TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/26 VGW-211/026/31732/2014/VOR

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Veröffentlicht am 26.04.2017
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Entscheidungsdatum

26.04.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82009 Bauordnung Wien

Norm

AVG §38
BauO Wr §60 Abs1 litc
BauO Wr §129 Abs10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., über die Beschwerde der G. GmbH vom 31.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 27.2.2014, Zl. MA37/5367/2013/0001, aufgrund ihrer Vorstellung gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG vom 2.10.2014 nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.12.2014 und am 24.4.2015 zu Recht erkannt:

I.   Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 27.2.2014, Zl. MA37/5367/2013/0001, dem eine Anzeige und am 26.2.2014 eine mündliche Verhandlung vor Ort vorausgegangen waren, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die beiden Steckschilder an der Straßenschaufläche Front R.-straße (Aufschrift „X.“ und „Ge.“) und ein Steckschild an der Straßenschaufläche Front L. (Aufschrift „X.“) entfernen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein, worin sie ausführte, es sei unrichtig, dass für die genannten Steckschilder keine baubehördliche Bewilligung erwirkt worden sei. Die Reklameschilder bestünden bereits seit 60 Jahren an den angeführten Stellen; die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen seien bereits in den Jahren 1965 und 1973 vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erwirkt worden, sie seien lediglich geringfügig in der Lage und Art abgeändert worden. Für die Schilder werde außerdem Gebrauchsabgabe vorgeschrieben und bezahlt, und die Betriebsanlage sei auch genehmigt worden.

Nach zwei Fristerstreckungsanträgen und zwei Vertagungsersuchen seitens der Beschwerdeführerin fand schließlich am 5.8.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, und in der Folge wies der zuständige Landesrechtspfleger die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.9.2014, Zl. VGW-211/026/RP26/25615/2014-18, als unbegründet ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2.10.2014 fristgerecht Vorstellung, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und darüber hinaus als Verfahrensmangel geltend machte, das Gericht habe die von ihr beantragten Zeugen nicht angehört und zum Bestehen der Bewilligungen für die gegenständlichen Schilder keine Ermittlungen durchgeführt, sondern völlig ungeprüft die Angaben des Zeugen der belangten Behörde übernommen. Außerdem seien die Akten der MA 37 unvollständig, was die Vertagungsbitten verursacht habe. Der Verhandlungstermin sei überraschend anberaumt worden.

Das Verwaltungsgericht Wien forderte in der Folge die gesamte Hauseinlage für die gegenständliche Liegenschaft an und führte am 19.12.2014 und – nachdem zwischenzeitig aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Unterbrechung des Verfahrens nach § 38 AVG ein weiterer Termin hatte abberaumt werden müssen – am 24.4.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hierzu erwogen:

Einschlägige Rechtsvorschriften und Judikatur:

Gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer – wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung gemäß § 54 Abs. 1 VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen bzw. sich darauf beziehen.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO sind Änderungen von Gebäuden bewilligungspflichtig, wenn durch sie das äußere Ansehen geändert wird.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. e BO sind Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestalt, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen, bewilligungspflichtig.

Gemäß § 129 Abs. 10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Vorschriftswidrig im Sinne des § 129 Abs. 10 BO ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können nach § 129 Abs. 10 BO Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden (vgl. u.a. VwGH 28.04.2006, Zl. 2005/05/0070). Der Grund für die Abweichung von der Bewilligung ist dabei unerheblich (vgl. VwGH 23.02.2010, Zl. 2009/05/0162). Ebenso ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abweichungen von der Baubewilligung im Auftragsverfahren nach § 129 Abs. 10 BO nicht zu prüfen (vgl. VwGH 06.09.2011, Zl. 2011/05/0132). Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt oder eine nachträgliche Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs. 10 BO zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hindert die Erlassung eines solchen Auftrages nicht, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (vgl. VwGH 23.02.2010, Zl. 2009/05/0162, mwN).

In diesem Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass durch die Entfernung alter Werbeschilder der Konsens dieser Schilder untergegangen ist (vgl. VwGH 15.11.2011, Zl. 2011/05/0041 mwN).

An dieser Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher zu messen.

