TE Vwgh Erkenntnis 2000/8/29 97/05/0333

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten;
L37162 Kanalabgabe Kärnten;
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten;
L82000 Bauordnung;
L82002 Bauordnung Kärnten;
L82252 Garagen Kärnten;
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §364 Abs2;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §30 Abs3;
BauO Krnt 1992 §4;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §4 Abs1;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §4 Abs2;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §5 Abs1 litb;
GdKanalisationsG Krnt 1978 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde 1. der Mag. KS und 2. des Dr. GS in W, beide

vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwalt in Wien I, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. November 1997, Zl. 8B-BRM-83/1/1997, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien:

1.

Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister,

2.

Dr. MN, K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft G-gasse 1 A, Grundstück Nr. n1, KG. 72127 Klagenfurt. Ihre Liegenschaft wird vom Grundstück der Dr. M.Z. (jetzt: Dr. M.N.) Nr. n2, EZ nn1, KG Klagenfurt, L-förmig an der Nordseite (G-gasse 3) und an der Westseite umschlossen. Südseitig benachbart ist die Liegenschaft EZ nn2, Grundstück Nr. n3 (G-gasse 1), welche zur Zeit des hier gegenständlichen Verfahrens gleichfalls der Dr. M.Z. gehörte (jetzt gehört es der E.Z.).

Aus der Beschwerde, dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid und dem zur die Beschwerdeführer betreffenden hg. Zl. 97/05/0095 (eingestellte Säumnisbeschwerde) vorgelegten Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 2. Juli 1997 sowie dem im Verwaltungsakt zur hg. Beschwerde 97/05/0082 überreichten Antrag der Beschwerdeführer vom 2. November 1993 ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 2. November 1993 an den Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt brachten die Beschwerdeführer vor, die Nachbarin Dr. M.Z. leite von ihrem Grundstück Nr. n2 auf das Grundstück Nr. n3 mittels eines Regenabfallrohres Regenwasser dergestalt ab, dass das Wasser das auf dem unmittelbar neben dem Grundstück Nr. n3 befindliche Mauerwerk auf dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. n1 durchnässe und gefährde. Es werde daher beantragt, der Nachbarin entweder den Anschluss ihrer Regenabfallrohre an das öffentliche Kanalnetz vorzuschreiben oder die Schaffung einer ordnungsgemäßen Versickerungsmöglichkeit aufzutragen.

Da dieser Antrag unerledigt blieb, stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 1995 (berichtigt am 27. Mai 1995) an den Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 2. November 1993.

Mit Schreiben vom 10. Juni 1996 begehrten die Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 2. November 1993 an den Gemeinderat der mitbeteiligten Landeshauptstadt.

Über Aufforderung durch den Sachbearbeiter des Gemeinderates erstatteten die Beschwerdeführer am 18. April 1996 eine Äußerung, in der sie klarlegten, dass sie subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen, die sich aus der Kärntner Bauordnung und dem Privatrecht ergeben würden und auch in einem Bauverfahren verfolgt werden könnten. Es handle sich um die Geltendmachung subjektiver Nachbarrechte, die privat- und öffentlich-rechtlicher Natur seien und die der Hintanhaltung des schädlichen Einflusses von Immissionen dienten.

Am 16. April 1997 wurde ein Ortsaugenschein im Beisein eines Amtssachverständigen durchgeführt, zu dem die Beschwerdeführer nicht beigezogen worden waren. Allerdings wurde ihnen das Beweisergebnis vorgehalten; sie haben sich dazu geäußert.

Mit Bescheid vom 2. Juli 1997 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Landeshauptstadt den Antrag der Beschwerdeführer vom 2. November 1993, insoweit damit begehrt wurde, der Eigentümerin des Grundstückes Nr. n2 aufzutragen, ihre Regenabfallrohre an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen oder die Schaffung einer ordnungsgemäßen Versickerungsmöglichkeit aufzutragen, gemäß § 73 Abs. 2 AVG, § 34 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993 und § 30 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1992 als unzulässig zurück. Beim gegenständlichen Regenabfallrohr handle es sich um ein altes bestehendes Rohr, dessen Konsensmäßigkeit auch von den Antragstellern nicht bestritten werde. Die über dieses Rohr entsorgten Regenwässer würden nicht in die städtische Kanalisation eingeleitet, sondern auf dem Grundstück Nr. n3 in einer für die Anrainerliegenschaft Nr. n1 augenscheinlich unschädlichen Weise zur Versickerung gebracht. Auf Grund der gegebenen örtlichen Situation sei auch aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung der Anrainerliegenschaft samt den darauf befindlichen Baulichkeiten auszuschließen.

