RS Pvak 2017/1/12 A 25-PVAB/16

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Veröffentlicht am 12.01.2017
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Norm

PVG §21 Abs4

Schlagworte

Erlöschen der Mitgliedschaft zum DA; Auswahl von Ersatzmitgliedern; Ersatzmitglieder

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs. 4 PVG tritt im Fall des Erlöschens einer Mitgliedschaft im DA an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds ein/e nicht gewählte/r Kandidat/in des Wahlvorschlags, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die verbliebenen gewählten Kandidat/innen dieses Wahlvorschlages haben innerhalb von zwei Wochen durch Mehrheitsbeschluss die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidat/innen (Ersatzmitglieder) zu treffen. Ersatzmitglieder können daher nur die nichtgewählten Kandidat/innen eines Wahlvorschlages sein (Schragel, PVG, § 21, Rz 17, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.25.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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