Folgender Sachverhalt wurde nach durchgeführtem Beweisverfahren festgestellt und als erwiesen angenommen:

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Gebrauchserlaubnisse vom 5.1.1965, Zl. M.Abt. 35 - G/..., R.-straße/…/1964, wurde E. M., Buffet „L.“, „gegen jederzeitigen Widerruf die Erlaubnis erteilt, den über der in Verwaltung der Stadt Wien stehenden Verkehrsfläche befindlichen Luftraum vor dem Hause, R.-straße, durch „einen Leuchtkasten, mit teilweiser Leuchtröhrenbestückung, ruhend leuchtend, 2,- m lang, 2,70 m hoch, 2,- m Vorsprung, 7,- m im Bodenabstand“ benützen zu dürfen. Unter Spruchpunkt IIb. dieses Bescheides wurde demselben Einschreiter gemäß § 70 iVm § 86 Abs. 2 der BO für Wien gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur Herstellung dieses im Bescheid angeführten Leuchtkastens über der Baulinie erteilt. Spruchpunkt I.2. enthält die Bedingung „Die Uhr ist stets in Betrieb zu halten und auf deren richtigen Gang zu achten.“

Bei den damals angebrachten Werbeschildern handelte es sich um senkrecht zur jeweiligen Hauswand montierte Leuchtkastenschilder, wobei das Schild an der R.-straße insofern zweigeteilt war, als sich der untere Teil, welcher eine Bierreklame beinhaltete, unabhängig vom Schriftzug des Lokals anbringen ließ. Zu einer solchen Auswechselung kam es zwischen den Jahren 1962 und 1995 auch.

E. M. betrieb dieses Lokal bis etwa Mitte der Neunziger Jahre. Rechtsnachfolgerin war die Beschwerdeführerin, die 1994 unter anderem auch zwei Leuchtkästen, je 2 m lang, 2,70 m hoch, 2,00 m Vorsprung und 7,00 m Bodenabstand, von M. übernahm. Im Jahr 1996 wurde das Lokal dann unter der Leitung von Architekt Mag. B. umgebaut und im Zuge dieser Baumaßnahmen die an der Front L. und an der Front R.-straße befindlichen Steckschilder abgenommen. Damals befand sich an der Front L. an der gleichen Stelle, wo sich heute zwei Schilder befinden, ein einziges längliches Schild mit einer Uhr. An der Front R.-straße trug das Schild einen anderen Schriftzug als ursprünglich, die Form war aber seit 1969 gleich geblieben.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, Allgemeine baubehördliche Angelegenheiten vom 17.7.1997, Zl. MA 35-G/...-1.../97, wurde der Beschwerdeführerin die Erlaubnis erteilt, den über öffentlichem Grund befindlichen Luftraum, vor dem Hause, L. durch „vier freistehende Lichtreklamen (Leuchtröhrenanlagen, in durchbrochener Ausführung), rot, einseitig ruhend leuchtend und zwar:

a) auf dem Glasvordach im Eckbereich: 1,70 m lang, 0,42 m hoch „Ge.“,

b) auf dem Glasvordach in der Front R.-straße: 0,80 m, 0,57 m und 0,57 m lang, je 0,42 m hoch „C. ...“

benützen zu dürfen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde gemäß § 71 iVm § 83 Abs. 2 und 3 der BO für Wien gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur Herstellung der unter I. angeführten Gegenstände über die Baulinie erteilt.

Im Zeitpunkt der Erlassung des hier bekämpften Bauauftrages der belangten Behörde war an der Front L. des Hauses, R.-straße, senkrecht zur Wand und in einem Ausmaß von ca. 1,70 m Länge, 1,20 m Höhe, einem Vorsprung von ca. 1,75 m und mit einem Bodenabstand von ca. 6,00 m ein Steckschild mit der Aufschrift „X.“ angebracht, darunter das im Bescheid erwähnte Schild mit der Aufschrift „Ge.“. An der Front R.-straße waren senkrecht zur Wand zwei Steckschilder angebracht, eines im Ausmaß von ca. 1,70 m Länge, 1,20 m Höhe, einem Vorsprung von ca. 1,75 m und mit einem Bodenabstand von ca. 5,00 m mit der Aufschrift „X.“ und darunter eines im Ausmaß von ca. 1,70 m Länge, 0,40 m Höhe, einem Vorsprung von ca. 1,75 m und mit einem Bodenabstand von ca. 4,50 m mit der Aufschrift „Ge.“. Dabei handelt es sich um jeweils separate und auch separat an der Wand befestigte Einheiten, sodass sich an den beiden genannten Fronten jeweils ein großes Leuchtkastenschild mit der Aufschrift „X.“ sowie darunter deutlich sichtbar abgetrennt ein Leuchtkastenschild mit der Aufschrift „Ge.“ befindet.

