RS Pvak 2017/2/6 A 2-PVAB/17

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Veröffentlicht am 06.02.2017
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Norm

PVG §10 Abs5
PVG §10 Abs6

Schlagworte

Vorlageantrag; Zuständigkeitsübergang

Rechtssatz

Die Vorlage durch den DL hat zur Folge, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung der strittigen Angelegenheit vom ihm auf den/die Leiterin der sachlich zuständigen übergeordneten Dienstbehörde übergeht. Mit dem Vorlageantrag erfolgt nach PVG aber nicht gleichzeitig auch ein Zuständigkeitsübergang vom DA auf den FA, weil der/die Leiter/in der Oberbehörde nur dann den FA einzubinden hat, wenn er/sie gleichfalls meint, den Einwendungen oder Anträgen (Anregungen, Vorschlägen) des DA nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen zu können. In diesem Fall hat der/die Leiter/in der übergeordneten Dienstbehörde dies umgehend, längstens jedoch binnen zwei Wochen, dem bei seiner/ihrer Dienststelle eingerichteten und für die Angelegenheit zuständigen FA bekanntzugeben. Erst mit dieser Bekanntgabe der Leitung der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle – im vorliegenden Fall der LPD – kann die Zuständigkeit vom DA auf den FA übergehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2017:A.2.PVAB.17

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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