RS Lvwg 2017/2/23 LVwG-2016/35/2363-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7
FlVfLG Tir 1996 §86d Abs1
B-VG Art137

Rechtssatz

Bei einer materiellen Prüfung des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anspruchs wäre die Verfassungskonformität der durch die Novelle LGBl 70/2014 eingeführten Bestimmungen zu prüfen, da diese angeblich eine entschädigungslose Enteignung der Agrargemeinschaft und einen entschädigungslosen Entzug der Substanz der den weiteren Beschwerdeführern zustehenden Nutzungsrechte bewirkt hätten. Eine solche Prüfung ist allerdings dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten und nicht Aufgabe der Agrarbehörde.

Schlagworte

Substanzwert, Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, entschädigungslose Legalenteignung; legislatives Unrecht;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 28.09.2017, Z E 1139/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/35/2363-1, erhobenen Beschwerden ab.

Mit Beschluss vom 16.11.2017, Z E 1139/2017-7, trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2017, Z LVwG-2016/35/2363-1, erhobene Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.35.2363.1

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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