Für die drei Werbeschilder, auf die sich der Bauauftrag zur Entfernung bezieht – nämlich das Schild „X.“ an der Front L. und beide Schilder an der Front R.-straße – hat die Beschwerdeführerin keine Baubewilligung erwirkt.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Der an den ursprünglichen Betreiber eines Lokals am gegenständlichen Ort gerichtete Bescheid spricht zwar in örtlicher Hinsicht nur von dem Luftraum „vor dem Hause, R.-straße“, jedoch ist aus dem Kontext der im Bescheid unter Spruchpunkt I. 2.) angeführten Bedingung „Die Uhr ist stets in Betrieb zu halten und auf deren richtigen Gang zu achten.“, der im hg. Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos und der Aussage des Zeugen Mag. B. in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2014, S. 7) eindeutig zu erschließen, dass sich der zitierte Bescheid auf das an der Front L. des Hauses, R.-straße angebrachte Steckschild mit Uhr bezieht und nicht, wie der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2014, S. 5) vorgebracht hat, auf jenes auf einem in der beigeschafften Hauseinlage befindlichen Foto vom 22.4.1969 dargestellte an der Front R.-straße befindliche Steckschild.

Auf einem von der Magistratsabteilung 46 mit ihrer Stellungnahme vom 2.4.2015 vorgelegten und dem Jahr 1975 zugeschriebenen Foto ist das mit Bescheid vom 5.1.1965 bewilligte Steckschild mit Uhr deutlich zu sehen. Auf einer von der Magistratsabteilung 46 mit ihrer Stellungnahme vom 2.4.2015 vorgelegten und dem Jahr 1962 zugeschriebenen Postkarte, die das von E. M. betriebene „Buffet L.“ zeigt, ist zu erkennen, dass sich an der Front L. noch überhaupt kein Werbesteckschild befindet, hingegen an der Front R.-straße deutlich sichtbar ein Werbesteckschild „Buffet L., Schwechater“ angebracht ist. Dieses an der Front R.-straße angebrachte Steckschild ist mit jenem auf dem (in der Hauseinlage enthaltenen) Foto vom 22.4.1969 abgebildeten ident, wobei allerdings der Schriftzug „Schwechater“ durch den Schriftzug „Skol“ ersetzt wurde.

Zwei vom Zeugen IWkm Gr. in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 vorgelegte und dem Jahr 1995 zugeschriebene Fotos zeigen das an der Front L. konsentierte Steckschild mit Uhr und das an der Front R.-straße befindliche Steckschild nunmehr mit der Aufschrift „Restaurant L. Cafe Buffet“, wobei der Schriftzug „Skol“ aus dem Jahr 1969 durch den Schriftzug einer anderen Biermarke ersetzt wurde. Aus diesen vorgelegten Fotos ist nachvollziehbar abzuleiten, dass es sich bei den montierten Werbeschildern um Leuchtkastenschilder handelte, die senkrecht zur jeweiligen Hauswand montiert waren. Das Werbesteckschild an der Front R.-straße war seiner Machart nach ein einheitliches Gebilde, das nur insoweit zweigeteilt war, als sich der Schriftzug der Bierreklame unabhängig von dem Werbeschriftzug für das Lokal anbringen ließ, wie dies der auf den Fotos belegte Wechsel von „Schwechater“ zu „Skol“ zu einer weiteren Biermarke im Jahr 1995 zeigt. Eine konstruktive Trennung des Steckschildes an der Front R.-straße in der Art, wie sie die nunmehr vom gegenständlichen Bauauftrag betroffenen zwei Steckschilder an der Front R.-straße zeigt, konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. Bei dem an der Front R.-straße von M. angebrachten Steckschild (Leuchtkastenschild) handelte es sich vielmehr offensichtlich um ein einziges Schild mit zwei getrennten Aufschriften, die zwischen den Jahren 1962 bis 1995 auch ausgewechselt worden sind.

