TE Pvak 2017/1/23 A 26-PVAB/16

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Veröffentlicht am 23.01.2017
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Norm

PVG §9
PVG §10
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragslegitimation von DL an die PVAB; keine Antragslegitimation in Angelegenheiten, in denen PVO ein Mitwirkungsrecht nach PVG ihm gegenüber in Anspruch nimmt

Text

A 26-PVAB/16

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Kommandanten des Bezirkspolizeikommandos (BPK) ***, Obst A (DL), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim BPK *** im Zusammenhang mit der Neuverteilung der Konsulatswachdienste in XY auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:

Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, mangels Antragslegitimation des Dienststellenleiters (DL) zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 beantragt der DL im Zusammenhang mit der von ihm beabsichtigten Neuverteilung der Konsulatswachdienste in XY unter Einbindung auch von Bediensteten der Polizeiinspektionen (PI) L und M, welche Einbindung wegen der Einwendungen der Personalvertretung von der Landespolizeidirektion letztlich untersagt wurde, die Prüfung, ob das Vorgehen des stellvertretenden DA-Vorsitzenden GrInsp B konform den Richtlinien des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) erfolgt bzw. der DA verfahrenskonform nach dem PVG vorgegangen sei.

Nach § 9 Abs. 2 lit b PVG hat der DL u.a. vor Erstellung oder Änderung der Diensteinteilung, soweit sich diese auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen iSd § 10 PVG mit dem DA herzustellen.

Zu diesem Zweck hat der DL gemäß § 10 Abs. 2 PVG die von ihm beabsichtigte Maßnahme dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der DA kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen, wobei die Einwendungen und Gegenvorschläge zu begründen sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 PVG hat sich der DL auf Verlangen des DA mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge binnen zwei Wochen zu beraten. Das Beratungsergebnis ist vom DL in Form einer Niederschrift festzuhalten. Kommt ein Einvernehmen iSd § 9 Abs. 2 PVG auch in einer solchen Beratung nicht zustande oder entspricht der DL den schriftlichen Einwendungen des DA binnen zwei Wochen nicht in vollem Umfang, so hat er dies dem DA unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben.

Nach PVG wird, sofern das Einvernehmen über eine zustimmungspflichtige Maßnahme auf der Ebene der Dienststelle zwischen DL und DA nicht hergestellt werden kann, für die Entscheidung der in Frage stehenden Angelegenheit zunächst die sachlich zuständige übergeordnete Dienststelle zuständig, bei der ein Fachausschuss (FA) eingerichtet ist (im vorliegenden Fall die LPD). Kann auch auf dieser Ebene kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet letztlich der/die Leiterin der Zentralstelle nach persönlicher Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuss (ZA).

Nach § 41 Abs. 1 PVG sind im aufsichtsbehördlichen Prüfungsverfahren antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten.

Im vorliegenden Fall verweigerte der DA in Wahrnehmung seines gesetzlichen Mitwirkungsrechtes nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG seine Zustimmung zu der vom DL beabsichtigten Einteilung für die Konsulatswachdienste in XY unter Einbindung auch von Bediensteten der PI L und der PI M.

Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht (Schragel, PVG, § 41, Rz 21, mwN) kann der DL in einer Angelegenheit, in der ein PVO – wie im vorliegenden Fall - ein Mitwirkungsrecht nach PVG ihm gegenüber in Anspruch nimmt, nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil die Wahrung seiner Rechte ausreichend durch das in § 10 PVG geregelte Verfahren erfolgt, in welchem dem DL ein PVO als an der Verwaltung mitwirkender, jedoch nicht in diese eingreifender Selbstverwaltungskörper gegenübersteht. Die Wahrung der Rechte des DL erfolgt somit grundsätzlich nach den hierfür vorgesehenen Verfahrensregelungen des § 10 PVG, die dem DL und der Dienstgeberseite ausreichend Gelegenheit geben, seine/ihre Rechte zu wahren. DL und DA sollen einander bei Ausübung der Mitwirkungsrechte des DA nur nach den §§ 9 und 10 PVG und nicht in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren vor der PVAB gegenüber stehen (PVAK 22. November 1983, A 22-PVAK/83).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 23. Jänner 2017

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.26.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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