RS Pvak 2016/12/13 A 22-PVAB/16

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Veröffentlicht am 13.12.2016
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Norm

PVG §22 Abs6
PVG §9 Abs4 lita

Schlagworte

Bestellung von Sachverständigen; Anträge und Vorschläge

Rechtssatz

A war sachverständiger Bediensteter (SV) für den DA. Der Meinung des DL, ein PVO könne bei beabsichtigten Strukturänderungen, für die der Personalvertretung kein Mitwirkungsrecht nach PVG zukommt, keine SV bestellen, ist – obgleich dieser Frage im vorliegenden Fall keine rechtliche Relevanz zukommt - entgegenzuhalten, dass dem zuständigen PVO immer die Möglichkeit offensteht, iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG Anregungen und Vorschläge mit dem Ziel zu erstatten, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.22.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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