Der von der Magistratsabteilung 46 gemeinsam mit ihrer Stellungnahme vom 2.4.2015 vorgelegten Karteikarte und dem ebenfalls vorgelegten Auszug aus dem TPX-System dieser Magistratsabteilung betreffend die Liegenschaft Wien, R.-straße/L. ist zu entnehmen, dass im Jahr 1994 zur Zahl MA 35G/...-2.../94 zwei Leuchtkästen, je 2 m lang, 2,70 m hoch, 2,00 m Vorsprung und 7,00 m Bodenabstand, von der Beschwerdeführerin übernommen wurden. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Gebrauchserlaubnisse vom 5.1.1965, Zl. M.Abt. 35 - G/..., R.-straße/…/1964, und mit den dem erkennenden Gericht im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos. Auch die Beschwerdeführerin geht in ihren Anträgen vom 21.4.2015 ersichtlich davon aus, dass es sich bei den beiden Steckschildern (Leuchtkastenschildern) um solche mit den Maßen von je 2,00 m lang, 2,70 m hoch, 2,00 m Vorsprung und 7,00 m Bodenabstand gehandelt hat. Demgemäß hat die Beschwerdeführerin auch ihr Begehren in den Anträgen auf Bescheidergänzung an die Magistratsabteilung 37 und an die Magistratsabteilung 46 gefasst.

Im Übrigen deckt sich dies auch mit dem Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 vom Zeugen IWkm Gr. vorgelegten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 Allgemeine baubehördliche Angelegenheiten vom 22.9.1994, Zl. MA 35-G/...-2.../94, mit dem zu Spruchpunkt I. unter anderem die Gebrauchserlaubnis für zwei Leuchtkästen, je 2,00 m lang, 2,70 m hoch, 2,00 m Vorsprung, 7,00 m Bodenabstand der Beschwerdeführerin erteilt wurde.

Das Aussehen der Schilder im Jahr 1996 ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Mag. B., die mit dem Akteninhalt, insbesondere mit dem Inhalt des Bescheides vom 5.1.1965, Zl. M.Abt. 35 – G/..., R.-straße/…/1964, und den im Beschwerdeverfahren dem erkennenden Gericht vorgelegten Fotos widerspruchsfrei zu vereinbaren ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2014, S. 7 und die vom Zeugen angefertigte Skizze ./A).

Aus dem vorgenannten Bescheid vom 17.7.1997, Zl. MA 35-G/...-1.../97, ergab sich, dass das aktuell an der Front L. angebrachte Werbeschild „Ge.“ konsentiert ist. Das Schild ist auch auf den Fotos erkennbar, die der Zeuge IWkm Gr. in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 vorgelegt hat.

Für die im Bescheid der belangten Behörde vom 27.2.2014, Zl. MA 37/5367/ 2013/0001 in dessen Spruchpunkten 1. bis 3. angeführten Werbeschilder konnte weder die Beschwerdeführerin eine Baubewilligung vorlegen, noch konnte eine solche von der belangten Behörde festgestellt werden. Die gesamte Hauseinlage, die das erkennende Gericht von sich aus beigeschafft und auch zur Akteneinsicht bereitgehalten hat, enthielt nichts dergleichen. Aus der ausführlichen Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 vom 2.4.2015 geht hervor, dass sich auch in dieser Abteilung nichts dergleichen befindet.

Dass eine solche Baubewilligung nicht besteht, ergibt sich implizit auch aus der Aussage des Zeugen Mag. B. und derjenigen des Zeugen OWkm K., wenn dort von einem Ansuchen auf Bewilligung der drei Schilder die Rede ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2014, S. 8 und S. 12), weil dies zeigt, dass man sich auf Seiten der Beschwerdeführerin des Problems der fehlenden Baubewilligung durchaus bewusst war.

