TE Vwgh Beschluss 2017/10/18 Ra 2017/13/0057

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2017
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
EStG 1988 §19 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der J S in G, vertreten durch die Austria Treuhand Holding WirtschaftsprüfungsgmbH in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1c/Top 4a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. April 2017, Zl. RV/7101522/2014, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Einkommensteuer 2008), Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011, Umsatzsteuer für die Jahre 2009 bis 2011, Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Jänner 2012 und Anspruchszinsen für 2009 bis 2011, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird insoweit, als sie die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Einkommensteuer für das Jahr 2008, die Einkommensteuer für das Jahr 2008, die Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2011, die Umsatzsteuerfestsetzung für Jänner 2012 sowie die Festsetzung von Anspruchszinsen betrifft, zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden Fall betrifft das Vorbringen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) nur einen Teil der Verfahrensgegenstände, über die mit dem angefochtenen Erkenntnis abgesprochen wurde, nämlich Fragen des vom Bundesfinanzgericht angenommenen Zuflusses von Vorstandsbezügen in den Jahren 2009 und 2010 sowie eines Betrages aus einer im Jänner 2011 verbuchten Honorarnote (mit Auswirkungen jeweils auch auf die Umsatzsteuer) und die vom Bundesfinanzgericht verneinte Abzugsfähigkeit von Zinsen auf einem Verrechnungskonto der Revisionswerberin in den Jahren 2008 bis 2010.

5 In Bezug auf den strittigen Zufluss von Vorstandsbezügen (Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010) wird die Revision mit diesem Beschluss nicht zurückgewiesen.

6 Hinsichtlich des Betrages von EUR 1.840,80 aus der im Jänner 2011 verbuchten Honorarnote hat sich das Bundesfinanzgericht darauf gestützt, dass die Revisionswerberin mit einer Bankomatkarte über das Konto der GmbH, der sie die Honorarnote gelegt hatte, verfügen konnte und sie im Streitjahr 2011 auch Geschäftsführerin dieser GmbH wurde. Der Annahme eines Zuflusses des Honorars hielt die Revisionswerberin entgegen, sie habe zwar über das Bankkonto der GmbH verfügen können, den Rechnungsbetrag aber nicht "behoben". Auch in der Verhandlung wurde nur vorgebracht, die Bankomatkarte sei aus anderen Gründen zur Verfügung gestellt worden, bevor die Revisionswerberin Geschäftsführerin geworden sei, und "eine Behebung" des geschuldeten Honorars habe im Streitjahr auch danach "nicht stattgefunden". Wenn es in der Revision nun heißt, es sei nicht festgestellt worden, "ob" die liquiditätsmäßigen Voraussetzungen für eine Auszahlung des Betrages von EUR 1.840,80 vorgelegen hätten, was auch jetzt nicht bestritten wird, so wird damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. zur Verfügungsmacht des Vertreters einer juristischen Person aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 20. September 2001, 2000/15/0039, VwSlg 7653/F, und vom 26. Februar 2013, 2010/15/0061).

7 Was die (von diesem Beschluss in Bezug auf das Jahr 2008 betroffene) Abzugsfähigkeit von Zinsen auf dem Verrechnungskonto anlangt, so wird im Vorbringen zur Zulässigkeit nur der Standpunkt vertreten, die Beurteilung dieser Frage durch das Bundesfinanzgericht schließe sich an Ausführungen in einem Vorjahre betreffenden Bescheid des unabhängigen Finanzsenates an, eine gegen diesen Bescheid im Jahr 2012 eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei noch immer unerledigt und "eine Zitierung und Begründung im Spruch mit der bekämpften Entscheidung" daher "unzulässig". Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird auch damit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die Behandlung der Beschwerde, wie vom Bundesfinanzgericht im nunmehr angefochtenen Erkenntnis auch erwähnt, vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 2015, 2012/13/0026, abgelehnt wurde.

8 In dem im Spruch bezeichneten Umfang war die Revision daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130057.L00

Im RIS seit

21.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten