertpapierkonten gekommen sei. Bei den Wertpapieren habe es sich um Aktien gehandelt, deren Anschaffung und Veräußerung - dies lasse sich aus der Vielzahl und der Höhe der Umsätze ableiten - aus spekulativen Gründen erfolgt sei. Dies entspreche nicht mehr der Zweckbestimmung der Veranlagung in Geldmittel, im Rahmen welcher der Geldwert als flüssiges Zahlungsmittel für den Betrieb erhalten bleiben soll und Zinserträge lediglich ein Nebeneffekt der Veranlagung, nicht aber deren Hauptzweck seien. Auch der BFH habe im Urteil vom 8. Februar 2011, VIII R 18/09, darauf hingewiesen, dass es an einer ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Anschaffung von Wertpapieren mangle, wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankomme. Kurzfristige Umschichtungen der im Depot vorhandenen Wertpapiere ließen darauf schließen, dass eine eigene zu Einkünften aus Kapitalvermögen führende Einkunftsquelle angestrebt worden sei.

8 Insgesamt sei eine Umschichtung von betrieblichen Geldern auf Aktien im hier vorliegenden Ausmaß mit jener auf andere Sachwerte (etwa Immobilien) vergleichbar, deren Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen nur bei Förderung des Betriebsgegenstandes angenommen werden könne (Hinweis auf VwGH vom 21. Februar 2001, 2000/14/0158).

9 Eine differenzierte Sichtweise bei Wertpapieren spiegle sich auch in der allgemeinen Verkehrsauffassung wider, die für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen maßgeblich sei: So könnten festverzinsliche Wertpapiere noch als Geldwerte angesehen werden, während Aktien, ebenso wie Immobilien, zu den Sachwerten zählten. Sachwerte (nicht-monetäres Vermögen) seien Vermögensanlagen in nicht oder wenig inflationsgefährdete Werte, wie Immobilien, Edelmetalle, Aktien; sie stellten einen realen Wert dar, während Geldwerte bzw. Geldanlagen, wie etwa Bargeld, Sparbücher, fest verzinsliche Wertpapiere lediglich einen Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme ausdrückten. Im Übrigen habe der BFH schon im Urteil vom 22. September 1993, X R 37/91, dezidiert ausgeführt, dass auch aus betrieblichen Mitteln angeschaffte Wertpapiere nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen seien, weil sie nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt seien.

10 Ein gewerblicher Wertpapierhandel liege im Revisionsfall gleichfalls nicht vor. Der Revisionswerber habe sich zur Durchführung seiner Wertpapiergeschäfte der Dienste einer Bank bedient und diese über ein dort eingerichtetes Wertpapierkonto abgewickelt. Er besitze keine Gewerbeberechtigung als Wertpapierhändler und trete auch nach außen hin nicht erkennbar als solcher auf. Auch seien keine Transaktionen auf fremde Rechnung ausgeführt worden. Weiters fehle es an einem unmittelbaren Zusammenhang dieser Nebentätigkeit mit dem Betriebsgegenstand, der Vermittlung von Druckaufträgen.

11 Die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 seien jedoch insoweit abzuändern, als nicht nur die "Verluste aus dem Abgang von Finanzumlaufvermögen", sondern auch die Kosten für das Wertpapierkonto zu eliminieren seien. Weiters sei die Eigenkapitalminderung bei Berechnung des Hälftesteuersatzes gemäß § 11a EStG 1988 im Jahr 2009 und bei der im Jahr 2010 vorzunehmenden Nachversteuerung gemäß § 11a EStG 1988 zu berücksichtigen.

12 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei (nur) hinsichtlich Einkommensteuer 2009 und 2010 zulässig, weil es zur Frage, ob aus betrieblichen Mitteln angeschaffte Aktien dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen seien, noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebe.

13 Über die in diesem Umfang gegen das Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch das Finanzamt erwogen:

14 Der Revisionswerber bringt zunächst vor, der Begriff "Eigenkapital" in § 11a EStG 1988 sei betriebswirtschaftlich und unternehmensrechtlich definiert. Wesentlich sei, in welcher Höhe einem Unternehmen eigenes "Kapital" zur Verfügung stehe. Wertpapiervermögen sei Buchgeld am Girokonto oder einem Sparbuchguthaben gleichwertig. Sofern der jeweilige Wert wirtschaftlich keinem Dritten zugeordnet sei, liege "Eigenkapital" vor. Dergestalt sei die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts dogmatisch verfehlt.