Soweit von Seiten der Beschwerdeführerin eine vorgebliche Unvollständigkeit der Hauseinlage behauptet wurde, so ist zwar durchaus denkbar, dass bei einer nicht flächendeckenden Überwachung der Akteneinsicht durch die belangte Behörde Aktenstücke aus der Hauseinlage entfernt werden könnten, jedoch wurde von der Beschwerdeführerin ein konkreter Beweis für eine Entfernung von Aktenstücken (durch wen auch immer) nicht angeboten, geschweige denn erbracht, sodass die bloße Behauptung, dass etwas aus einer Hauseinlage leicht entfernt werden könne, keineswegs dazu geeignet ist, zu untermauern, dass aus der konkreten Hauseinlage der EZ ... der Katastralgemeinde ... ein Baubewilligungsbescheid, der einen Konsens für die drei vom Bauauftrag der belangten Behörde betroffenen Werbeschilder enthalten habe, tatsächlich auch entfernt worden sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen Arch. Mag. B. zur Vollständigkeit/Unvollständigkeit der konkreten Hauseinlage erscheinen dem erkennenden Gericht daher als bloße Spekulation, zumal der auf das Steckschild mit Uhr an der Front L. bezügliche Bescheid vom 5.1.1965 jedenfalls in der vom erkennenden Gericht beigeschafften Hauseinlage befindlich war, woraus ihn auch der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung entnommen und dem erkennenden Gericht vorgelegt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2014, S. 3). Es ist auch fraglich, wer ein Interesse an der Entfernung dieses Aktenbestandteils hätte; der Beschwerdeführerin schadet dies nur, die belangte Behörde hätte keinen plausiblen Anlass dazu, und weitere an diesem Verfahren beteiligte Parteien gibt es nicht.

Im Übrigen erscheint es auch nicht lebensnah, dass anlässlich der Betriebsübergabe von E. M. an die Beschwerdeführerin diese als Unternehmerin nicht auf die Übergabe aller relevanten Unterlagen, darunter eben auch baubehördliche Bescheide, bestanden habe.

Rechtlich folgt:

Entscheidungswesentlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bauauftrages der belangten Behörde vom 27.2.2014 ist die Frage, ob für die von dem Bauauftrag betroffenen drei Werbeschilder (Steckschilder) im Zeitpunkt der Erlassung dieses Auftrages eine dafür erforderliche Baubewilligung und sohin ein entsprechender Konsens bestanden hat.

Was die vom ursprünglichen Lokalbetreiber E. M. montierten Werbeschilder betrifft, so kann es aus rechtlicher Sicht dahingestellt bleiben, ob ein Baubewilligungsbescheid für das an der Front R.-straße angebrachte Werbeschild bestanden hat, oder ob dieses Werbeschild in den sechziger Jahren aufgrund der damaligen Bauvorschriften allenfalls noch bewilligungsfrei angebracht worden war, ebenso wie es dahingestellt bleiben kann, dass an der Front L. ein Baubewilligungsbescheid vom 5.1.1965 bestand, denn durch die Entfernung der Werbeschilder im Jahr 1996 sowohl an der Front L. als auch an der Front R.-straße ist der jeweilige Konsens für diese Werbeschilder jedenfalls untergegangen (siehe VwGH 15.11.2011, Zl. 2011/05/0041 mwN).

Dass das an der Front L. befindliche Werbeschild „X.“ dem seinerzeit mit Bescheid vom 5.1.1965 konsentierten Werbeschild (mit Uhr !) in den bewilligten Ausmaßen und der bewilligten Herstellung nicht entspricht, ergibt sich nachvollziehbar aus den getroffenen Feststellungen. Nicht einmal die Beschwerdeführerin hat behauptet, dass das an der Front L. aktuell angebrachte Werbeschild „X.“ dem mit Bescheid vom 5.1.1965 baubewilligten Werbeschild entspricht. Zwar ist schon richtig, dass der von der Beschwerdeführerin von M. übernommene Bescheid vom 5.1.1965 kraft dinglicher Wirkung auch der Beschwerdeführerin den Konsens für das mit diesem Bescheid bewilligte Werbeschild vermittelt hat, jedoch ist dieser Konsens, wie bereits erwähnt, durch die Entfernung des Schildes im Jahr 1996 untergegangen und deckt dieser Bescheid vom 5.1.1965 daher keinesfalls das in der Nachfolge des baubewilligten, aber entfernten Werbeschildes nunmehr an der Front L. befindliche Werbeschild „X.“.

