Norm
PVG §21 Abs4Schlagworte
Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA; Auswahl von Ersatzmitgliedern; ErsatzmitgliederRechtssatz
Gemäß § 21 Abs. 4 PVG tritt im Fall des Erlöschens einer Mitgliedschaft im DA an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds ein/e nicht gewählte/r Kandidat/in des Wahlvorschlags, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die verbliebenen gewählten Kandidat/innen dieses Wahlvorschlages haben innerhalb von zwei Wochen durch Mehrheitsbeschluss die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidat/innen (Ersatzmitglieder) zu treffen. Ersatzmitglieder können daher nur die nichtgewählten Kandidat/innen eines Wahlvorschlages sein (Schragel, PVG, § 21, Rz 17, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.25.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017