15 § 11a Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2007 lautet:

"Natürliche Personen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 EUR, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1) übersteigt. Einlagen (§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind."

16 Der für die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne maßgebende Eigenkapitalanstieg ermittelt sich demnach aus dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres zuzüglich betriebsnotwendiger Einlagen und abzüglich der Entnahmen. Nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Entnahmen alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Die in § 11a EStG 1988 ausdrücklich angeführte Bestimmung des § 4 Abs. 1 EStG 1988 stellt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht darauf ab, ob die dort angesprochenen Werte einem "Dritten zugeordnet" werden, sondern lediglich darauf, ob das Wirtschaftsgut dem konkreten Betrieb (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0037) entzogen wird. Die Entnahme von Betriebsvermögen setzt ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH vom 7. August 2001, 96/14/0150). Bezogen auf den Revisionsfall hat das Bundesfinanzgericht den Kauf der Aktien als einen solchen Entnahmeakt beurteilt.

17 Dagegen bringt der Revisionswerber vor, die Anschaffung von Aktien mit betrieblichen Geldmitteln stelle keine Entnahme ins Privatvermögen dar. Auch Fehlinvestitionen zählten zum Betriebsvermögen. Ob ein Vermögenswert dem Betriebsvermögen zuzurechnen sei, hänge davon ab, in welcher Weise die betroffene Sache nach dem objektiven Anschein der Verhältnisse verwendet werde. Für die Betriebsnotwendigkeit eines Vermögensbestandteiles sei es irrelevant, "in welcher Veranlagungsform sich Gelder bzw. Geldwerte" befänden.

18 Was als Betriebsvermögen anzusehen ist bzw. nach welchen Grundsätzen Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen (vgl. VwGH 16.12.2015, 2013/15/0148). Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend (vgl. VwGH vom 26. Februar 2015, 2012/15/0005).

19 In dem angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Stammanteile an einer Gesellschaft m.b.H. ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten noch in den betrieblichen Bereich weisen. Eine Beteiligung gehört jedoch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft oder an einer Vertriebsgesellschaft gehören zum notwendigen Betriebsvermögen (vgl. VwGH vom 18. September 2003, 2001/15/0008, 0009). Ein derartiger Zusammenhang der vom Revisionswerber erworbenen Beteiligungen an verschiedenen Aktiengesellschaften mit seinem Betrieb ist in den Verfahren vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht nicht hervorgekommen und wird auch in der Revision nicht behauptet.

20 Der Erwerb von Aktien eignet sich seiner Art nach als private Anlage. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 2. Oktober 2014, 2011/15/0162, ausgesprochen hat, liegt eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen nicht schon deshalb vor, weil eine Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Fehlt es an einem Zusammenhang des Beteiligungserwerbes mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen, ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen (der baren Geldmittel zum Erwerb der außerbetrieblichen Beteiligung) auszugehen.

21 Der Revisionswerber sieht den Funktionszusammenhang der von ihm angeschafften Aktien mit dem Betrieb darin, dass ihre Veräußerung jederzeit - mit mehr oder weniger Verlust - möglich sei und der Veräußerungserlös (wiederum) dem betrieblichen Girokonto zugeführt werden könne. Zur Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen taugt dieser Gesichtspunkt schon deshalb nicht, weil auch der Veräußerungserlös von Privatvermögen dem Betriebsvermögen zugeführt werden kann.

22 Schließlich rügt der Revisionswerber, das Bundesfinanzgericht habe nicht festgestellt, aus welchem Grund er "ständige Umschichtungen" vorgenommen habe. Der Sachverhalt sei daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben.

23 Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. VwGH vom 11. Mai 2017, Ro 2014/08/0021, mit weiteren Nachweisen).

24 Eine im erörterten Sinn ausreichende Relevanzdarstellung ist der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen. Der Revisionswerber legt nicht dar, welche Feststellungen zu den Aktienumschichtungen das Bundesfinanzgericht hätte treffen müssen und inwieweit diese Feststellungen zu einer für den Revisionswerber günstigeren Beurteilung der Aktien als Betriebsvermögen hätten führen können.

25 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150040.J00

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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