Nichts anderes gilt rechtlich für das Werbeschild an der Front R.-straße; auch hier ist durch die Entfernung des einen Schildes im Jahr 1996 der Konsens für dieses, soweit er denn überhaupt bestanden haben sollte, untergegangen. Die nunmehr an der Front R.-straße hergestellten zwei Werbeschilder „X.“ und „Ge.“ finden daher auch keine Deckung in einem allenfalls bestanden habenden Konsens für nachvollziehbar bloß ein einziges Werbeschild.

Die belangte Behörde hat insgesamt daher rechtsrichtig das Bestehen eines konsenslosen Zustandes für die in ihrem Bescheid vom 27.2.2014 in dessen Spruchpunkten 1. bis 3. angeführten Werbeschilder erkannt und sohin zu Recht einen entsprechenden Bauauftrag hinsichtlich dieser drei Werbeschilder erlassen.

Zum Antrag auf Unterbrechung des hg. Beschwerdeverfahrens gemäß § 38 AVG:

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Kraft der Verweisung des § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 18.11.2014, Ro 2014/05/0010 ausgesprochen, dass unter einer „Vorfrage“ eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen ist, über die als Hauptfrage von derselben Behörde in einem anderen Verfahren, von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2006/05/0165, mwN).

Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, so führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.11.2014 weiter aus, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0121, mwN, und zum Ganzen das Erkenntnis vom 19. Dezember 2012; Zl. 2012/08/0212).

Entgegen der in ihren diesbezüglichen Schriftsätzen vertretenen Ansicht der Beschwerdeführerin liegt im gegenständlichen Fall eine Vorfragenproblematik im Sinne des § 38 AVG nicht vor.

Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, dass im Bauauftragsverfahren nicht zu prüfen ist, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt oder eine nachträgliche Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden kann, demnach die Klärung dieser Frage auch keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs. 10 BO zu lösende Vorfrage ist. Selbst ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hindert die Erlassung eines solchen Auftrages nicht, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (vgl. VwGH 23.02.2010, Zl. 2009/05/0162, mwN).

Schon daraus folgt, dass das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des der Beschwerdeführerin erteilten Bauauftrages gemäß § 129 Abs. 10 BO auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Bescheidergänzungsanträge bei der MA 46 und bei der MA 37 nicht Bedacht nehmen musste.

Ebensowenig musste das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des der Beschwerdeführerin erteilten Bauauftrages gemäß § 129 Abs. 10 BO auf Fragen zur Rechtmäßigkeit der der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvorgänger E. M. erteilten Gebrauchserlaubnisse eingehen, weil zwar ein Ansuchen um eine Baubewilligung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GAG auch als Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis gilt, die Verfahren aber sonst voneinander unabhängig sind (vgl. VwGH 17.11.1995, Zl. 95/02/0222). Insbesondere ersetzt auch eine erteilte Gebrauchserlaubnis nicht eine erforderliche Baubewilligung, wie auch eine Baubewilligung nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist.

Die Beschwerdeführerin verkennt hier, dass im Abgabenrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise herrschend ist und die Abgabenschuld mit der Verwirklichung des abgabenauslösenden Tatbestandes entsteht. Daher sind die von der Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen Anträgen angestellten Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der auch für die nicht baubewilligten Werbeschilder bezahlten Gebrauchsabgaben für das erkennende Gericht keine relevanten Vorfragen, weil der die Gebrauchsabgabe auslösende Tatbestand allein durch das Benützen des Luftraumes über öffentlichem Grund verwirklicht wird, ohne dass es dabei auf das Vorliegen einer Baubewilligung ankommt.

Die für das erkennende Gericht entscheidungswesentliche Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Konsenses für die vom Bauauftrag der belangten Behörde betroffenen Werbeschilder im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bauauftrages konnte das erkennende Gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie jedenfalls selbst beurteilen, ohne das Verfahren gemäß § 38 AVG unterbrechen zu müssen. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 129 Abs. 10 BO war das erkennende Gericht geradezu verpflichtet, diese Kernbereichsfrage des § 129 Abs. 10 BO selbst zu beurteilen und seine eigene Beurteilung der Entscheidung zugrunde zu legen.

Das erkennende Gericht konnte dies umso leichter tun, als die Beschwerdeführerin selbst durch ihren Unterbrechungsantrag jene Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 vom 2.4.2015 herbeigeführt hatte, die im erkennenden Gericht die Überzeugung bestärkt hat, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem mittlerweile von 20 auf 100 Umzugskisten angewachsenen Bestand der Altakten im Keller der Magistratsabteilung 46 keine Baubewilligung für die im Bauauftrag der belangten Behörde vom 27.2.2014 in dessen Spruchpunkten 1. bis 3. angeführten Werbeschilder aufzufinden ist.