Das Recht eines Anrainers auf Einleitung eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens bestimme sich nach § 30 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1992. Das Gemeindekanalisationsgesetz eröffne hingegen einem Nachbarn keinen im Antragswege verfolgbaren Rechtsanspruch. Das Recht auf Antragstellung setze nach § 30 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1992 voraus, dass durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragsteller verletzt werde. Die Beschwerdeführer hätten nie geltend gemacht, dass das Regenwasserabfallrohr bescheidwidrig oder überhaupt konsenslos zur Ausführung gelangt sei. Sowohl die Durchsicht der für das gegenständliche alte bestehende Objekt in Frage kommenden und auffindbaren Bauakten als auch die vorgefundene örtliche Situation hätten keinen Hinweis darauf ergeben, dass das betreffende Gebäude Dris. M.N. hinsichtlich der Regenwasserableitung konsenslos oder konsenswidrig errichtet worden sei. Daher sei der vorliegende Antrag unzulässig. Auf Grund der getroffenen Feststellungen entspreche die verfahrensgegenständliche Ableitung der Dachabwässer auch den technischen Anforderungen des § 42 Abs. 3 und 5 der Kärntner Bauvorschriften.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Der Antrag der Beschwerdeführer, die Baubehörde möge Dr. M.Z. den Auftrag erteilen, ihre Regenabfallrohre an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Auch auf die Handhabung der der Behörde zustehenden baupolizeilichen Befehls- und Zwangsgewalt stehe niemandem ein Rechtsanspruch zu, es sei denn, es sei ein solcher Anspruch durch das Gesetz ausdrücklich eingeräumt. Ein derartiger Rechtsanspruch sei in der Kärntner Bauordnung 1992 einzig und allein im § 30 Abs. 3 normiert. Den Nachbarn stehe gemäß dieser Bestimmung nur für den Fall ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, dass sie durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt würden. Auch ein Recht auf Einbringung eines Antrages nach § 42 und § 43 der Kärntner Bauordnung 1992 stehe den Nachbarn nicht zu, weil gemäß § 45 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992 den Nachbarn diesbezüglich nur das Recht auf Stellungnahme eingeräumt sei. Schließlich sehe § 42 Abs. 3 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 55/1997, ein Antragsrecht der Nachbarn nicht vor.

Da es den Beschwerdeführern am Recht mangle, von der Behörde zu verlangen, dass sie Dr. M.Z. die Durchführung der von ihnen beantragten Maßnahmen auftrage, stelle sich die Frage nicht, ob die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt worden seien oder nicht, weil die prozessualen Rechte nicht weiter reichten als die materiellen Rechte.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 2. Juli 1997 und damit in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht darauf verletzt, dass ihr Antrag vom 2. November 1993, Dr. M.Z. als Eigentümerin des Grundstückes Nr. n2 aufzutragen, ihr Regenabfallrohr an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen oder eine ordnungsgemäße Versickerungsmöglichkeit zu schaffen, nicht als unzulässig zurückgewiesen werde. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bezwecken mit ihrem Antrag die Erteilung eines behördlichen Auftrages an die Eigentümerin der Nachbarliegenschaft. Ihre Legitimation zur Antragstellung stützen sie zunächst auf Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (LGBl. Nr. 18/1978 in der Fassung LGBl. Nr. 52/1994). Nach dessen § 4 Abs. 1 ist der Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen; nach § 5 Abs. 1 lit. b leg. cit. darf allerdings bei Gebäuden ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können. Weiters besteht die Anschlusspflicht nach § 4 Abs. 1 leg. cit. bei befestigten Flächen, wenn Art und Menge der Abwässer deren unterschiedliche Beseitigung erfordern.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen; im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

Irgendeine Beteiligung von Nachbarn beim Ausspruch der Anschlusspflicht sieht dieses Gesetz allerdings nicht vor. § 5 Abs. 1 lit. b GemeindekanalisationsG betrifft nur eine Ausnahme von der Anschlusspflicht bei Gebäuden; von der grundsätzlichen Anschlusspflicht kann abgesehen werden, wenn die Abwässer "ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können"; auch diese allgemein gehaltene Bestimmung nimmt konkret auf Nachbarliegenschaften keinen Bezug.

Allein deshalb, weil im Baubewilligungsverfahren gleichzeitig auch die Kanalanschlusspflicht ausgesprochen werden kann, bedeutet dies noch nicht, dass den Nachbarn - noch dazu, wenn gar kein Baubewilligungsverfahren anhängig ist - eine grundsätzliche Antragslegitimation zur Erteilung eines Auftrages nach § 4 Abs. 2 erster Satz GemeindekanalisationsG zukommen würde.

§ 6 GemeindekanalisationsG stellt der Anschlusspflicht ein Anschlussrecht gegenüber; nach dieser Bestimmung ist auf Antrag des Eigentümers das Grundstück oder Bauwerk an die Kanalisationsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. gegeben sind und der Anschluss nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Auch diese Bestimmung sieht aber eine Antragslegitimation eines anderen als des anschlusswilligen Grundeigentümers nicht vor. Völlig zu Recht sind somit die Verwaltungsbehörden davon ausgegangen, dass auf Grund des GemeindekanalisationsG dem Nachbarn kein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass eine Anschlussverpflichtung ausgesprochen werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 94/05/0240, ergangen zur O.ö. BauO 1976).