Dies ergibt sich zum einen aus der schlüssigen mit Bezug habenden Urkunden aus der Kartei und dem eigenen TPX-System versehenen Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 vom 2.4.2015, die im Zusammenhang mit den bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 vom Zeugen IWkm Gr. vorgelegten Gebrauchsabgabeakten das erkennende Gericht den Schluss ziehen ließ, dass eine diesbezügliche Baubewilligung nicht aufzufinden sein wird.

Zum anderen ist aber in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass, selbst wenn eine solche Baubewilligung (für das an der Front R.-straße angebrachte Steckschild) wider Erwarten doch in den von der Beschwerdeführerin angeführten Aktenbeständen liegen sollte, der Konsens dieser Baubewilligung durch die Entfernung dieses einen Schildes im Jahr 1996 jedenfalls untergegangen ist, sodass eine Unterbrechung des hg. Beschwerdeverfahrens gemäß § 38 AVG schon aus dieser rechtlichen Überlegung her ausscheidet.

Wesensmäßig stellt sich der Unterbrechungsantrag vielmehr als ein – wenn auch umfangreicher – Beweisantrag der Beschwerdeführerin dar, dessen Ergebnis (die vom erkennenden Gericht eingeholte Stellungnahme vom 2.4.2015) geradezu dahin geführt hat, dass eine Unterbrechung des hg. Beschwerdeverfahrens gemäß § 38 AVG nicht in Betracht zu ziehen war und letztlich aufgrund dieses Unterbrechungsantrages gewonnenen Beweisergebnisses von der Einvernahme weiterer Zeugen abgesehen werden konnte. Auf die Einvernahme des von ihr zunächst beantragten Zeugen Br. hatte die Beschwerdeführerin bekanntlich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens selbst verzichtet.

Es hätte daher dem Gebot der Verfahrensökonomie geradezu widersprochen, wenn das erkennende Gericht dem Unterbrechungsantrag gefolgt wäre. Zwar steht dem Verwaltungsgericht im Rahmen des von der Beschwerde abgegrenzten Beschwerdegegenstandes die umfassende Befugnis zur Tatsachenkognition zu (vgl. das hg. Erkenntnis zu VGW-111/026/24930/2014-29 und die dort zitierte Rsp des VwGH), dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht gehalten ist, von sich aus Nachforschungen in nicht näher konkretisierten Aktenbeständen von Verwaltungsbehörden anzustellen oder sein Beschwerdeverfahren solange zu unterbrechen, bis derartige Nachforschungen nach dem in den Anträgen der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachten Wunsch von den Verwaltungsbehörden durchgeführt worden sind. Es erscheint dem erkennenden Gericht hier unverständlich, dass der Beschwerdeführervertreter, wenn er dem Inhalt seiner Anträge zufolge der Überzeugung ist, dass in den erwähnten Altakten der Magistratsabteilung 46 ein für den Erfolg seiner Beschwerde essentieller Bescheid liegt, schlechterdings nicht in der Lage gewesen sein soll, diesen Bescheid während der Dauer des Beschwerdeverfahrens dem erkennenden Gericht vorzulegen.

Dass der Beschwerdeführervertreter hierzu genug Zeit und Gelegenheit hatte, erhellt sich schon aus dem Gang des Beschwerdeverfahrens vor dem zuständigen Landesrechtspfleger, das durch mehrfache Fristerstreckungsanträge des Beschwerdeführervertreters gekennzeichnet war, die aber keineswegs zu den vom Beschwerdeführervertreter in Aussicht gestellten Beweisergebnissen geführt haben, sondern sich stattdessen durch weitere Vertagungsersuchen im gegenständlichen Verfahren fortgesetzt haben. Im Übrigen ist der Beschwerdeführervertreter darauf hinzuweisen, dass der Ort für die Erörterung von Beweisergebnissen, zu denen er, wie seine Anträge zeigen, ohnehin ausführlich Stellung genommen hatte, die mündliche Verhandlung ist, zu der er ordnungsgemäß geladen wurde und trotz erfolgter Mitteilung, dass seinem Vertagungsersuchen nicht Folge gegeben wird, nicht erschienen ist – ein Verhalten, das umso unverständlicher ist, als die Kanzlei des Beschwerdeführervertreters aus mehreren Anwaltspartnern (darunter auch einem als Zivilingenieur beeideten Rechtsanwalt) besteht und ein derartiges Verhalten vor den ordentlichen Zivilgerichten schwerlich toleriert würde.