Gemäß Art. II Abs. 2 des Gesetzes vom 7. März 1996, mit dem die Kärntner Bauordnung 1992 geändert wurde, sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. September 1996) anhängige Verfahren grundsätzlich nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen. Im Beschwerdefall ist somit die Kärntner Bauordnung 1992 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/1994 (im Folgenden: BO) anzuwenden.

Die Beschwerdeführer wollten mit ihrem Antrag vom 2. November 1993 die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages erwirken. Unerheblich ist im Beschwerdefall, ob Nachbarn im Geltungsbereich des Kärntner Baurechtes im Sinne der in der Beschwerde zitierten (zur oberösterreichischen Rechtslage ergangenen) hg. Erkenntnisse vom 26. März 1985, Zlen. 84/05/0178, 0179, vom 15. Mai 1990, Zl. 90/05/0068, und vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0013, bezüglich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern jedenfalls insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, als Immissionen mit schädlichen Einflüssen auf ihre Grundstücke zur Debatte stehen: Diese Rechtsprechung betrifft ausschließlich Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung (und die dem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen), nicht jedoch zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages. Dementsprechend ist für die Beschwerdeführer auch aus dem zur BO ergangenen, ein Baubewilligungsverfahren betreffenden hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0117, nichts zu gewinnen. Dies gilt auch für das zu den Kärntner Bauvorschriften 1969 ergangene, in der Beschwerde gleichfalls erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1979, Zlen. 637/79 und 638/79.

§ 30 Abs. 3 BO sieht vor, dass dann, wenn durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei des Baubewilligungsverfahrens, also auch des Nachbarn, verletzt wird, diesem das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach § 31 und § 32 und anschließend die Parteistellung in diesen baubehördlichen Verfahren zusteht. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Parteistellung des Nachbarn im Bauauftragsverfahren. Voraussetzung eines Bauauftrages ist aber, dass eine baubewilligungspflichtige Maßnahme ohne Bewilligung bzw. entgegen der Bewilligung gesetzt wurde. Die Beschwerdeführer machen nun weder geltend, dass die Nachbarin ein Vorhaben gemäß § 4 BO ohne Bewilligung ausgeführt hätte, noch, dass die Ausführung eines solchen Vorhabens entgegen der Bewilligung erfolgt wäre; insbesondere wird nicht behauptet, dass eine Abwasserbeseitigungsanlage entgegen einem vorhandenen Konsens ausgeführt worden wäre. Denkbar wäre etwa, dass ein auf dem Grundstück Nr. n2 errichtetes Gebäude auf einer Baubewilligung beruht, welche die Ableitung der Niederschlagswässer in das öffentliche Kanalnetz vorsieht; bei einer Abweichung von dieser Baubewilligung wären die Nachbarn gemäß § 30 Abs. 3 BO unter Bedachtnahme auf § 42 Kärntner Bauvorschriften legitimiert, die Wiederherstellung gemäß § 32 Abs. 1 BO zu begehren.

Die Beschwerdeführer haben aber keine derartigen Behauptungen aufgestellt. Ohne Zusammenhang mit einem Bauvorhaben oder mit einer konsenswidrigen Bauführung machen sie allein eine Immissionsbeeinträchtigung, verursacht durch Wasseraustritte aus einem Regenabwasserrohr geltend. Dass dieses Rohr selbst eine baubewilligungspflichtige Anlage sei, welche konsenswidrig errichtet worden wäre, behaupten sie nicht; sie begehren auch nicht die Beseitigung dieses Rohres. Vielmehr machen sie ein abstraktes Recht auf Immissionsschutz geltend. Ein solches Recht vermag ihnen aber die Kärntner Bauordnung nicht zu vermitteln, weil die Bauordnung an bauliche Anlagen anknüpft und insbesondere ein auf § 30 Abs. 3 BO gestützter Antrag ein bewilligungspflichtiges Vorhaben voraussetzt. Vielmehr kommt als Handhabe zur Abwehr der von den Beschwerdeführern behaupteten Immissionen § 364 Abs. 2 ABGB in Betracht.

Was die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften (Verletzung des Parteiengehörs, Befangenheit von Gemeindeorganen) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weitergehen als seine materiellen Rechte; Verfahrensmängel können nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift der Nachbar in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könnte (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/05/0230, m.w.N.). Die Mitwirkung eines befangenen Verwaltungsorgans kann vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Erfolg nur dann geltend gemacht werden, wenn sich infolge der Befangenheit Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides ergeben (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 620, m.w.N.).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern von Anfang an gestellten Begehren erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. August 2000

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050333.X00

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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