Dem erkennenden Gericht ist dabei durchaus bewusst, dass in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bauauftrag ein taktischer Zeitgewinn für die Beschwerdeführerin durch deren Rechtsfreund anzustreben ist, denn solange die Rechtskraft des Bauauftrages nicht eingetreten ist, kann dieser auch nicht gegen die Beschwerdeführerin vollstreckt werden, dies bedeutet aber nicht, dass ein Unterbrechungsantrag gemäß § 38 AVG zu einer zeitlich nicht absehbaren Verschleppung des hg. Beschwerdeverfahrens zu instrumentalisieren wäre.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 129 Abs. 10 BO war das erkennende Gericht auch nicht gehalten, sich mit den Bescheidergänzungsanträgen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinanderzusetzen. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass für das erkennende Gericht – abgesehen von § 68 AVG – vor dem Hintergrund seiner hier getroffenen rechtlichen Beurteilung fraglich erscheint, welche Relevanz selbst eine im Sinne der Beschwerdeführerin erfolgreiche Bescheidergänzung auf die im hg. Beschwerdeverfahren gegenständlichen drei Werbeschilder haben könnte, da die von der Beschwerdeführerin erkennbar angestrebte Bescheidergänzung auf einen Konsens abstellt, der seit der Entfernung der bestanden habenden Schilder im Jahr 1996 untergegangen ist. Dass der im Bescheidergänzungsantrag an die Magistratsabteilung 37 begehrte Konsens nicht mit dem bestehenden Zustand und den Ausmaßen der Werbeschilder übereinstimmt, wurde vom erkennenden Gericht festgestellt, sodass ein nach dem Inhalt des Bescheidergänzungsantrages der Beschwerdeführerin an die Magistratsabteilung 37 erlassener Baubewilligungsbescheid inhaltlich (bereits wieder) obsolet wäre, was die Position der Beschwerdeführerin in Ansehung des hg. Beschwerdeverfahrens daher keineswegs im Sinne der Stattgebung ihrer Beschwerde verändern würde und letztlich ebenfalls dafür spricht, der von der Beschwerdeführerin begehrten Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 38 AVG nicht zu folgen.

Von der Beschwerdeführerin wurden im hg. Beschwerdeverfahren zwei weitere Bescheide zitiert – jener des Magistrates der Stadt Wien, Stadtbauamt, Magistratsabteilung 36, vom 22.3.1973, Zl. MA 36/...-L. /.../73, und jener des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, Allgemeine baubehördliche Angelegenheiten vom 30.3.1993, Zl. MA 35-G/...-22.../93. Aus beiden Bescheiden ist jedoch für die Position der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, da diese Bescheide jeweils sowohl andere Bescheidadressaten als auch andere Gegenstände der Bewilligung betreffen. Dass in diesen beiden Bescheiden in einem über die dort jeweils erteilten Baubewilligungen und Gebrauchserlaubnisse abgesprochen wurde, lässt keineswegs den Rückschluss zu, dass dies im Fall der Beschwerdeführerin zwingend auch so gewesen sein müsse und dass daher (irgendwo) noch eine Baubewilligung für das an der Front R.-straße errichtete Werbeschild bestehen müsse.

Das Verwaltungsgericht Wien übernimmt daher die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 16. September 2014, Zl. VGW-211/026/RP26/25615/2014-18 und legt diese seiner nunmehrigen Entscheidung als unbedenklich zugrunde, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Baupolizeilicher Auftrag; Reklameschild; Werbeschild; Konsens untergegangen; Antrag auf Unterbrechung; Vorfrage; Antrag auf Baubewilligung; Verfahrensökonomie

Anmerkung

VfGH v. 22.09.2017, E 2046/2017; Ablehnung
VwGH v. 23.05.2018, Ra 2018/05/0057; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.026.31732.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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